Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.963/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_963/2012

Urteil vom 1. April 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint, Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Niederlassungsbewilligung (Widerruf), Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 24. August 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1967) ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste im April
1994 unter falschem Namen in die Schweiz ein. Während seines Aufenthaltes
sprach das Bezirksamt Baden X.________ mit Strafbefehl vom 10. Mai 1994 der
Widerhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften schuldig und bestrafte ihn
zu sieben Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 200.--. Die
Bezirksanwaltschaft Zürich verurteilte X.________ am 4. Dezember 1995 wegen
untauglichen Versuchs der Hehlerei zu 30 Tagen Gefängnis bedingt. Die
Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt) des Kantons Zürich forderte X.________
daraufhin erfolglos auf, die Schweiz zu verlassen. Am 6. September 1996
verfügte die Fremdenpolizei seine sofortige Wegweisung und liess ihn in
Ausschaffungshaft versetzen. Am 16. September 1996 stellte X.________
(weiterhin unter einem anderen Namen) ein Asylgesuch, welches das Bundesamt für
Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) im Januar 1997 wegen
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abwies. Am 6. Mai 1997 wurde X.________ aus
der Ausschaffungshaft entlassen und erneut aufgefordert, die Schweiz zu
verlassen, was er in der Folge offenbar tat.
Am 12. September 1997 reiste X.________ erneut in die Schweiz ein und heiratete
am 19. November 1997 die Schweizer Bürgerin B.________ (geborene C.________),
worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt
wurde. Die Ehefrau brachte die Kinder BX.________ und BXX.________ (geb. XXXX
und XXXX) aus einer früheren Beziehung mit in die Ehe ein. Beide Kinder sind
ebenfalls Schweizer Bürger.

B.
Mit Strafbefehl vom 28. August 2001 verurteilte die Bezirksanwaltschaft
Winterthur X.________ wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch,
Fahrens ohne Führerausweis sowie Widerhandlung gegen die
Nationalstrassenabgabeverordnung zu zehn Tagen Gefängnis bedingt und Fr. 200.--
Busse unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Hierauf verwarnte ihn das
Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 28. September 2001.
Am 1. April 2003 wurde X.________ die Niederlassungsbewilligung erteilt.
Mit Strafbefehl vom 10. April 2008 sprach die Staatsanwaltschaft Winterthur/
Unterland X.________ der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des
Fahrens ohne Führerausweis und des Missachtens von Auflagen im Führer-/
Lernfahrausweis schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von
40 Tagessätzen. Mit Urteil vom 26. August 2009 sprach ihn das Bezirksgericht
Bülach des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des
mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der Übertretung gegen das
Waffengesetz für schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von
dreieinhalb Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.--. Auf Berufung hin
bestätigte das Obergericht mit Urteil vom 13. April 2010 die mehrfachen
Widerhandlungen gegen das Waffengesetz; gleichzeitig erkannte es X.________ des
mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig und sprach
eine im Umfang von 16 Monaten zu vollziehende Freiheitsstrafe von 3 Jahren
sowie eine Busse von Fr. 800.-- aus. Der Vollzug der restlichen Freiheitsstrafe
von 20 Monaten wurde unter einer Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren
aufgeschoben.
Mit Verfügung vom 19. November 2010 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von X.________ und wies ihn an, die Schweiz zu
verlassen.

C.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
am 28. März 2012 ab. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde an das
Verwaltungsgericht Zürich blieb ohne Erfolg (Urteil vom 24. August 2012).

D.
Mit Eingabe vom 28. September 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der
Entscheid vom 24. August 2012 sei aufzuheben; ihm sei die
Niederlassungsbewilligung zu belassen und der weitere Aufenthalt in der Schweiz
zu gestatten. Eventuell sei die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsabklärung,
insbesondere zur Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat ebenso wie das Migrationsamt des
Kantons Zürich auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Migration
beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (vgl. Art. 82 lit. a, Art.
83 lit. c Ziff. 2 [e contrario] und Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art.
90 BGG), weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser
Bewilligung besteht (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_1026/2011 vom
23. Juli 2012 E. 1.1; 2C_595/2011 vom 24. Januar 2012 E. 1.1).

1.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Mit einer Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können diese nur dann gerügt werden,
wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind (BGE 133 II 249 E.
1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398), oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Zudem ist vom Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerdeschrift hat gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E.
2.1 S. 245 f.).

1.3 Soweit der Beschwerdeführer auf Ausführungen der damaligen Vertretung vor
den Vorinstanzen verweist, ist darauf praxisgemäss nicht einzutreten. Die
erhobenen Rügen müssen in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; der
blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten
reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_1004
/2011 vom 23. August 2012 E. 2.1 f.).

2.
Nicht durchzudringen vermag die Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, indem sie den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und
die Stiefkinder nicht befragt habe. Zwar umfasst der in Art. 29 Abs. 2 BV
gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör unter anderem das Recht des
Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 135 II 286 E.
5.1 S. 293 mit Hinweisen). Jedoch ist dieser Anspruch nicht verletzt, wenn ein
Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund
der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass
seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136
I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157 mit
Hinweisen). Diese Voraussetzungen waren vorliegend ohne Weiteres erfüllt: Die
ärztlichen Zeugnisse zum Gesundheitszustand seiner Ehefrau liegen den Akten bei
und sind, wie auch die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, von der
Vorinstanz im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung gewürdigt worden. Der
Beschwerdeführer hatte genügend Gelegenheit, sich diesbezüglich zu äussern und
geeignete Belege einzureichen, um seinen Standpunkt darzulegen, was er mittels
verschiedener Eingaben getan hatte. Auch seine Stiefkinder reichten eine
Stellungnahme ein, sodass deren Standpunkt der Vor-instanz ebenfalls bekannt
war.

2.1 Der Beschwerdeführer und seine Gattin waren im Hinblick auf die
Entfernungsmassnahmen nach einer erfolglosen zweimaligen Einladung für eine
mündliche Befragung vom Migrationsamt in schriftlicher Form angehört worden;
beide hatten eine ausführliche schriftliche Stellungnahme eingereicht, die
durch die Vorinstanz gewürdigt wurde. Auch dies war zulässig: Der Anspruch auf
rechtliches Gehör verschafft den Parteien grundsätzlich keinen Anspruch auf
eine mündliche Anhörung, und vorliegend sind keine Gründe zu erkennen, die
ausnahmsweise eine solche erfordert hätten (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II
425 E. 2.1 S. 428 f.; Urteil 2C_578/2009 vom 23. Februar 2010 E. 2.3). Eine
Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist nicht dargetan.

3.
Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn eine ausländische
Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr
als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen bei
der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art.
62 lit. b AuG [SR 142.20]; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2).
Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt
ausgesprochen wurde (Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein
Widerruf ist auch möglich, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die Praxis
geht hiervon aus, wenn er durch sein Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter
verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen
nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass
er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung
zu halten (BGE 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; Urteile 2C_828/2011 vom 12. Oktober
2012 E. 2.1 [zur Publikation vorgesehen]; 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E.
3.2 und 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5).

3.1 Wenn eine ausländische Person durch ihr Verhalten einen Widerrufsgrund
gesetzt hat, bleibt zu prüfen, ob diese Massnahme verhältnismässig ist, d.h.,
ob die öffentlichen Interessen am Widerruf der Bewilligung die privaten
Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen (vgl. Art. 96 AuG; BGE 135 II
377 E. 4.3 u. 4.5 S. 381 f. u. 383). Die Notwendigkeit einer
Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK: Danach
ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Privat- und
Familienleben nur dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine
Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale
Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die
Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum
Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer
notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2
EMRK sind die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene
Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen
auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu
berücksichtigen (vgl. auch Art. 96 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Die
Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit
hier aufhält, soll nur mit grosser Zurückhaltung widerrufen werden. Bei
wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht
ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges
Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011
E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen
Türken]). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz
besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit
einer ausländischen Person zu beenden, welche die öffentliche Sicherheit und
Ordnung entsprechend stark beeinträchtigt (vgl. Urteile 2C_903/2010 vom 6. Juni
2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190;
Urteil 2C_828/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 2.2.1 [zur Publikation vorgesehen]).

4.
Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt worden, womit er einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gesetzt hat. Ob das Verhalten des
Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist,
bedarf keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund in der
vorliegenden Konstellation ohnehin nur subsidiär zur Anwendung käme, wenn es an
den Voraussetzungen für einen Widerruf in Anwendung von Art. 62 lit. b (in
Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a) AuG fehlen sollte (vgl. BGE 135 II 377 E.
4.2 S. 381; Urteil 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.1).

4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ein Widerrufsgrund gemäss Art.
63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b vorliegt. Er behauptet
jedoch, Art. 63 Abs. 2 AuG käme zur Anwendung: Er lebe seit 18 Jahren in der
Schweiz und die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem weniger als 15-jährigen
Aufenthalt ausgegangen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen: Entgegen
seiner Ansicht gilt in der Regel als ordnungsgemäss nur der ausdrücklich
bewilligte Aufenthalt, nicht hingegen jener einer weggewiesenen Person, auch
wenn die Behörden vom zwangsweisen Vollzug absehen, zumindest solange keine
vorläufige Aufnahme verfügt wurde (BGE 137 II 10 E. 4.3-4.7 S. 12 ff.). Für die
Berechnung dieser Mindestaufenthaltsdauer gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG ist
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf das vorinstanzliche
Urteil, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die erste Instanz den
Widerruf ausspricht (BGE 137 II 10 E. 4.2 S. 12). Im Übrigen ist unklar, welche
Rechte der Beschwerdeführer aus dieser Rüge für sich ableiten möchte, da die
genannten Widerrufsgründe ohnehin auch gelten, wenn sich die ausländische
Person seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land
aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG; Urteile 2C_828/2011 vom 12. Oktober 2012
E. 2.1 [zur Publikation vorgesehen]; 2C_432/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 2.1).

5.
Strittig bleibt die behauptete Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
bzw. die Abwägung der auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen
Interessen. Der Beschwerdeführer bringt vor, die besonderen Umstände seiner
Delinquenz seien durch die Vorinstanz unzureichend berücksichtigt worden: Die
letzte Straftat liege bereits 4 Jahre zurück, er sei beruflich wie auch sozial
gut integriert und daran, seine Schulden zurückzubezahlen. Insbesondere aber
sei er seit 15 Jahren mit einer Schweizerin verheiratet. Die Ausreise in sein
Heimatland sei für seine gesundheitlich beeinträchtigte Ehefrau nicht zumutbar.

5.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die
fremdenpolizeiliche Interessenabwägung im Rahmen eines Bewilligungsentzugs
gestützt auf Art. 62 lit. b AuG (Verurteilung zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe) ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E.
3.1 S. 216).
5.1.1 Das Migrationsamt des Kantons Zürich verwarnte den Beschwerdeführer
aufgrund der bis dahin begangenen Delikte bereits im Jahr 2001 (Verurteilungen
wegen Widerhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen und versuchte
Hehlerei). Nach der Verwarnung wurde der Beschwerdeführer erneut und schwerer
als zuvor straffällig: Die Bezirksanwaltschaft Winterthur/Unterland verurteilte
ihn am 10. April 2008 wegen der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch,
des Fahrens ohne Führerausweis und des Missachtens von Auflagen im Führer-/
Lernausweis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Am 13. April 2010
verurteilte ihn das Obergericht Zürich wegen mehrfachen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Einfuhr von mehr als 1 kg Kokain aus rein finanziellen
Motiven, ohne selbst abhängig zu sein) zu einer dreijährigen Gefängnisstrafe
und einer Busse von Fr. 800.--, wobei 20 Monate bei einer Probezeit von 3
Jahren aufgeschoben wurden; die zuvor vom Bezirksgericht festgestellten
Verstösse gegen das Waffengesetz wurden rechtskräftig (Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 13. April 2010). Das Strafgericht sprach von einem
erheblichen Verschulden und attestierte dem Beschwerdeführer weder Einsicht in
das Unrecht der von ihm begangenen Taten noch eine ausgeprägte Reue.
5.1.2 Die Vorinstanz ist aufgrund der mehrjährigen Freiheitsstrafe zurecht von
einem erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen. Sie war
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gehalten, die Höhe der
Strafe "migrationsrechtlich zu hinterfragen"; vielmehr wiegt sein Fehlverhalten
auch im Rahmen der Überprüfung des Bewilligungsentzugs schwer: Der
Beschwerdeführer wurde wegen Vermittelns, Beförderns und Lagerns einer
erheblichen Menge Kokain, wegen mehrfachen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz und wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Er befand sich in keiner persönlichen
Notlage; auch war er selbst nicht abhängig; durch die Mitbeteiligung an der
Einfuhr der grossen Menge Kokain gefährdete er die körperliche Integrität einer
Vielzahl von Personen. Weder die Beziehungen zu seiner Schweizer Ehegattin noch
die von ihm heute hervorgehobene Integration in der Schweiz vermochten ihn
davon abzuhalten, sich in entscheidender Weise am Drogenhandel zu beteiligen
(vgl. Urteil 2C_926/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 3.1). Wenn der
Beschwerdeführer weiter vorbringt, es sei hinsichtlich seines Verschuldens zu
berücksichtigen, dass dem Widerruf nur eine bedingte oder teilbedingte
Freiheitsstrafe zugrunde liege, so verkennt er, dass selbst Strafen, die noch
vollumfänglich bedingt ausgesprochen werden könnten, im Rahmen der Überprüfung
des Bewilligungsentzugs einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Schweizerische
Rechtsordnung darzustellen vermögen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). War die
Vorinstanz (wie auch das Strafgericht) von einem erheblichen Verschulden
ausgegangen, so ist dies zulässig, obgleich die Freiheitsstrafe vorliegend im
Umfang von 20 Monaten aufgeschoben wurde.
5.1.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ging die Vorinstanz in
zulässiger Weise von einem erheblichen Interesse am Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers aus: Bei schweren Straftaten,
wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören können, muss zum
Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko
weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit;
Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (BGE 125 II 521 E. 4.a/aa S.
526 f.; 122 II 433 E. 2.c S. 436 f.). Das Bundesgericht stuft - in
Übereinstimmung mit der in Europa vorherrschenden Auffassung (vgl. die
EGMR-Urteile Dalia gegen Frankreich vom 19. Februar 1998, Recueil 1998-I, S. 92
§ 54 und Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012 [38005/07] § 65) -
diesbezüglich das öffentliche Interesse an der Wegweisung bzw. an der
Fernhaltung eines in diesem Bereich straffällig gewordenen Ausländers hoch ein
(BGE 129 II 215 E. 6 u. 7; 125 II 521 E. 4a/aa S. 527). Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz auch generalpräventive Überlegungen
in ihre Interessenabwägung mit einbeziehen (BGE 130 II 176 E. 4.2 - E. 4.4 S.
185 ff.; Urteil 2C_2018/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2).
5.1.4 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ausser
Acht gelassen, dass seit den Delikten eine lange Zeit vergangen sei, vermag
nicht zu überzeugen: Der Beschwerdeführer wurde 2010 verurteilt und befand sich
vom Oktober 2009 bis zum 24. April 2010 im Strafvollzug; seine Probezeit für
den aufgeschobenen Teil seiner Freiheitsstrafe dauert bis zum April 2013. Vor
diesem Hintergrund vermag der Umstand, dass er sich seit der jüngsten
Verurteilung und noch in der Probezeit wohl verhalten hat, das öffentliche
Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung nicht massgeblich zu
beschränken. Auch ist sein ausländerrechtliches Bewilligungsverfahren hängig,
das ein korrektes Verhalten seinerseits nahelegt und noch keine zuverlässige
Aussage über die Rückfallgefahr zulässt. Sein korrektes Verhalten ist
anzuerkennen, es kann jedoch unter den dargelegten Umständen für die
Interessenabwägung nicht von entscheidendem Gewicht sein (Urteile 2C_434/2012
vom 15. Februar 2013 E. 2.2.3; Urteil 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.1;
2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.2.1).

5.2 Wie die Vorinstanz somit zurecht feststellt, besteht aufgrund der
wiederholten Delinquenz und der Verbrechen im Betäubungsmittelbereich ein
erhebliches öffentliches Interesse an der Entfernung und Fernhaltung des
Beschwerdeführers, das nur durch besonders gewichtige private Interessen
aufgewogen werden könnte, etwa, wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände
gegen eine Wegweisung sprechen würden. Als entgegenstehende private Interessen
können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre
Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeits- und
Ausbildungssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse
oder auch das persönliche Umfeld in Betracht fallen (vgl. E. 3.2).

6.
Als private Interessen bringt der Beschwerdeführer vor, er halte sich seit fast
15 Jahren in der Schweiz auf. Er habe seine Heimat zur Zeit des Bosnienkrieges
verlassen und aufgrund der damaligen Umstände den Bezug zu Serbien vollständig
verloren. Er sei überdies die wichtigste Bezugsperson für seine Gattin und übe
eine Vaterfunktion gegenüber den Kindern seiner Gattin aus. Ebenso baue er
seine Schulden ab und sei in der Schweiz beruflich wie sozial gut integriert;
er gehe einer Arbeit nach und sei gut in den Freundeskreis der Frau
aufgenommen. Auch durch den Sport pflege er verschiedene Kontakte.

6.1 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz arbeitete der Beschwerdeführer von
1998 bis 2007 als Servicekraft im von seiner Frau geführten Restaurant, ab 2007
bis zu seiner Verhaftung war er arbeitslos. Nach der Haftentlassung im April
2010 arbeitete er kurzzeitig als Hilfsarbeiter im Fassadenbau, vom Dezember
2010 bis Ende 2011 als Kellner, seit Januar 2012 bis zum Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Urteils war er Lagerist. Der Beschwerdeführer hat Schulden im
Umfang von Fr. 103'800.--. Es ist dem Beschwerdeführer zwar zugutezuhalten,
dass er sich immer wieder um Arbeit bemüht hatte; er war jedoch längere Zeit
arbeitslos und ist nur in sehr beschränktem Mass dazu fähig, seine hohen
Schulden zurückzubezahlen. Er kann entgegen seiner Ansicht nicht als
wirtschaftlich integriert gelten.
Die über 14-jährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz ist
zweifellos als gewichtiges privates Interesse am Verbleib anzuerkennen. Soweit
er hingegen vorbringt, er habe sämtlichen Bezug zu seiner Heimat abgebrochen,
so erscheint dies aus den von der Vorinstanz genannten Gründen
unwahrscheinlich: Der Beschwerdeführer ist erstmals mit 30 Jahren für einen
geregelten Aufenthalt in die Schweiz gekommen. Seine Muttersprache ist
Serbisch; er hat in seiner Heimat die prägenden Jugendjahre und eine längere
berufliche Tätigkeit als Fussballspieler verbracht. Abgesehen von seiner Gattin
und den Stiefkindern und der Stiefenkeltochter hat er keine Verwandten in der
Schweiz. Gemäss den Feststellungen des Strafgerichts, die von der Vorinstanz
mitberücksichtigt werden durften und nicht substanziiert bestritten werden,
bestehen hingegen nach wie vor regelmässige Kontakte zum Heimatland, namentlich
zu seiner in Belgrad wohnhaften Schwester. Den Feststellungen der Vorinstanz
ist auch zu entnehmen, dass er nach eigenen Aussagen im November 2008
regelmässig in seine Heimat zurückkehrt. Vor diesem Hintergrund ist trotz
einzelner sozialer Kontakte durch den Sport in der Schweiz von einer nach wie
vor intakten Beziehung zu seiner Heimat auszugehen. Angesichts der
sozio-kulturellen Vertrautheit mit seiner Heimat dürfte es dem Beschwerdeführer
möglich sein, sich in Serbien eine neue Existenz aufzubauen.

6.2 In Betracht zu ziehen sind allerdings auch die Nachteile, welche der
Widerruf der Bewilligung für seine Ehegattin, die Stiefkinder und die
Stiefenkelin zur Folge hätte (vgl. oben E. 3.2). Die in Bosnien-Herzegowina
geborene Ehegattin des Beschwerdeführers ist 1978, im Alter von 20 Jahren, in
die Schweiz gereist. Sie bezieht seit einem Berufsunfall 1996 eine
Invalidenrente zu 100%, inklusiv Zusatzrente für ihren Ehegatten, ebenso
Leistungen aus der Unfallversicherung sowie eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die
Gattin des Beschwerdeführers war zuvor 10 Jahre mit einem Schweizer
verheiratet. Sie hat zwei erwachsene Kinder und ein Enkelkind, die alle
ebenfalls Schweizer Bürger sind.
Eine Übersiedelung nach Serbien würde die Gattin des Beschwerdeführers
zweifelsohne in persönlicher Hinsicht schwer treffen, da ihr Lebensmittelpunkt
seit vielen Jahren in der Schweiz liegt und ihre Kinder, wie auch das
Enkelkind, zu denen sie eine intensive Beziehung pflegt, hier geboren sind und
in der Schweiz leben. Allerdings unterhält sie zur Heimat ihres Gatten
zumindest geschäftliche Beziehungen: Sie ist Eigentümerin eines Lokals in
Belgrad, das jedenfalls bis Februar 2011 vermietet war. Gemäss den
vorinstanzlichen Feststellungen hat sie mit dem vor Ort für die Mieteinnahmen
zuständigen Verwalter regelmässig in Kontakt gestanden und spricht die
serbische Sprache. Dies legt die Annahme der Vorinstanz nahe, die Gattin des
Beschwerdeführers habe einen direkten Bezug zu seinem Heimatland. Der
grundsätzlich berechtigte Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine Gattin
als bosnische Muslimin in Serbien üblen Nachstellungen ausgesetzt sei,
relativiert sich ein Stück weit vor dem Hintergrund, dass sie in Serbien
Geschäfte pflegt. Ihr steht es jedoch selbstverständlich offen, in der Schweiz
zu verbleiben und den Kontakt zum Beschwerdeführer durch Kommunikationsmittel
oder durch Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Urteil 2C_679/2011 vom 21.
Februar 2012 E. 3.4.3). Dass für sie angesichts ihrer gesundheitlich bedingt
eingeschränkten Belastbarkeit (Depressionen) die Anwesenheit ihres Gatten
wünschbar wäre, ist verständlich. Dies lässt jedoch den angefochtenen Entscheid
- gerade durch die Beziehung zu ihren in der Schweiz ansässigen Kinder - nicht
als unverhältnismässig erscheinen (vgl. Urteil 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009
E. 3.6).

6.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe die Vaterfunktion
gegenüber den mittlerweile volljährigen Kindern seiner Gattin übernommen und
hüte sein Stiefenkelkind.
In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK können zwar auch familiäre Verhältnisse
ausserhalb der Kernfamilie fallen, sofern eine genügend nahe, echte und
tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148). Ein
relevantes Abhängigkeitsverhältnis substanziiert der Beschwerdeführer
vorliegend jedoch nicht: Die Übernahme der Vaterrolle gegenüber den seit mehr
als 10 Jahren volljährigen und berufstätigen Stiefkindern ist hierfür nicht
ausreichend. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern seine
Anwesenheit für sein Stiefenkelkind unabdingbar ist (vgl. Urteil 2C_954/2011
vom 11. Juni 2012 E. 3.3.3). Ein Abhängigkeitsgrund im Sinne der Rechtsprechung
ist weder zu den volljährigen Stiefkindern noch zur Stiefenkeltochter dargetan
(BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 129 II 11 E. 2 S. 14; 120 Ib 257 ff.).

7.
Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung den Beschwerdeführer und seine Gattin schwer trifft.
Er ist seit seinem 30. Altersjahr in der Schweiz, seine Gattin sogar seit ihrem
20. Lebensjahr. Dennoch ist es nicht zu beanstanden, wenn das
Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, die privaten Interessen des
Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz würden das öffentliche Interesse
an einer Beendigung seines Aufenthalts nicht überwiegen: Nach seiner Verwarnung
durch das Migrationsamt des Kantons Zürich, die bereits im Jahr 2001 erfolgte,
hätte er wissen müssen, dass er mit jeglichen weiteren Straftaten die Trennung
von seiner Ehefrau und den erwachsenen Stiefkindern wegen Entzugs der
Niederlassungsbewilligung riskierte. Vor dem Hintergrund der wiederholten und
immer schwerer wiegenden Delinquenz, zuletzt im Betäubungsmittelbereich, und
der hohen Verschuldung ist die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, er sei
gut integriert, nicht nachvollziehbar. Die Interessenabwägung der Vorinstanz
ist insgesamt nicht zu beanstanden; sie hat den Verhältnismässigkeitsgrundsatz
gewahrt und bei der Prüfung sämtlicher relevanter Voraussetzungen des Widerrufs
der Niederlassungsbewilligung kein Bundes- oder Völkervertragsrecht verletzt.
Es besteht kein Anlass, die Sache im Sinne des Eventualantrags zur weiteren
Abklärung und zu Zeugeneinvernahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

8.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Hänni