Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.969/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_969/2012

Urteil vom 2. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 22. August 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 4. Kammer.

Erwägungen:

1.
X.________, 1980 geborener Staatsangehöriger Pakistans, reiste nach eigenen
Angaben am 16. März 2006 in die Schweiz ein und stellte ein untaugliches
Asylgesuch, nach dessen Abweisung er die Schweiz hätte verlassen müssen. Er
heiratete jedoch am 26. Oktober 2006 als 26-Jähriger eine 1954 geborene
52-jährige Schweizer Bürgerin thailändischer Herkunft; gestützt auf die Ehe
erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Am 3. März 2010 wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich sein Gesuch um deren (weitere)
Verlängerung ab; zugleich ordnete sie die Wegweisung an. Den gegen diese
Verfügung erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 18.
April 2012 ab. Mit Urteil vom 22. August 2012 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde
ab; die Ausreisefrist setzte es, unter Vorbehalt des Weiterzugs der Sache an
das Bundesgericht und entsprechender Gewährung der aufschiebenden Wirkung, neu
auf Ende November 2012 an.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. September 2012
beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben und es sei ihm der weitere Aufenthalt im Kanton Zürich zu gestatten.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden
instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Besonderes gilt
hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen des
Bundesgerichts. An diese ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105
Abs. 1 BGG), es sei denn, sie seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1
BGG). Dabei fallen letztlich bloss die Rügen in Betracht, die
Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich oder sie beruhe auf der Verletzung von
Verfahrensrechten (willkürliche Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften,
Verletzung des rechtlichen Gehörs); entsprechende Rügen müssen den strengen
Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (BGE 137 I 58 E. 4.1.2
S. 62; 134 II 244 E. 2.2. S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).

2.2 Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Gemäss
Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG erlischt dieser Anspruch, wenn
er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um die Vorschriften
über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Das Verwaltungsgericht geht
davon aus, dass es sich bei der Ehe um eine Schein- bzw. Ausländerrechtsehe
handle; die Berufung darauf sei im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG
rechtsmissbräuchlich.
Bei der Frage, ob eine Ehegemeinschaft besteht bzw. gewollt ist, handelt es
sich um eine Sachverhaltsfrage (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit
Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat sich umfassend mit den Umständen des
Kennenlernens der Ehegatten, des Eheschlusses, der (behaupteten)
Wohngemeinschaft und überhaupt des Verlaufs und der Gestaltung des Ehelebens
befasst und hat daraus, auch durch Beurteilung des Aussageverhaltens der
Ehegatten und weiterer Personen, den Schluss gezogen, dass kein Ehewille und
damit keine Ehegemeinschaft bestehe. Der Beschwerdeführer lässt umfangreich
seine Sicht der Dinge schildern, etwa durch Wiedergabe seiner Vorbringen im
kantonalen Rechtsmittelverfahren. Er legt dabei jedoch nicht dar, inwiefern das
Verwaltungsgericht seinerseits die Indizien falsch gewertet habe und inwiefern
sein tatsächlicher Schluss auf eine Scheinehe offensichtlich falsch sei bzw.
dass der Verzicht auf weitere Sachverhaltsabklärungen auf willkürlicher
antizipierter Beweiswürdigung beruhte und damit gehörsverweigernd wäre (so etwa
die Feststellung, dass es auf das - allfällige - Zusammenwohnen der Ehegatten
nach Eröffnung des negativen Bewilligungsentscheids angesichts von deren
sonstigem Verhalten nicht ankomme).
Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz werden nicht in einer den
Vorgaben von Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden
Weise gerügt. Sie bleiben damit für das Bundesgericht verbindlich. Inwiefern
das Verwaltungsgericht Bundesrecht oder sonst wie schweizerisches Recht (Art.
95 BGG) verletzt haben könnte, wenn es bei dieser Sachlage die Verweigerung der
Bewilligungsverlängerung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG bestätigte,
zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.

2.3 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.4 Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde von vornherein
als aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).
Damit sind Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende
Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller