Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.957/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_957/2012

Urteil vom 1. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration
des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons
Aargau vom 24. Juli 2012.

Erwägungen:

1.
X.________, 1973 geborener Staatsangehöriger von Kosovo, heiratete 2000 in
seiner Heimat eine Landsfrau, die in der Schweiz über die
Niederlassungsbewilligung verfügte. Er erhielt am 22. November 2000 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Die Bewilligung wurde
zuletzt bis zum 30. April 2010 verlängert. Das Ehepaar hat vier in der Schweiz
geborene Kinder (geb. 2002, 2005, 2008 und 2010). Der Saldo der von der Familie
bezogenen Sozialhilfe belief sich bis Mitte 2010 auf Fr. 139'070.05 und der
Saldo der Elternschaftsbeihilfe auf Fr. 38'933.25. Bis zum gleichen Zeitpunkt
hatte X.________ Schulden in der Höhe von Fr. 90'000.-- angehäuft. Nachdem er
verschiedene Bussen wegen SVG-Widerhandlungen erwirkt hatte, wurde X.________
am 4. Februar 2010 wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens sowie fahrlässiger
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt; er hatte
mit stark überhöhter Geschwindigkeit ein äusserst waghalsiges Überholmanöver
unternommen.

Mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 lehnte das Amt für Migration und Integration
des Kantons Aargau das Gesuch von X.________ um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung ab; zugleich ordnete es seine Wegweisung an. Die gegen
diese Verfügung erhobene Einsprache blieb erfolglos. Mit Urteil vom 24. Juli
2012 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab.

Mit Schreiben vom 13. September 2012 beschwert sich X.________ über das Urteil
des Rekursgerichts; er ersucht das Bundesgericht um Verlängerung seines
Ausweises.

Am 28. September 2012 hat der Beschwerdeführer der Aufforderung, den
angefochtenen Entscheid nachzureichen, fristgerecht Folge geleistet. Andere
Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Beschwerde führende Partei
hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen.
Das Rekursgericht hat sich mit den einschlägigen Rechtsnormen (namentlich Art.
43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 lit. c, Art. 62 lit. b und Art. 96
AuG; Art. 8 EMRK und Art. 13 BV) generell sowie mit deren Anwendung im
konkreten Fall befasst, wobei es, ausgehend von der Straffälligkeit des
Beschwerdeführers, dessen finanziellen Situation und unter Berücksichtigung des
als mangelhaft eingeschätzten Integrationsgrads sowie der Auswirkungen der
Massnahme auf das familiäre Umfeld, die Bewilligungsverweigerung für
verhältnismässig erachtet hat. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit zu
betonen, dass der angefochtene Entscheid ihn bzw. seine Familie hart treffe und
dass er wieder arbeiten und wiedergutmachen wolle. Dies reicht offensichtlich
nicht um aufzuzeigen, dass bzw. inwiefern das Rekursgericht rechtsverletzend
entschieden habe.

Auf die Beschwerde, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), ist mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Dem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit des
Rechtsmittels nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die
Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im
Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller