Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.93/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_93/2012

Urteil vom 22. Februar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale Steuerverwaltung Schwyz.

Gegenstand
Ordnungsbussen (Nichteinreichen der Steuererklärung 2010),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Einzelrichter,
vom 18. Januar 2012.

Erwägungen:

1.
Mit Verfügungen vom 10. November 2011 wurden der X.________ GmbH zwei
Ordnungsbussen von je Fr. 400.-- auferlegt; dies mit der Begründung, dass sie
trotz Mahnung keine Steuererklärung für die kantonalen Steuern und für die
direkte Bundessteuer 2010 eingereicht habe. Die X.________ GmbH gelangte
dagegen am 14. Dezember 2011 ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses
ordnete mit Verfügung vom 2. Januar 2012 an, dass die Steuerpflichtige bis am
13. Januar 2012 schriftlich mitzuteilen habe, ob sie - in Bezug auf die
kantonale Ordnungsbusse - direkt beim Verwaltungsgericht das Begehren um
gerichtliche Beurteilung erheben wolle; für diesen Fall wurde ihr Frist bis 13.
Januar 2012 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- angesetzt. Die
am 3. Januar 2012 an die in der Rechtsvorkehr vom 14. Dezember 2011 aufgeführte
Adresse versandte Verfügung gelangte mit dem Postvermerk "Empfänger konnte
unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das Verwaltungsgericht
zurück. In gleicher Weise scheiterte ein zweiter Zustellversuch vom 5. Januar
2012, wobei in der Adresse zusätzlich der Gesellschafter und Geschäftsführer
der X.________ GmbH aufgeführt war, dessen Wohnadresse identisch mit der für
die Gesellschaft angeführten Adresse war.

Das Verwaltungsgericht erkannte daraufhin, dass die Verfügung vom 2. Januar
2012 unter den gegebenen Umständen in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts
(§ 150 der Justizverordnung) als zugestellt gelte; es trat mit Entscheid des
Einzelrichters vom 18. Januar 2012 auf die Beschwerde wegen Nichtleistung des
Kostenvorschusses innert (Nach-)Frist nicht ein, wie dies § 73 Abs. 3 der
Schwyzer Verordnung für diesen Fall vorsieht.

Am 18. Februar 2012 gelangte die X.________ GmbH mit Beschwerde gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts an das Bundesgericht. Sie beantragt,
sämtliche Bussen-Entscheide des Kantons Schwyz in dieser Sache seien zu
annullieren; ebenso sei die Veranlagungsverfügung vom 10. Januar 2012 zu
annullieren; stattdessen seien die Steuerfaktoren aufgrund der eingereichten
Steuererklärung zu berechnen.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung
hat sachbezogen zu sein; es muss gezielt auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen eingegangen werden.

Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Die Beschwerdeführerin nimmt
insofern darauf Bezug, als sie sich über die unterschiedliche Zustellbarkeit
von Sendungen wundert. Weder beziehen sich aber die gestellten Anträge
(Rechtsbegehren) auf diese einzig sich stellende verfahrensrechtliche
Problematik noch geht die Beschwerdeführerin auf die Erwägungen des
Verwaltungsgerichts betreffend die kantonalrechtlichen Regeln über die
Zustellung von behördlichen Akten bzw. die Konsequenzen der Nichtbezahlung des
Kostenvorschusses ein. Ebenso wenig wird aufgezeigt, inwiefern der
Nichteintretensentscheid auf offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsermittlung
beruhte (Art. 97 Abs. 1 BGG; s. dazu Art. 106 Abs. 2 BGG bzw. BGE 136 II 304 E.
2.4 und 2.5 S. 313 f. mit Hinweisen). Die Beschwerde enthält offensichtlich
keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf
mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller