Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.958/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_958/2012

Urteil vom 20. Juni 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
X.________, ehemals Y.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bosshard,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons
Aargau vom 23. August 2012.

Erwägungen:

1.
Der 1982 geborene X.________ (geb. Y.________), aus dem Kosovo stammend, reiste
1992 zusammen mit seiner Familie in die Schweiz ein und stellte hier ein
Asylgesuch. 1996 wurde er vorläufig aufgenommen und am 12. Mai 2000 erhielt er
eine Aufenthaltsbewilligung, welche seither mehrmals erneuert wurde.

 X.________ absolvierte nach seinem Realschulabschluss keine Berufsausbildung
und hat seither nur unregelmässig gearbeitet. Immer wieder war er arbeitslos
und musste von der öffentlichen Hand unterstützt werden. X.________ wurde in
der Schweiz in erheblichem Masse straffällig: Zwischen dem 11. Mai 2001 und dem
31. Mai 2012 wurde X.________ insgesamt 13 Mal strafrechtlich verurteilt:
- Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 11. Mai 2001: Verwarnung wegen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz;
- Strafbefehl des Bezirksamts Brugg vom 7. Februar 2002: Verurteilung wegen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von Fr. 90.--;
- Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 11. März 2003: Verurteilung wegen
bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne
Führerausweis sowie der Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei
Jahren, und einer Busse von Fr. 200.--. Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden
vom 23. Mai 2006 wurde der gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen;
- Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 26. März 2003: Verurteilung wegen
Widerhandlung gegen das Transportgesetz zu einer Busse von Fr. 60.--;
- Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich vom 24. März
2004 wurde X.________ wegen Raufhandels und Tätlichkeiten, begangen Ende Juni
bzw. Ende Juli 2003, zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer Busse
von Fr. 300.-- verurteilt;
- Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 9. August 2005: Verurteilung wegen
mehrfacher Widerhandlung gegen das Transportgesetz, begangen im April 2005, zu
einer Busse von Fr. 300.--;
- Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 23. Februar 2006: Verurteilung wegen
Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, Entwendung eines
Personenwagens zum Gebrauch, Nichtbeachtens polizeilicher Haltezeichen,
Ausführens einer Lernfahrt mit dem Personenwagen mit einer Begleitperson,
welche die Voraussetzungen nicht erfüllt, Nichtmitführens des Lernfahrausweises
sowie der Lernfahrt ohne Anbringung des 'L' - Schildes, begangen am 19.
November 2005, zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen und einer Busse von Fr.
1'500.--;
- Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 4. April 2007: Verurteilung wegen
Widerhandlung gegen das Transportgesetz, begangen am 22. Januar 2007, zu einer
Busse von Fr. 60.--;
- Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 23. August 2007: Verurteilung wegen
Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens eines Motorfahrzeugs in
angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Führens
eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Lernfahrausweises, einfacher
Körperverletzung sowie Diebstahls, begangen am 7. Dezember 2005, 13. Juli 2006
bzw. 30. März 2007, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, teilweise als
Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 23. Februar 2006, sowie
Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zur Suchtbehandlung;
- Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 12. September 2007: Verurteilung wegen
Widerhandlung gegen das Transportgesetz, begangen im April und Juni 2007, zu
einer Busse von Fr. 100.--;
- Mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 30. Juni 2008 wurde X.________
wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz, begangen am 3. Februar 2008, zu
einer Busse von Fr. 60.-- verurteilt;
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 23. Juni 2010 wurde er wegen
Entführung und versuchter Nötigung, begangen im Juli 2007, zu einer Geldstrafe
von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt;
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Mai 2012 wurde
X.________ wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage während der
Fahrt sowie Nichttragens der Sicherheitsgurten durch den Fahrzeugführer,
begangen am 17. März 2012, zu einer Busse von Fr. 160.-- verurteilt.

 Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau X.________ bereits am 9. Oktober
2003 und am 7. Juni 2006 verwarnt und ihm die Ausweisung aus der Schweiz
angedroht hatte, verfügte das Amt am 13. Juni 2008 die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und es wies X.________ aus der Schweiz weg. Die vom
Betroffenen hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden vom Migrationsamt des
Kantons Aargau (Einspracheentscheid vom 16. September 2010) sowie vom
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau (Urteil vom 23. August 2012)
abgewiesen.

 Bereits während der Rechtshängigkeit des Einspracheverfahrens vor dem
kantonalen Migrationsamt verheiratete sich X.________ am 9. Oktober 2008 mit
einer im Kanton Zürich lebenden schweizerisch-spanischen Doppelbürgerin.
Gegenwärtig lebt er jedoch nicht mit seiner Ehefrau zusammen.

2.
Die von X.________ am 27. September 2012 beim Bundesgericht eingereichte
Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons
Aargau vom 23. August 2012 erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (summarische Begründung /
Verweis auf den angefochtenen Entscheid) zu erledigen ist:

2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen oder Beweismittel, welche auf das
vorinstanzliche Prozessthema Bezug nehmen, sich jedoch erst nach dem
angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (sog. "echte Noven") können
von vornherein nicht durch das weitergezogene Urteil veranlasst worden sein und
sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 133 IV 342
E. 2.1 S. 343 f. mit Hinweisen). Um solche unzulässige echte Noven handelt es
sich bei den Unterlagen, welche der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit
Eingaben vom 24. Oktober 2012 und vom 5. Januar 2013 zustellte.

2.2. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet, wobei
sie verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG
vorliegen. Nach Art. 62 lit. b AuG kann die zuständige Behörde die
Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als "längerf ristig" gilt jede
Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und
E. 4.5 S. 379 ff.). Dieses Erfordernis ist hier offensichtlich erfüllt, da der
Beschwerdeführer u.a. mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 23. August
2007 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde.

2.3. Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen darauf, dass die
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig sei. Die
erhobene Rüge geht jedoch ins Leere: Richtig ist wohl, dass die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der gesamten Umstände des
Einzelfalls verhältnismässig sein muss (vgl. Art. 96 AuG). Dies hat das
Rekursgericht aber nicht verkannt, sondern es hat die hier massgebenden
öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers und dessen
private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz sachgerecht gewürdigt und
es aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen für notwendig und für
zumutbar erachtet, dass dieser in seine Heimat zurückkehrt.

2.4. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden: Die
Vielzahl der begangenen Straftaten lässt eine erhebliche kriminelle Energie und
eine ausgeprägte Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung erkennen,
was ein Verbleiben in der Schweiz grundsätzlich ausschliesst. Namentlich liess
sich der Beschwerdeführer weder durch eine bedingt ausgesprochene Strafe noch
durch zwei fremdenpolizeiliche Verwarnungen samt Androhung der Ausweisung von
weiterer Delinquenz abhalten. Teilweise wurde er noch während der Probezeit
bereits wieder straffällig. Selbst die angeordnete Suchttherapie musste
zwischenzeitlich mehrfach unterbrochen werden, weil es dem Beschwerdeführer
nicht möglich war, die geltenden Regeln einzuhalten: Nach viermaligem
untersagten Alkoholkonsum seitens des Beschwerdeführers wurde die Therapie am
3. Dezember 2007 abgebrochen. Auf Verfügung der Abteilung Strafrecht des
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau hin setzte er die
stationäre Massnahme ab dem 7. April 2008 fort. Am 18. August 2008 kam es indes
erneut zu einem Behandlungsabbruch seitens der betreuenden Klinik, weil sich
der Beschwerdeführer abermals nicht an die Vorschriften betreffend Abstinenz
gehalten und drei Mal Alkohol konsumiert hatte. Gemässden verbindlichen
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz musste zudem auch der Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Entzugs- und Übergangsstation der Psychiatrischen
Klinik Königsfelden im Januar 2010 aufgrund seines renitenten Verhaltens
abgebrochen werden. Da der Beschwerdeführer überdies keine Ausbildung
absolviert hat und er auch gegenwärtig keiner Erwerbstätigkeit nachgeht,
entsteht von ihm das Gesamtbild eines gesellschaftlich schlecht integrierten
Gewohnheitsdelinquenten, der die zahlreichen ihm eingeräumten Chancen nicht
genutzt hat.

2.5. Das Rekursgericht ging im angefochtenen Entscheid davon aus, die
Eheschliessung des Beschwerdeführers sei für das vorliegende Verfahren
unbeachtlich, zumal sie erst nach der verfügten Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung erfolgt sei. Ohnehin müsse der Beschwerdeführer ein auf
der Eheschliessung basierendes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
am Wohnsitz der schweizerischen Ehefrau, d.h. bei der zuständigen Behörde des
Kantons Zürich einreichen; im aargauischen Rechtsmittelverfahren könne er aus
diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten herleiten. Ob diese Auffassung des
Rekursgerichts zutrifft, erscheint äusserst fraglich. Die Frage kann im
vorliegenden Fall jedoch offen bleiben: Zum einen setzt sich der
Beschwerdeführer in seiner Eingabe mit dieser Problematik nicht substantiiert
auseinander. Zum andern hat der ausländische Ehegatte einer Schweizerin wohl
nach Art. 42 Abs. 1 AuG einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit dieser zusammenwohnt; der
Anspruch erlischt indessen u.a. wenn der Ausländer - wie im vorliegenden Fall
-einen Widerrufsgrund i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art.
62 lit. b AuG setzt und sich die Nichterteilung der Bewilligung überdies als
verhältnismässig erweist. Aus diesem Grund braucht nicht näher untersucht zu
werden, inwieweit für den getrennten Wohnsitz der Ehegatten wichtige Gründe
bestehen (vgl. Art. 49 AuG). Auch aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681), auf welches sich der
Beschwerdeführer als Ehegatte einer spanischen Staatsangehörigen berufen kann,
ergibt sich hier nichts zu seinen Gunsten: Die Ansprüche auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nach dem Freizügigkeitsabkommen gelten nämlich ebenfalls
nicht absolut, sondern können namentlich dann eingeschränkt werden, wenn von
der ausländischen Person eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung
der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ausgeht (Art. 5 Anhang I
FZA). Dies ist hier angesichts der hartnäckigen und erheblichen Delinquenz des
Beschwerdeführers der Fall.

2.6. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er sei nun seit mehreren Jahren
nicht mehr straffällig geworden und er habe seine Therapie schlussendlich mit
Erfolg abgeschlossen, weshalb von ihm nicht länger eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit ausgehe, kann seinen Ausführen nicht gefolgt werden:
Einerseits war der Beschwerdeführer während der von ihm behaupteten
deliktsfreien Phase teilweise im stationären Massnahmevollzug und somit in eine
engmaschige Betreuung eingebunden, weswegen sich nur eingeschränkt Schlüsse auf
eine Verhaltensänderung in Freiheit ziehen lassen. Andererseits waren gemäss
den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen die beim Beschwerdeführer
durchgeführten Abstinenzkontrollen bezüglich Alkohol nicht negativ, sondern sie
ergaben jeweils Werte von <0.2 Promille. Dass der Beschwerdeführer somit
offensichtlich keine komplette Alkoholabstinenz einhält, erscheint als äusserst
bedenklich, zumal der Beschwerdeführer selbst angibt, dass der Alkohol bei
seiner Delinquenz eine zentrale Rolle gespielt habe.

3.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Da seine Eingabe von vornherein als aussichtslos zu gelten hatte, kann dem
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
nicht entsprochen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im
Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler

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