Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.944/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_944/2012
2C_946/2012

Urteil vom 28. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2006 (Revision),
direkte Bundessteuer 2006 (Revision),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
23. August 2012.

Erwägungen:

1.
Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies mit zwei
Entscheiden vom 16. Februar 2010 einen Rekurs (betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 2006) sowie eine Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer
2006) von X.________ und Y.________ ab. Die Pflichtigen reichten am 17. März
2010 verschiedene Unterlagen bei der Verwaltungsrekurskommission ein, welche
sie an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen weiterleitete. Dieses wies
sie mit Schreiben vom 19. März 2010 auf den Ablauf der Beschwerdefrist
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern sowie auf die Möglichkeit hin,
allenfalls betreffend die direkte Bundessteuer noch fristgerecht eine
formgültige Beschwerde nachzureichen. Da darauf keine Reaktion erfolgte, wurde
der Sache keine weitere Folge gegeben.

Mit Eingaben vom 5. November 2010, vom 14. und 28. Januar sowie vom 9. Februar
2011 ersuchten die Pflichtigen beim Kantonalen Steueramt St. Gallen um eine
erneute Beurteilung der Angelegenheit. Die Eingaben wurden an die
Verwaltungsrekurskommission weitergeleitet, welcher gegenüber die Pflichtigen
auf Anfrage hin bestätigten, Revision von deren Entscheiden vom 16. Februar
2010 zu beantragen. Auf die Revisionsgesuche trat die
Verwaltungsrekurskommission am 20. Oktober 2011 nicht ein. Mit zwei separaten
Urteilen vom 23. August 2012 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden
betreffend Staats- und Gemeindesteuern sowie betreffend direkte Bundessteuer
ab.

Mit einer als staatsrechtliche Beschwerde bezeichneten Rechtsschrift, die als
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen ist,
beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Urteile des Verwaltungsgerichts
seien aufzuheben.

2.
Rechtsschriften haben gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen
zu sein. Die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz
auseinanderzusetzen.
Das Verwaltungsgericht hat zunächst die Behauptung des Beschwerdeführers
verworfen, die Verwaltungsrekurskommission hätte die verschiedenen zwischen
November 2010 und zu Beginn des Jahres 2011 vorgetragenen Anliegen nicht als
Revisionsgesuch behandeln dürfen, sondern auf das Vorliegen eines
Fristwiederherstellungsgesuchs betreffend ihrer Entscheide vom 16. Februar 2010
schliessen und die Sache insofern an das Verwaltungsgericht übermitteln müssen
(E. 2), um dann in einer Eventualerwägung festzustellen, dass kein
entschuldbarer Säumnisgrund vorliege (E. 3). Schliesslich bestätigte es, dass
die Verwaltungsrekurskommission zu Recht das Vorliegen eines Revisionsgrundes
verneint habe (E. 4). Der Beschwerdeführer behauptet bloss, es liesse sich ihm
bzw. seiner Frau keine Fristversäumnis vorwerfen. Er lässt indessen jegliche
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, das zu diesen
schon im Kanton erhobenen Einwendungen umfassend Stellung genommen hat,
vermissen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller