Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.97/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_97/2012

Urteil vom 14. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel J. Senn,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 40, 9001 St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11,
9001 St. Gallen.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
15. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ (geb. 1987, kosovarischer Staatsangehöriger) heiratete am 1.
Februar 2008 im Kosovo seine seit 1996 in der Schweiz niedergelassene Landsfrau
Y.________ (geb. 1988). Im Rahmen des Familiennachzuges zu seiner Ehefrau
reiste X.________ am 14. Mai 2008 in die Schweiz ein und erhielt eine
einjährige Aufenthaltsbewilligung. Am 7. November 2009 kam der gemeinsame Sohn
Z.________ zur Welt, welcher wie seine Mutter die Niederlassungsbewilligung
erhielt.
In der Zeit vom 12. Januar 2009 bis zum 18. August 2009 erfolgten gegen
X.________ rund 20 Bussenverfügungen wegen Verletzungen diverser Vorschriften
(u.a. des SVG [SR 741.01], des Transportgesetzes vom 4. Oktober 1985 [aTG; AS
1986 1974] sowie über strafbare Handlung gegen das Vermögen nach StGB [SR
311.0]).
A.b Am 9. Oktober 2009 zeigte das Ausländeramt (heute: Migrationsamt) des
Kantons St. Gallen X.________ die Absicht an, sein Gesuch vom 8. Juni 2009 um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzulehnen. Zu diesem Schluss sei es
aufgrund der bis dahin ergangenen Strafurteile, der offenen Betreibungen im
Umfang von Fr. 8'844.85, einem Schuldsaldo aus sozialhilferechtlicher
Unterstützung von Fr. 3'745.95 sowie der zu seinen Ungunsten ausfallenden
Interessenabwägung gekommen. Nach Stellungnahme durch X.________ gewährte das
Ausländeramt diesem am 27. Oktober 2009 eine sechsmonatige, als "letzte Chance"
bezeichnete Frist zur Begleichung der Geldstrafen sowie der Bussen und Kosten
der Strafverfolgungsbehörden, zur Erfüllung sämtlicher Betreibungsforderungen
und um die Sozialhilfeleistungen zurückzuzahlen oder zumindest das
entsprechende Vorgehen zu vereinbaren. Zudem wurde die Erwartung geäussert,
dass er sich inskünftig absolut klaglos verhalte.
Am 23. Oktober 2009 und 27. November 2009 erfolgten gegen X.________ drei
weitere Bussenverfügungen. Am 7. März 2011 erfolgte sodann ein Strafbefehl
wegen Vergehens (Einführen, Besitz und Tragen eines Teleskop-Schlagstockes)
gegen das Waffengesetz (SR 514.54) zu einer unbedingten Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je Fr. 70.--.
A.c Am 14. Juni 2010 verfügte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen, die
Aufenthaltsbewilligung von X.________ werde nicht verlängert. Es stützte seinen
Entscheid im Wesentlichen auf die bis dahin ergangenen, fremdenpolizeilich als
schwerwiegend betrachteten 23 Bussenverfügungen sowie auf den innert der
sechsmonatigen Frist auf Fr. 21'441.20 gestiegenen Saldo der Betreibungen. Den
dagegen erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement des
Kantons St. Gallen ab. Das Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid.

B.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2012 führt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2011 aufzuheben und
das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,
eventuell die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.
Das Verwaltungsgericht sowie das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
St. Gallen und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der
Beschwerde.

D.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2012 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde -
antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet
des Ausländerrechts gegen Entscheide betreffend Bewilligungen ausgeschlossen,
auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt allerdings, wenn die
ausländische Person dartut, dass potentiell ein Anspruch auf die beantragte
Bewilligung besteht; ob die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, bildet
Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E.
3.3 S. 500 f.). Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf
einen Rechtsanspruch zur Verlängerung seiner ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung. Er stützt sich dabei auf Art. 43 AuG (SR 142.20)
einerseits sowie auf die Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV andererseits. Auf seine Eingabe ist einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das
Bundesgericht wendet dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Dessen ungeachtet prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) an sich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134 III 102 E. 1.1 S. 104; 133 II 249 E. 1.4.1 S.
254).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss
berichtigen oder ergänzen, falls er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung
wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der
Betroffene muss dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in
einem entscheidwesentlichen Punkt klar und eindeutig mangelhaft erscheint (vgl.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). Auf
rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung oder der
Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104
f.).

2.
2.1 Der ausländische Ehegatte einer Person mit Niederlassungsbewilligung hat
nach Art. 43 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit dieser zusammenwohnt. Dabei liegt eine
(relevante) Ehegemeinschaft nur dann vor, wenn die eheliche Beziehung
tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Der Anspruch
nach Art. 43 AuG erlischt allerdings (Art. 51 Abs. 2 AuG), wenn er
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses
Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den
Aufenthalt zu umgehen (lit. a) oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG
vorliegen (lit. b). Art. 62 lit. c AuG sieht vor, dass die zuständige Behörde
die Aufenthaltsbewilligung widerrufen kann, wenn der Ausländer erheblich oder
wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere
Sicherheit gefährdet. Art. 80 Abs. 1 VZAE (SR 142.201) konkretisiert diese
Bestimmung und bestimmt in einer nicht abschliessenden Aufzählung Handlungen,
die einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen.
Dies ist u.a. der Fall bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und
behördlichen Verfügungen (lit. a) und bei mutwilliger Nichterfüllung der
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b). Doch
selbst bei Vorliegen solcher Handlungen erlöschen die Ansprüche nach Art. 43
AuG nicht automatisch, sondern nur dann, wenn der Widerruf aufgrund einer
Interessenabwägung verhältnismässig erscheint (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.;
siehe auch MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3.
Aufl. 2012, Rz. 9 i.V.m. Rz. 4 zu Art. 51 AuG). Dabei sind namentlich die
Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der
bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 96 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381
f.). Insofern erlischt nach Art. 51 Abs. 2 AuG der Anspruch auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 AuG), wenn der Widerruf gemäss Art. 62 AuG
verhältnismässig ist.
Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art.
8 Ziff. 2 EMRK: Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK
geschützte und im vorliegenden Fall gegebene Familienleben dann statthaft, wenn
er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche
Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder
zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral
sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der
Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind die Schwere des
begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des
Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene
Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen. Zudem sind die Dauer
der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte relevant, welche
Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen (Geburt und Alter allfälliger
Kinder; Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter
Umständen nicht in der Schweiz gelebt werden kann). Von Bedeutung sind auch die
Nachteile, welche dem Ehepartner oder den Kindern erwachsen würden, müssten sie
dem Betroffenen in dessen Heimat folgen (zum Ganzen BGE 135 II 377 E. 4.3 S.
381 f.; Urteil 2C_679/2011 vom 21. Februar 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären
Beziehungen zum Gast- bzw. zum Heimatland (Urteil 2C_711/2011 vom 27. März 2012
E. 4.2 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch Urteil des EGMR i.S. Boultif v.
Switzerland vom 2. August 2001 [Nr. 54273/00]). Insofern stimmen die Kriterien
nach dem AuG mit denjenigen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK überein (vgl. Urteil 2C_117
/2012 vom 11. Juni 2012 E. 4.5.1 i.f.) und ergibt sich aus Art. 8 EMRK nichts
anderes.

2.2 Der Beschwerdeführer rügt verschiedentlich die vorinstanzlichen
Feststellungen des Sachverhalts: So seien Mehrfachbetreibungen und Betreibungen
für Schulden, die frühere Verpflichtungen der Ehefrau beträfen, in die
Würdigung der betreibungsrechtlichen Situation einbezogen worden. Diesbezüglich
unterlässt der Beschwerdeführer es allerdings, diese Ausführungen im Detail zu
belegen, weshalb ihm der Nachweis nicht gelingt, dass die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig wären. Auch die Rügen, dass
die Vorinstanz von einem falschen Schuldenbetrag im Umfange von ca. Fr.
30'000.-- ausgegangen sei und wonach der Beschwerdeführer sämtliche Verstösse
gegen das SVG mit einem ihm gehörenden Oberklassewagen begangen haben soll,
vermögen nicht durchzudringen; er zeigt weder belegmässig auf bzw. legt dar,
inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen aktenwidrig wären, noch letztlich
entscheidrelevant sind. Was die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers
bezüglich seiner finanziellen Situation anbelangt, wiederholt er, was er
bereits vor den Vorinstanzen vorgetragen hat und setzt sich dabei weder mit den
diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil auseinander noch zeigt er
auf, inwiefern diese unrichtig wären. Was das strafrechtlich relevante
Verhalten betrifft, erschöpfen sich seine Vorbringen in appellatorischer Kritik
an der von der Vorinstanz vorgenommenen Würdigung.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daher die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen,
weshalb diese für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG).

2.3 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz in Bezug auf die Widerrufsgründe
ist - auch unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer eingeräumten
Bewährungszeit - nicht zu beanstanden: Die Vorinstanz kommt deshalb zu Recht in
Bezug auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers zum Schluss, dass
sein Verhalten zumindest von Leichtfertigkeit getragen gewesen und seine
Verschuldung mutwillig herbeigeführt worden ist. Es besteht ferner keine
Aussicht auf Besserung. Auch im strafrechtlich relevanten Verhalten des
Beschwerdeführers erblickte die Vorinstanz zu Recht einen Widerrufsgrund, da es
insgesamt einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit darstellt. Auch wenn
der Unrechtsgehalt der einzelnen Verstösse als nicht besonders hoch
einzuschätzen ist, so ergibt sich in der Gesamtbetrachtung aufgrund der
Vielzahl der Beanstandungen, der nur aufgrund des ausländerrechtlichen
Verfahrens ausgelösten Zahlungen sowie der gerade während der Bewährungszeit
begangenen schlimmsten Missachtung der gesetzlichen Vorschriften ein
ungünstiges Bild. Aus der Gesamtbetrachtung ergibt sich eine bedenkliche
Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Insofern ist der
Schluss der Vorinstanz keineswegs zu beanstanden, es sei damit zu rechnen, dass
sich der Beschwerdeführer auch in Zukunft strafrechtlich nicht einwandfrei
verhalten werde, noch ihre Folgerung, er habe zu keinem Zeitpunkt ernsthaft
über eine Sanierung seiner finanziellen Situation nachgedacht und sein
Verhalten sei zumindest von Leichtfertigkeit getragen sowie die Verschuldung
mutwillig herbeigeführt. Insofern sind die öffentlichen Interessen von einigem
Gewicht.

2.4 Sind Widerrufsgründe gegeben, so ist - wie dargelegt (oben E. 2.1) - der
Widerruf der Bewilligung nur dann rechtens, wenn die jeweils im Einzelfall
vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig
erscheinen lässt, wobei einerseits die - bereits herausgearbeiteten -
öffentlichen Interessen, andererseits die persönlichen Verhältnisse und der
Grad der Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen sind (vgl.
Art. 96 AuG).
Dabei steht zunächst fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in
einer gefestigten Ehebeziehung mit einem gemeinsamen Sohn von drei Jahren lebt.
Die Ehefrau, welche seit dem Kindergartenalter in der Schweiz lebt, die hiesige
Sprache beherrscht und über eine sichere unbefristete Arbeitsstelle verfügt,
ist - wie der gemeinsame Sohn - im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
Daneben leben ihre Eltern und Geschwister ebenfalls in St. Gallen und die
entscheidenden familiären Beziehungen der Ehefrau bestehen zu Personen, welche
Wohnsitz in der Schweiz haben. Angesichts dieses Umstandes rügt der
Beschwerdeführer zu Recht, dass seine privaten Interessen an einem Verbleib in
der Schweiz stärker zu gewichten wären.
Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der daran anknüpfenden
Pflicht, die Schweiz zu verlassen und den Kontakt über gegenseitige Besuche und
Telephonate aufrechtzuerhalten, hätte offensichtlich äusserst einschneidende
Konsequenzen für das rechtlich geschützte Familienleben. Dementsprechend
bräuchte es ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung des
Beschwerdeführers von der Schweiz.
Zwar sind die öffentlichen Interessen, welche für den Widerruf bzw. für die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sprechen, von einigem Gewicht. So
bestehen gegenwärtig erhebliche Zweifel am künftigen Wohlverhalten des
Beschwerdeführers, handelt es sich beim strafbaren Verhalten um
Gesetzesverstösse und muss ihm mangelnder Wille in Bezug auf die Rückzahlung
bereits bestehender Schulden angelastet werden. Doch all dies genügt nicht, um
feststellen zu können, die Fernhaltung sei für die nationale oder öffentliche
Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der
Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, zum jetzigen Zeitpunkt
unabdingbar notwendig. Insofern überwiegen die öffentlichen die privaten
Interessen im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht.
Unbehelflich sind diesbezüglich auch die Argumente der Vorinstanz, wonach es
der Ehefrau des Beschwerdeführers zuzumuten sei an dessen Seite in ihr
Heimatland zurückzukehren. Angesichts des Umstandes, dass der Ehefrau des
Beschwerdeführers persönlich nichts vorgeworfen wird, und insbesondere mit
Blick auf ihren langjährigen Aufenthalt in der Schweiz seit Kindesalter sowie
ihr familiäres Umfeld hier, hat die Vorinstanz die Lebenssituation der Ehefrau
ungenügend gewichtet, weshalb es unverhältnismässig ist, von ihr die Rückkehr
in den Kosovo zu erwarten.
Insgesamt führt die Interessenabwägung im heutigen Zeitpunkt dazu, dass die
öffentlichen Interessen die privaten Interessen nicht zu überwiegen vermögen.
Anders wäre dies in Zukunft zu beurteilen, wenn der Beschwerdeführer sich trotz
des vorliegenden Verfahrens nicht veranlasst sähe, sich ernsthaft um die
Schuldensanierung zu bemühen oder weiterhin straffällig würde, brächte er doch
damit letztlich zum Ausdruck, dass ihn auch die familiären Interessen nicht zu
einem ordnungsgemässen Verhalten zu motivieren vermögen. Zusammenfassend ist
damit festzuhalten, dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung im
jetzigen Zeitpunkt als unverhältnismässig erscheint.

3.
3.1 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen und das angefochtene
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen aufzuheben. Das
Migrationsamt des Kantons St. Gallen ist anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers zu verlängern.

3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art.
66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 Abs. 2
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. Das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wird über die kantonale Kosten- und
Entschädigungsregelung neu zu befinden haben (Art. 67 e contrario und 68 Abs. 5
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.
Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen wird angewiesen, die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens
wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass