Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.951/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_951/2012

Urteil vom 28. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Direktion Schule und Sport der Stadt St. Gallen,
Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand
Ordnungsbusse; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 30. August 2012.

Erwägungen:

1.
Die 2005 geborene A.________, Tochter von X.________ und Y.________, besuchte
ab dem Schuljahr 2009/2010 einen Kindergarten in St. Gallen. Ab dem 7. März
2011 blieb A.________ dem Kindergarten fern. Sodann blieb sie auf das Schuljahr
2011/2012 hin der Primarschule während mehrerer Monate fern. Gestützt auf
diesen Sachverhalt verfügte die Direktion Schule und Sport der Stadt St. Gallen
gegen die Eltern X.________ und Y.________ zwei Ordnungsbussen von je Fr.
500.--. Der dagegen erhobene Rekurs an die Rekurskommission Schule der Stadt
St. Gallen blieb erfolglos. Gegen deren Entscheid vom 4. Mai 2012 wurde Rekurs
an das Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen erhoben. Am 23. Juli 2012
lehnte das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren vor der
Erziehungsdirektion ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. August 2012 ab,
soweit es darauf eintrat.

Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommener
Eingabe vom 26. September 2012 beschwert sich X.________ im Namen der Familie
X.________ und Y.________ über den verwaltungsgerichtlichen Entscheid. Es ist
weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet
worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen
zu sein. Die Beschwerde führende Partei muss sich mit den für den angefochtenen
Entscheid massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen.

Das Verwaltungsgericht bestätigt, dass den Beschwerdeführern die unentgeltliche
Rechtspflege für das Rekursverfahren vor dem Erziehungsdepartement wegen
Aussichtslosigkeit des Rekurses verweigert werden durfte. Es befasste sich mit
den als nur teilweise sachbezogen bewerteten Darlegungen der Beschwerdeführer
zum beschränkten Prozessgegenstand und erläuterte, warum die Einschätzung des
Sicherheits- und Justizdepartements zutreffe, dass die Erfolgsaussichten des
Rekurses vor dem Erziehungsdepartement beträchtlich geringer als die Gefahr des
Unterliegens seien.

Zu diesen Erwägungen äussern sich die Beschwerdeführer nicht gezielt. Sie
kritisieren grundsätzlich behördliches Vorgehen, wobei sich ihre Anträge und
die Beschwerdebegründung wesentlich auf die Frage des nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildenden Obhutsentzugs beziehen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Dem auch vor Bundesgericht gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
kann wegen Aussichtslosigkeit des bundesrechtlichen Rechtsmittels nicht
entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG
aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller