Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.94/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
2C_94/2012

Urteil vom 3. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen,
Bundesrichter Seiler,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
1. Schweizerischer Versicherungsverband (SVV),
2. Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG,
3. Emmentalische Mobiliar Versicherungs-Genossenschaft,
alle drei vertreten durch Dr. Philipp Zurkinden und Dr. Christoph Tagmann,
Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,

gegen

GVB Privatversicherungen AG,
Beschwerdegegnerin,

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht,

Gegenstand
Bewilligung zum Betrieb von Versicherungszweigen,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom
12. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
Nach dem bernischen Gebäudeversicherungsgesetz vom 9. Juni 2010 (GVG/BE; BSG
873.11), in Kraft seit dem 1. Januar 2011, sind alle im Kanton Bern gelegenen
Gebäude obligatorisch bei der Gebäudeversicherung Bern (GVB) gegen Feuer- und
Elementarschaden zu versichern (Art. 4 und Art. 8 GVG/BE). Die GVB ist eine
selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit
(Art. 3 GVG/BE). Nach den Art. 7, 44 und 45 GVG/BE kann die GVB
Zusatzversicherungen und Nebentätigkeiten über juristisch selbständige,
privatrechtlich organisierte Tochtergesellschaften anbieten. Zu diesem Zweck
gründete die GVB die privatrechtlich organisierte GVB Privatversicherungen AG,
welche für sämtliche Zusatzversicherungen zuständig sein soll, sowie die GVB
Services AG, welche Nebentätigkeiten anbieten soll.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2011 erteilte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(FINMA) der GVB Privatversicherungen AG auf deren Gesuch hin die Bewilligung
zum Betrieb der Versicherungszweige B8 (Feuer und Elementarschäden), B9
(Sonstige Sachschäden), B13 (Allgemeine Haftpflicht) und B16 (Verschiedene
finanzielle Verluste). Die Bewilligungserteilung wurde auszugsweise im
Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 8. Juli 2011 publiziert.

B.
Gegen diese Verfügung erhoben der Schweizerische Versicherungsverband (SVV),
die Schweizerische Mobiliarversicherung AG und die Emmentalische Mobiliar
Versicherungs-Genossenschaft, welche zuvor erfolglos um Parteistellung im
Verfahren vor der FINMA ersucht hatten, am 8. August 2011 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die von der GVB Privatversicherungen AG beantragte Bewilligung
sei nicht zu erteilen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Urteil vom 12. Dezember 2011 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die
Beschwerde mangels Legitimation der Beschwerdeführer nicht ein.

C.
Der Schweizerische Versicherungsverband SVV, die Schweizerische
Mobiliarversicherung AG und die Emmentalische Mobiliar
Versicherungs-Genossenschaft erheben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben, den Beschwerdeführern sei die
Legitimation zuzuerkennen und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Beschwerde
vom 8. August 2011 einzutreten und die Sache materiell zu beurteilen. Eventuell
sei die Frage der Beschwerdelegitimation zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen oder den Beschwerdeführern im Bewilligungsverfahren der
Beschwerdegegnerin vor der FINMA Parteistellung zuzuerkennen und die FINMA
anzuweisen, das Bewilligungsverfahren unter Wahrung der Parteirechte der
Beschwerdeführer durchzuführen.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die GVB
Privatversicherungen AG und die FINMA beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts vom 22. Februar 2012 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zuerkannt.
Die Parteien äusserten sich erneut zu den Vorbringen der jeweiligen
Gegenpartei.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit
des öffentlichen Rechts ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und
Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid, der
ihnen die Befugnis zur Beschwerdeerhebung abspricht, zur Beschwerde legitimiert
(Art. 89 Abs. 1 BGG).

2.
Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, das
Bundesverwaltungsgericht habe ihre Beschwerdelegitimation im vorinstanzlichen
Verfahren zu Unrecht verneint und hierdurch Bundesrecht verletzt.

2.1 Anwendbar ist vorliegend Art. 48 VwVG. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung ist
zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Nach Absatz 2 sind ferner jene Personen,
Organisationen und Behörden zur Beschwerde berechtigt, denen ein anderes
Bundesgesetz dieses Recht einräumt. Eine Konstellation im Sinne von Art. 48
Abs. 2 VwVG besteht vorliegend nicht. Die Legitimation beurteilt sich somit
nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, der gleich lautet wie Art. 89 Abs. 1 BGG und auch
gleich auszulegen ist.

2.2 Die Beschwerdeführerin 2 und die Beschwerdeführerin 3 sind
Versicherungsunternehmen und damit Konkurrentinnen der Beschwerdegegnerin; der
Beschwerdeführer 1 ist der Dachverband der privaten Versicherungswirtschaft der
Schweiz, als Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB organisiert und statutarisch
mit der Wahrung der gemeinsamen Interessen der Vereinsmitglieder betraut; er
ist daher nach den Grundsätzen der sog. egoistischen Verbandsbeschwerde zur
Beschwerde legitimiert, sofern auch die Mehrheit oder doch eine Grosszahl
seiner Mitglieder dazu befugt wären (BGE 136 II 539 E. 1.1 S. 542 mit
Hinweisen).

2.3 Die Vorinstanz hat dies verneint und sich dabei auf die ständige
Rechtsprechung des Bundesgerichts gestützt, wonach Konkurrenten nicht schon
aufgrund der Befürchtung, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein, zur
Beschwerde legitimiert sind; diese Art des Berührtseins liegt vielmehr im
Prinzip des freien Wettbewerbs. Erforderlich ist eine spezifische
Beziehungsnähe, die sich aus einer einschlägigen wirtschaftspolitischen oder
sonstigen speziellen gesetzlichen Regelung ergibt, z.B. durch
Kontingentierungen, Bedürfnisklauseln oder Monopoleinräumungen (Urteil 2C_694/
2009 vom 20. Mai 2010 E. 1.1 nicht publ. in: BGE 136 II 291; BGE 127 II 264 E.
2c und E. 2h f. S. 269, 271 f.; 125 I 7 E. 3d S. 9). Ferner ist ein Konkurrent
zur Beschwerde legitimiert, soweit er geltend macht, andere Konkurrenten würden
privilegiert behandelt (BGE 127 II 264 E. 2c S. 269; 125 I 7 E. 3e und 3g/cc S.
9 f., 12). Hingegen kann das blosse allgemeine Interesse der Konkurrenten, dass
die für alle geltenden allgemeinen Vorschriften gegenüber den anderen
Wirtschaftsteilnehmern korrekt angewendet werden, keine Beschwerdelegitimation
begründen (BGE 125 I 7 E. 3g/bb S. 11 f.; 123 II 376 E. 4b/bb S. 380 f.), und
zwar auch nicht zu Gunsten der Konkurrenten, welche befürchten, infolge einer
angeblich rechtswidrigen Zulassung neuer Produkte einen Umsatzrückgang zu
erleiden (BGE 123 II 376 E. 5b S. 382 ff.). Konkurrenten sind sodann nicht
legitimiert, wenn sie nicht eine Dritten zugestandene Begünstigung rügen,
sondern im Gegenteil verhindern wollen, dass - ohne dass eine entsprechende
Schutznorm zu ihren Gunsten vorläge - Dritten das zugestanden wird, was ihnen
auch zusteht (BGE 131 I 198 E. 2.6 S. 203 ff.). Nach diesen Grundsätzen sind
z.B. Inspektions- oder Revisionsstellen nicht zur Beschwerde gegen die
Zulassung weiterer Inspektions- oder Revisionsstellen legitimiert, wenn diese
Zulassung von der Erfüllung rein polizeilicher Voraussetzungen abhängt (Urteil
2A.19/2006 vom 24. Mai 2006 E. 3). Gleiches gilt für landwirtschaftliche
Produzenten bezüglich der Zulassung von Lebensmitteln gemäss Art. 16a ff. des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG;
SR 946.51; Urteile 2C_348/2011 vom 22. August 2011 E. 2.3; 2C_457/2011 vom 26.
Oktober 2011 E. 3.3; 2C_854/2011 vom 10. Mai 2012 E. 3). Demgegenüber sind
Apotheker zur Beschwerde legitimiert, soweit die in Frage stehende Norm die
Apotheken vor Konkurrenz schützen will (Urteil 2C_53/2009 vom 23. September
2011 E. 1.3), ebenso Produzenten, die sich dagegen wehren, dass die Befugnis
zur Verwendung einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung ausgedehnt wird, weil
die entsprechenden Regelungen eine spezielle Zulassungsordnung für die
umschriebenen Produkte darstellen (BGE 135 II 243 E. 1.2 S. 246 f.).

2.4 Im Bereich des Versicherungswesens verneinte das Bundesgericht die
Parteistellung eines Versicherungsunternehmens in einem aufsichtsrechtlichen
Verfahren betreffend die Liquidation bzw. Entlassung aus der
Versicherungsaufsicht gegen einen Rückversicherer, bei welchem es
rückversichert ist (Urteil 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.5).
Demgegenüber wurde dem heutigen Beschwerdeführer 1 sowie anderen
Versicherungsunternehmen die Legitimation zur Anfechtung von
Gesetzesbestimmungen zuerkannt (im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle),
welche vorsahen, dass eine öffentlich-rechtliche Gebäudeversicherung nebst
ihrer Monopoltätigkeit auch weitere Versicherungsaufgaben in Konkurrenz zu
privaten Versicherungsunternehmen wahrnehmen kann: Die Legitimation ergab sich
dort indessen nicht aus der blossen Tatsache, dass die Beschwerdeführer in
jenem Fall Konkurrenten der Gebäudeversicherungsanstalt waren und diese
aufgrund der angefochtenen Gesetzesbestimmungen die gleiche Tätigkeit ausführen
durfte. Vielmehr war massgebend, dass die dortigen Beschwerdeführer einen
Verstoss gegen verfassungsrechtliche Grundsätze rügten, da es der staatlichen
Anstalt mit Teilmonopol erlaubt wurde, ausserhalb ihrer Monopoltätigkeit im
Wettbewerb tätig zu sein, wodurch sie nach Darstellung der Beschwerdeführer in
wettbewerbsverzerrender und verfassungswidriger Weise gegenüber den privaten
Unternehmen privilegiert sei (Urteil 2C_485/2010 vom 3. Juli 2012 E. 1.2).
Dabei berief sich das Bundesgericht auf andere Entscheide, in welchen Privaten
die Legitimation zuerkannt worden war, im Rahmen einer abstrakten
Normenkontrolle eine behauptete verfassungswidrige Privilegierung Dritter in
Frage zu stellen (BGE 136 I 49 E. 2.1 S. 53 f.; 133 I 206 E. 2.1-2.3 S. 210 f.;
124 I 145 E. 1c S. 149; 124 I 159 E. 1c S. 162).

2.5 Im Unterschied zum soeben genannten Entscheid ist der Anfechtungsgegenstand
im vorliegenden Fall kein Gesetz, welches zu einer behaupteten unzulässigen
Privilegierung der Beschwerdegegnerin führt. Materieller Anfechtungsgegenstand
ist hier vielmehr eine Bewilligung zur Ausübung einer Versicherungstätigkeit,
welche sich auf Art. 3 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 betreffend
die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG;
SR 961.01) stützt. Die Vorinstanz erwog, diese Bewilligung bzw. die
Versicherungsaufsicht gemäss VAG schaffe keine wirtschaftspolitische Ordnung im
Sinne der dargelegten Rechtsprechung, welche eine besondere Beziehungsnähe
zwischen den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin zur Folge hätte.
Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die von den
Beschwerdeführern behauptete Privilegierung der Beschwerdegegnerin ohnehin
nicht auf den Verantwortungsbereich der FINMA zurückzuführen wäre, sondern
vielmehr auf die Gesetzgebung des Kantons Bern bzw. die Monopolstellung der GVB
hinsichtlich der Grundversicherung. Soweit die Beschwerdeführer geltend
machten, die FINMA sei verpflichtet, die daraus resultierende Marktverzerrung
durch geeignete Auflagen zu beseitigen, legten sie nicht dar, dass sich die
FINMA gegenüber anderen Versicherungsunternehmen rechtsungleich verhalte.

2.6 Die Beschwerdeführer machen geltend, das Vorliegen einer
wirtschaftsrechtlichen Sonderordnung könne nicht nur aufgrund des
Versicherungsaufsichtsgesetzes alleine beurteilt werden, sondern sei im
Zusammenspiel mit dem bernischen Gebäudeversicherungsgesetz zu sehen. Die
beiden Gesetzgebungen seien verflochten und begründeten gemeinsam eine
Sonderordnung, welche es der Aufsichtsbehörde gebiete, eine klare Grenzziehung
vorzunehmen, um eine rechtsgleiche Behandlung der Konkurrenten zu
gewährleisten. In Bezug auf die Rüge der Ungleichbehandlung bringen die
Beschwerdeführer vor, dass sie nur deshalb nicht in der Lage seien, eine
ungleiche Behandlung konkret aufzuzeigen, weil es bisher gar keine ähnlich
gelagerten Fälle gegeben habe. Die Ungleichbehandlung ergebe sich aber aus der
teilweisen Fehlerhaftigkeit der Bewilligung, wodurch die Beschwerdegegnerin in
die Lage versetzt werde, sowohl im Monopolbereich als auch im
Privatversicherungsmarkt tätig zu sein.

2.7 Die Versicherungsaufsicht bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten
vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen
(Art. 1 Abs. 2 VAG), und generell das ordnungsgemässe Funktionieren des
Versicherungswesens (Botschaft zum VAG, BBl 2003 3789 ff., 3793, 3800 f., 3807
f.; WEBER/UMBACH, Versicherungsaufsichtsrecht, 2006, S. 43 ff.; vgl. zum
aufgehobenen Bundesgesetz vom 23. Juni 1978 betreffend die Aufsicht über die
privaten Versicherungseinrichtungen [aVAG; AS 1978 1836; in Kraft gewesen bis
zum 31. Dezember 2005]: Urteil 2A.393/2005 vom 2. Februar 2006 E. 2.1). Die
versicherungsaufsichtsrechtliche Bewilligung wird erteilt, wenn die
gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind (Art. 6 Abs. 1 VAG). Es handelt sich
dabei um eine reine Polizeibewilligung (MORITZ KUHN, in: Müller-Studer/Eckert
[Hrsg.], Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 2010, Rz. 194; WEBER/UMBACH,
a.a.O., S. 89 f.; ARTER/FEDERLE, Bank- und Versicherungsaufsicht: Gleichklang
und Unterschiede, in: Peter Nobel [Hrsg.], St. Galler Bankrechtstag 2009, S. 49
ff., 78). Das Versicherungsaufsichtsgesetz schützt somit nicht unmittelbar die
Interessen konkurrierender Versicherer und schafft folglich keine besondere
Beziehungsnähe im Sinne der dargelegten Rechtsprechung. Zwar muss die FINMA das
Gesetz auf eine Weise handhaben, welche Wettbewerbsverzerrungen vermeidet. Dies
gilt aber für jede polizeiliche Regelung und begründet keine
wirtschaftspolitische Sonderordnung.

2.8 Eine solche Sonderbeziehung entsteht auch nicht im Zusammenspiel mit der
bernischen Gebäudeversicherungsgesetzgebung: Diese sieht zwar eine gewisse
Verbindung zwischen Monopolversicherung (bei einer öffentlich-rechtlichen
Anstalt) und Zusatzversicherung (bei einer privatrechtlich organisierten
Tochtergesellschaft dieser Anstalt) vor, welche potenziell geeignet ist, die
wirtschaftsverfassungsrechtliche Ordnung zum Nachteil der privaten
Versicherungsgesellschaften zu beeinträchtigen; aus diesem Grunde wurde in
einem analog gelagerten Fall die Legitimation der Konkurrentinnen zur
Anfechtung eines solchen Gesetzes zuerkannt (vgl. E. 2.4 hiervor). Vorliegend
steht aber nicht das bernische Gebäudeversicherungsgesetz zur Diskussion,
sondern einzig die Bewilligung gemäss dem Versicherungsaufsichtsgesetz, welches
seinerseits keine solche Sonderordnung schafft; die FINMA wendet nicht das
bernische Gebäudeversicherungsgesetz an, sondern sie hat nur zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss dem
Versicherungsaufsichtsgesetz erfüllt.

2.9 Es mag zutreffen, dass es bisher keine identische Konstellation gab, in der
eine privatrechtliche Tochtergesellschaft einer kantonalen
Monopolversicherungsanstalt (die nicht dem Versicherungsaufsichtsgesetz und der
Aufsicht der FINMA untersteht) eine dem Versicherungsaufsichtsgesetz
unterstellte Tätigkeit ausüben will. Insofern ist es nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführer nicht in der Lage sind, einen genau gleich gelagerten Fall zu
benennen, der von der FINMA unterschiedlich behandelt worden wäre. Die hier im
Raum stehende Konstellation unterscheidet sich aber nicht grundlegend von
anderen Fällen, in denen eine Versicherungsgesellschaft die Tochtergesellschaft
einer anderen Unternehmung ist, welche eine nicht dem
Versicherungsaufsichtsgesetz unterstellte Tätigkeit ausübt. Auch hier können
sich Abgrenzungsprobleme zwischen Versicherungsgeschäft und
versicherungsfremdem Geschäft ergeben. Abgrenzungsfragen zwischen zulässigen
und unzulässigen Geschäften können sich sodann im Zusammenhang mit der
Spartentrennung stellen (Art. 12 VAG). Ferner kann es im Rahmen der Gruppen-
oder Konglomeratsaufsicht (Art. 2 Abs. 1 lit. d und Art. 64 ff. VAG)
Koordinationsprobleme mit anderen Aufsichtsbehörden geben (Art. 6 Abs. 2, Art.
65 Abs. 2, Art. 73 Abs. 2 VAG). All dies wirft zwar die Frage nach der
korrekten Anwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf, vermag aber keine
Parteistellung konkurrierender Versicherungsunternehmen zu begründen. Die
Legitimation der Beschwerdeführer kann sich auch nicht daraus ergeben, dass die
Bewilligungserteilung angeblich fehlerhaft ist; vielmehr ist die
Beschwerdelegitimation Voraussetzung dafür, dass die (behauptete)
Rechtsverletzung durch die Beschwerdeinstanz geprüft werden kann.

2.10 Die von den Beschwerdeführern behauptete Ungleichbehandlung besteht mithin
nicht in einer angeblich rechtsungleichen Handhabung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes durch die FINMA, sondern darin, dass die
Beschwerdegegnerin - anders als andere Versicherungsunternehmen -
wirtschaftlich mit einer Monopolversicherungsanstalt verflochten ist. Das
Versicherungsaufsichtsgesetz enthält aber keine Bestimmung, wonach dies
unzulässig wäre. Die Beschwerdeführer befürchten offenbar eine
Wettbewerbsverzerrung infolge einer ungenügenden Trennung des Monopolbereichs
der Gebäudeversicherung Bern vom privatrechtlichen Versicherungsbereich der
Beschwerdegegnerin. Dies ist aber nicht eine versicherungsaufsichtsrechtliche,
sondern allenfalls eine wettbewerbsrechtliche Frage: Die Beschwerdegegnerin
untersteht als privatrechtlich tätige Unternehmung vollumfänglich dem
Wettbewerbsrecht, ebenso die GVB, soweit sie Tätigkeiten ausübt, die nicht dem
gesetzlichen Monopol unterliegen (Art. 3 Abs. 1 e contrario des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen
[Kartellgesetz, KG; SR 251]; Urteil 2C_485/2010 vom 3. Juli 2012, E. 9.4). Die
FINMA ist indessen nicht Wettbewerbsbehörde. Wettbewerbsrechtlich
problematische Verhaltensweisen, die sich aus dem Zusammenspiel von GVB und
Beschwerdegegnerin allenfalls ergeben könnten, sind auf dem kartellrechtlichen
Weg zu ahnden, wobei den Beschwerdeführern die dort vorgesehenen
Mitwirkungsmöglichkeiten zustehen (Art. 12 ff. und Art. 43 KG). Aktenkundig
führte das Sekretariat der Wettbewerbskommission denn auch eine Vorabklärung
(Art. 26 KG) durch und verzichtete darauf, eine Untersuchung zu eröffnen,
nachdem die Gebäudeversicherung Bern gewisse Verpflichtungen eingegangen war
(Schlussbericht vom 30. November 2011). Eine wettbewerbsrechtlich unzulässige
Verhaltensweise liegt demzufolge offenbar nicht vor. Im Übrigen ist es auch
sonst denkbar, dass eine Versicherungsunternehmung, die in eine Konzernstruktur
eingebunden ist, dadurch gewisse faktische Wettbewerbsvorteile geniesst, welche
ihre Konkurrenten nicht haben. Dies vermag indessen keine Parteistellung der
Konkurrenten im versicherungsaufsichtsrechtlichen Bewilligungsverfahren zu
begründen.

3.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde unbegründet und somit abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 1
und Abs. 5 BGG). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht sowie
dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler