Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.965/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_965/2012
2C_966/2012

Urteil vom 1. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn,
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c,
4509 Solothurn.

Gegenstand
Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren
Staatssteuern 2000-2009
und direkte Bundessteuer 2001-2009,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 25.
Juni 2012.

Erwägungen:

1.
Die im Kanton Solothurn steuerpflichtigen X.________ und Y.________ reichten
seit Jahren keine Steuererklärung ein und wurden nach Ermessen eingeschätzt,
ohne dass sie jeweilen Einsprache erhoben hätten. Am 6. Dezember 2010 wurde ein
Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren betreffend die Staatssteuern 2000-2009
und die direkte Bundessteuer 2001-2009 eingeleitet. Mit Nachsteuer- und
Bussenverfügungen vom 25. März 2011 wurden für die betreffenden Jahre
Aufrechnungen vorgenommen. So war die Ehefrau seit 2002 undeklariert
unselbstständig erwerbstätig. Verschiedene im Nachsteuerverfahren geltend
gemachte Abzüge (Schulden, Schuldzinsen, den Pauschalabzug übertreffende
Liegenschaftsaufwendungen für eine Liegenschaft im Kanton Bern, Verlust von Fr.
200'000.-- aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit) wurden mangels Belegen
nicht anerkannt. Die gegen den entsprechenden Einspracheentscheid erhobenen
Rechtsmittel (Rekurs betreffend Staatssteuern, Beschwerde betreffend direkte
Bundessteuer) wies das Kantonale Steuergericht Solothurn mit Urteil vom 25.
Juni 2012 ab; es hielt insbesondere dafür, dass die geltend gemachten Abzüge -
auch nach entsprechenden Fristansetzungen - nicht belegt worden seien.

Mit Beschwerde vom 16. September 2012 beantragt X.________ in seinem Namen
sowie in demjenigen seiner Ehefrau Y.________ dem Bundesgericht die Korrektur
des Erwerbseinkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 2003
bis 2009 (1) sowie die Korrektur der gesamten Schuldzinsen für die Jahre 2000
bis 2009 (2). Zu (1) hält er (unter Hinweis auf dem Steuergericht am 15.
November 2011 vorgelegte Aufstellungen) fest, besagtes Erwerbseinkommen habe
sich für die fraglichen Jahre auf weit weniger als die veranlagten Fr.
45'000.--/Fr. 50'000.-- belaufen. Zu (2) wird (unter Hinweis auf dem
Steuergericht am 21. Oktober 2011 übergebene Zins- und Kapitalausweise für die
Jahre 2000 bis 2009) geltend gemacht, die effektiven Schuldzinsen seien höher
als die veranlagten Fr. 18'000.-- gewesen.

Am 28. September 2012 haben die Beschwerdeführer der Auflage, das angefochtene
Urteil nachzureichen, fristgerecht Folge geleistet, wobei zusätzliche Dokumente
aufgelegt wurden. Weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Beschwerde führende Partei
hat sich dabei gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.

Das Steuergericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen und Besonderheiten von
Ermessensveranlagungen und Nachsteuerverfahren geschildert und sich dabei mit
den diesbezüglichen Verfahrenspflichten der Steuerpflichtigen befasst. Es kam
zum Schluss, dass die Beschwerdeführer es unterlassen hätten, die von ihnen
geltend gemachten Abzüge - korrekt - zu belegen. Es wies dabei Unterlagen, die
sie am 21. Oktober und 15. November 2011 vorgelegt hatten, wegen Verspätung aus
dem Recht. Mit der vorstehend (E. 1 zweiter Absatz) im Wesentlichen
wiedergegebenen Beschwerdebegründung wird nicht aufgezeigt, inwiefern das
Steuergericht damit schweizerisches Recht verletzt hätte; offensichtlich
untauglich ist der Hinweis auf Unterlagen, die von der Vorinstanz aus dem Recht
gewiesen worden sind, ohne dass zu diesem verfahrensrechtlichen Aspekt Stellung
genommen wird.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang den
Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz und
Abs. 5 BGG aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht
Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller