Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.980/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_980/2012

Urteil vom 8. Mai 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 28. August 2012.

Sachverhalt:

A.
A.________ (geboren am 1. Januar 1971) ist türkischer Staatsangehöriger. Am 3.
Dezember 1998 heiratete er in der Türkei die aus Kenia stammende, 1962 geborene
Schweizer Bürgerin B.________, geborene Said, welche in der Schweiz wohnhaft
war. A.________ reiste am 19. August 2001 in die Schweiz ein, worauf er die
Aufenthaltsbewilligung erhielt. Ende März 2006 hoben die Eheleute den
gemeinsamen Haushalt auf. Am 1. Juni 2007 erhielt A.________ die
Niederlassungsbewilligung. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 13. Juni 2008
geschieden.
Am 12. Januar 2010 heiratete A.________ in der Türkei die Landsfrau C.________,
mit der er bereits vier Kinder hatte (geboren 1993, 1995, 2000 und 2001). Auf
ein Familiennachzugsgesuch für seine Frau und die Kinder hin teilte ihm das
Migrationsamt des Kantons Zürich am 5. Oktober 2010 mit, es beabsichtige seine
Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und das Familiennachzugsgesuch
abzuweisen, weil er die Ehe mit B.________ lediglich aus migrationsrechtlichen
Gründen eingegangen sei. A.________ nahm zu den Vorwürfen Stellung und zog das
Gesuch um Familiennachzug zurück. Am 3. Dezember 2010 widerrief das
Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung und wies das
Familiennachzugsgesuch ab.

B.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
am 25. April 2012 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid mit Urteil
vom 28. August 2012.

C.
A.________ erhebt am 1. Oktober 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht mit den
Anträgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und vom Widerruf der
Niederlassungsbewilligung sei abzusehen. Eventualiter sei ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und den Vorinstanzen zu untersagen, ihn
aus der Schweiz wegzuweisen. Subeventualiter seien weitere Sachabklärungen
vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2012 ist der Beschwerde antragsgemäss
aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist der letztinstanzliche, verfahrensabschliessende Entscheid
eines kantonalen Gerichts auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, welcher
grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
unterliegt (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 90 BGG, Art. 82 lit. a BGG).
Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, weil
grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist
(BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Ob der Anspruch im konkreten Fall zu bejahen ist,
bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287).
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig,
soweit damit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angefochten wird.

1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er
ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Gemäss Art. 89 Abs.
1 BGG ist er zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist einzutreten.

2.
Gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 4
BGG) und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) steht nur offen,
soweit sich die betroffene Person auf besondere verfassungsmässige Rechte
berufen kann, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn
von Art. 115 lit. b BGG verschaffen (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310). In Bezug
auf die Anrufung von Grundrechten gestützt auf Art. 116 BGG besteht eine
qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 117 BGG in Verbindung mit
Art. 106 Abs. 2 BGG); auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Der
Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, inwiefern der angefochtene
Wegweisungsentscheid eines der in BGE 137 II 305 E. 3.3 genannten besonderen
verfassungsmässigen Rechte verletzen würde. Auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde ist daher nicht einzutreten.

3.
3.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In Bezug
auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

3.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende
Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen
Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Rüge, der
Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, ist
gleichzusetzen mit der Willkürrüge (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E.
1.2.2 S. 252); diese ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (vgl. BGE
136 II 304 E. 2.5 S. 314).

4.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG erlöschen die Ansprüche von
Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses
Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den
Aufenthalt zu umgehen. Liegt im Zusammenhang mit dem Bewilligungsverfahren ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, sind zugleich die Voraussetzungen für
einen Widerruf der Bewilligung erfüllt (vgl. auch Urteil 2C_205/2010 vom 16.
Juli 2010 E. 3.3); die Niederlassungsbewilligung kann diesfalls gestützt auf
Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG widerrufen
werden.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz sei in
willkürlicher Weise davon ausgegangen, er habe mit B.________ eine Scheinehe
geführt; hierfür gebe es aber keine ausreichenden Anhaltspunkte. Zwar habe er -
wenigstens offiziell - mehrere Jahre mit C.________ zusammengelebt und habe mit
ihr vier gemeinsame Kinder, wovon zwei sogar nach der Heirat mit der
Schweizerin B.________ gezeugt worden seien. Jedoch habe er - der
Beschwerdeführer - C.________ lediglich als Geliebte und vor allem als Mutter
seiner Kinder akzeptiert, nicht aber als Ehefrau. Tatsächlich habe er
eigentlich stets von ihr getrennt gewohnt, in Antalya, wo er 1998 B.________
kennengelernt habe. Es sei Liebe auf den ersten Blick gewesen und sie hätten
bald beschlossen zu heiraten. 2001 sei er dann in die Schweiz gekommen, wo er
jahrelang glücklich mit seiner Schweizer Frau zusammengelebt und auch für ihren
Lebensunterhalt gesorgt habe. Schliesslich sei es zur Ehekrise und zur
Scheidung gekommen. Erst danach habe er sich mehr für C.________ zu
interessieren begonnen, weil er erkannt habe, wie gut sie sich eigentlich um
die gemeinsamen Kinder gekümmert habe. Deswegen habe er sie am 12. Januar 2010
geheiratet.

5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers entbehren jeglicher Glaubwürdigkeit,
weshalb die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu
erledigen ist.

5.3 Zahlreiche Hinweise sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer und
B.________ nie die Absicht hatten, eine echte Ehegemeinschaft einzugehen. So
fällt auf, dass der Beschwerdeführer - trotz "Liebe auf den ersten Blick" -
erst zwei Jahre und acht Monate nach der Eheschliessung, am 19. August 2001, in
die Schweiz einreiste und tags darauf um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
ersuchte. Seine zwei jüngeren Kinder wurden in den Jahren 2000 und 2001
geboren, also nach der Heirat mit B.________. Diese wiederum war im Zeitpunkt
der Heirat von einem anderen Mann schwanger. Gegenüber der Einwohnerkontrolle
gab sie am 29. Januar 1999 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den 28.
September 1979 an. Weder Tag, Monat noch Jahr stimmten mit dem tatsächlichen
Geburtsdatum überein; die Ehefrau schätzte ihren Ehemann achtdreiviertel Jahre
jünger ein, als er wirklich war. Zu seinen Kindern in der Türkei pflegte der
Beschwerdeführer regen Kontakt: Er besuchte sie in den Ferien, brachte ihnen
Geschenke und unterstützte sie finanziell. Knapp fünf Jahre nach seiner
Einreise in die Schweiz, Ende März 2006, verliess der Beschwerdeführer die
eheliche Wohnung und liess sich am 13. Juni 2008, ein Jahr nach Erhalt der
Niederlassungsbewilligung, von seiner Frau scheiden. Eineinhalb Jahre später
heiratete er C.________.
Die Vorinstanz hat aus diesem Ablauf zu Recht den Schluss gezogen, dass die
Eheschliessung mit B.________ ausschliesslich der Erlangung einer
Aufenthaltsbewilligung diente und somit rechtsmissbräuchlich war. Entgegen dem
Vorbringen des Beschwerdeführers ändert der Umstand, dass er während vier
Jahren mit seiner Ehefrau "an der gleichen Adresse" zusammengewohnt habe, daran
nichts: Schon seit 1992, sechs Jahre vor seiner Heirat mit B.________, hatte
der Beschwerdeführer mit C.________ ein Konkubinat geführt und zwei Kinder
gezeugt; während seines Aufenthalts in der Schweiz dauerte diese Beziehung
parallel zur Ehe mit B.________ fort, wobei der Verbindung zwei weitere Kinder
entsprangen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe mit C.________ bis
zur Scheidung keine echte Beziehung geführt, erweist sich vor diesem
Hintergrund als Schutzbehauptung. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu
Recht darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich sei, weshalb C.________ sich
mit einer auf ihre biologische Mutterschaft reduzierten Rolle hätte abfinden
sollen. Aufgrund der gesamten Umstände ist ohne Zweifel von einer Scheinehe
auszugehen.
Der Beschwerdeführer hat zudem den Migrationsbehörden die Existenz seiner
Kinder in der Türkei verschwiegen. Diese Tatsache ist rechtserheblich; die
Voraussetzungen des Widerrufs gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung
mit Art. 62 lit. a AuG sind auch aus diesem Grund erfüllt, wie die Vorinstanz
zutreffend festgehalten hat.

5.4 Die Vorinstanz hat sodann die Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu Recht
bejaht.
Im Gegensatz zu dem, was der Beschwerdeführer vorbringt, liegt im Widerruf
einer Niederlassungsbewilligung, welche durch eine Scheinehe erlangt worden
war, durchaus ein öffentliches Interesse. Denn der Staat kann nicht dulden,
dass Ansprüche rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden; die Anordnung der
entsprechenden Rechtsfolgen steht im Dienst des Schutzes der Rechtsordnung, was
ein öffentliches Interesse darstellt.
Demgegenüber ist das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib
in der Schweiz gering: Zwar lebte er im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils
seit elf Jahren in der Schweiz, was eher zu seinen Gunsten spricht. Bei der
Einreise war er aber bereits 30 Jahre alt und pflegte in den folgenden Jahren
enge Beziehungen zur Türkei; somit ist er - entgegen seiner Behauptung -
keinesfalls entwurzelt. Seine Integration in der Schweiz ist in beruflicher
Hinsicht nicht sonderlich gut; nach den verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz wies der Beschwerdeführer im Juli 2010 offene Verlustscheine im
Betrag von ca. Fr. 34'277.-- aus. Die Vorinstanz vermutet aufgrund ihrer
Sachverhaltsabklärung, dass der Beschwerdeführer nach der Gründung seiner
Einzelfirma im Juni 2011 nicht allzu viele Aufträge zu akquirieren vermochte.
Inwiefern diese Feststellung willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer
nicht dar; die blosse Behauptung, die vorinstanzliche Einschätzung sei aus der
Luft gegriffen, genügt den Anforderungen an die qualifizierte
Begründungspflicht (vgl. E. 3.2) nicht. Der Beschwerdeführer erklärt überdies
nicht, inwiefern seine berufliche Tätigkeit ihn derart an die Schweiz binden
würde, dass eine Rückkehr in die Türkei unzumutbar wäre. Nachdem seine Frau und
seine Kinder dort leben, ist auch mit Blick auf seine persönliche Situation
kein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ersichtlich. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung erweist sich somit als verhältnismässig.

5.5 Nachdem die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
erfüllt sind und der Rechtsmissbrauch bzw. das Verschweigen wesentlicher
Tatsachen gemäss Art. 62 lit. a AuG gleichermassen zum Widerruf bzw. zur
Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung führen würde, ist der
Eventualantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzuweisen (vgl. auch
Urteile 2C_254/2010 vom 15. Juli 2010 E. 4.3; 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013
E. 10).

5.6 Der Sachverhalt ist von der Vorinstanz vollständig und willkürfrei
festgestellt worden. Für eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung
besteht somit kein Anlass, so dass der entsprechende Subeventualantrag
abzuweisen ist.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
abzuweisen und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten. Der
unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
BGG). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

7.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

8.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

9.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

10.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Genner

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