Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.952/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_952/2012

Urteil vom 28. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schulamt der Stadt St. Gallen,
Regionale Schulaufsicht St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand
Schulhauszuweisung/Klassenzuteilung; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 29. August 2012.

Erwägungen:

1.
Die 2005 geborene A.________, Tochter von X.________ und Y.________, besuchte
ab dem Schuljahr 2009/2010 einen Kindergarten in St. Gallen. Wegen Spannungen
wurde am 7. April 2011 ein Kindergartenwechsel verfügt. Sodann erfolgte am 6.
Juni 2011 im Hinblick auf den Eintritt von A.________ in die 1. Primarklasse
die Zuteilung zum Schulhaus B.________. Die gegen beide Verfügungen erhobenen
Rekurse wies die Rekurskommission Schule der Stadt St. Gallen am 21. Juni 2011
ab, soweit sie darauf eintrat. Der gegen diesen Entscheid erhobene Rekurs an
die Regionale Schulaufsicht St. Gallen blieb erfolglos (Entscheid vom 30.
September 2011); eine diesbezügliche Rechtsverweigerungsbeschwerde wies das
Bildungs-departement des Kantons St. Gallen am 27. Februar 2012 ab. Bereits
seit dem 7. März 2011 hatte A.________ den Kindergarten nicht mehr besucht, und
sie trat auch nie in die Primarschule ein. Nach einer darauf basierenden
Gefährdungsmeldung des Schulamtes St. Gallen entzog die Vormundschaftsbehörde
X.________ und Y.________ mit Entscheid vom 7. Dezember 2011 die Obhut über
A.________ und deren Bruder; beide Kinder sind seither an einem geheimen Ort
platziert.

Anlass zu einem weiteren Rechtsmittelverfahren gab die Verfügung vom 6. Juli
2011 des Schulleiters der Primarschule B.________ über die Klassenzuteilung von
A.________. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat die Rekurskommission Schule
der Stadt St. Gallen am 9. Mai 2012 nicht ein. Am 23. Juli 2012 lehnte das
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das diesbezügliche Rekursverfahren vor der
Regionalen Schulaufsicht St. Gallen ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom
29. August 2012 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommener
Eingabe vom 26. September 2012 beschwert sich X.________ im Namen der Familie
X.________ und Y.________ über den verwaltungsgerichtlichen Entscheid. Es ist
weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet
worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen
zu sein. Die Beschwerde führende Partei muss sich mit den für den angefochtenen
Entscheid massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen.

Das Verwaltungsgericht bestätigt, dass den Beschwerdeführern die unentgeltliche
Rechtspflege für das Rekursverfahren vor der Regionalen Schulaufsicht wegen
Aussichtslosigkeit des Rekurses verweigert werden durfte. Es stellt darauf ab,
dass es dort letztlich um eine Wiedererwägungsproblematik gehe, wobei die
restriktiven Voraussetzungen für eine Neuüberprüfung der Angelegenheit (Schul-
bzw. Klassenzuteilung von A.________) jedoch nicht erfüllt seien. Ergänzend
erwähnt es, dass es höchst fraglich sei, ob die Beschwerdeführer angesichts des
derzeitigen Obhutsentzugs überhaupt noch legitimiert seien, sich rechtlich
gegen die Schulhauszuweisung zu wehren. Zu diesen Erwägungen äussern sich die
Beschwerdeführer nicht gezielt. Sie kritisieren grundsätzlich behördliches
Vorgehen, wobei sich ihre Anträge und die Beschwerdebegründung wesentlich auf
die Frage des (trotz E. 3.3 des angefochtenen Entscheids) nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildenden Obhutsentzugs beziehen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Dem auch vor Bundesgericht gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
kann wegen Aussichtslosigkeit des bundesrechtlichen Rechtsmittels nicht
entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG
aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller