Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.937/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_937/2012

Urteil vom 31. Mai 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Dubs.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.

Gegenstand
Mehrwertsteuer; Beginn Steuerpflicht,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 20.
August 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ führt seit 1991 ein Advokatur- und Notariatsbüro in A.________/BE.
Während einiger Jahre bis Ende 2010 bezog sie offenbar eine 50%ige
Invalidenrente und bezieht heute eine AHV-Rente, wobei sie weiterhin zu 50%
berufstätig ist.

 Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 ersuchte X.________ die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin
und Notarin um Eintragung ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen per 1.
Juli 2010 und reichte unter anderem den ausgefüllten und mit 23. Juni 2010
datierten "Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht" ein. Gestützt
auf die im Fragebogen enthaltenen Umsatzangaben betreffend die Jahre 2004 bis
2008 teilte die ESTV X.________ am 15. Juli 2010 mit, die Eintragung erfolge
rückwirkend auf den 1. Januar 2007. Bereits am 13. Juli 2010 hatte ihr die
ESTV, rückwirkend auf den 1. Januar 2007, die vereinfachte Abrechnung mit der
Saldosteuersatzmethode zu einem Satz von 6% bewilligt.

 Mit Eingabe vom 15. August 2010 ersuchte X.________ die ESTV um "Überprüfung
der Unterstellung unter die Mehrwertsteuerpflicht", wobei sie insbesondere für
die Jahre 2007 und 2008 gegenüber ihren Angaben im Fragebogen vom 23. Juni 2010
reduzierte Umsatzzahlen geltend machte und zusätzlich den im Jahr 2009
erzielten Umsatz bekannt gab.

B.
Die ESTV stellte mit Verfügung vom 21. Februar 2011 fest, X.________ sei zu
Recht rückwirkend auf den 1. Januar 2007 ins Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen worden.

 Die dagegen erhobene Einsprache hiess die ESTV mit Entscheid vom 23. Juni 2011
gestützt auf neue (reduzierte) Umsatzangaben von X.________ vom 25. Mai 2011
sowie vom 7. Juni 2011 teilweise gut, unterstellte X.________ rückwirkend erst
auf den 1. Januar 2008 der Mehrwertsteuerpflicht (Ziff. 2) und setzte die für
den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 geschuldete
Mehrwertsteuer auf Fr. 8'637.-- zuzüglich Verzugszins ab 31. Mai 2009 fest
(Ziff. 3).

C.
Mit Beschwerde vom 25. August 2011 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte
X.________ die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Dispositives des
Einspracheentscheids. Sie machte geltend, sie sei vor dem Jahre 2010 zu keinem
Zeitpunkt mehrwertsteuerpflichtig gewesen. Zur Begründung brachte sie unter
anderem und erstmals vor, die bei ihr mit einem Teilzeitpensum angestellte
Y.________ sei in den Räumen der Kanzlei teilweise auch selbständig
erwerbstätig gewesen. So habe Y.________ dort den "Q.________ " betrieben und
dabei für verschiedene Kunden hauptsächlich Dienstleistungen im administrativen
Bereich erbracht. Die von Y.________ selbständig erzielten Einnahmen seien
daher von den im Einspracheverfahren am 25. Mai 2011 sowie am 7. Juni 2011
gemachten Umsatzangaben in Abzug zu bringen.

 Mit Vernehmlassung vom 10. November 2011 beantragte die ESTV eine reformatio
in peius des Einspracheentscheids. Es sei festzustellen, dass X.________
rückwirkend auf den 1. Januar 2007 der Mehrwertsteuerpflicht unterliege.
Ausserdem sei für die Steuerperioden 1. Semester 2007 bis 2. Semester 2009
unter Vorbehalt einer Kontrolle durch die ESTV auf eine Nachforderung von Fr.
16'618.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins von 5% ab 31. Dezember 2008 bis
31. Dezember 2009 sowie von 4,5% ab 1. Januar 2010 zu erkennen. Zur Begründung
führte die ESTV aus, sie habe es bei ihrer Berechnung der massgeblichen Umsätze
irrtümlicherweise unterlassen, die Debitoren per 31. Dezember jeweils im
Folgejahr zum verbuchten Ertrag hinzuzurechnen.

 Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 20. August 2012 die
Beschwerde von X.________ ab, hob den Einsprachenentscheid der ESTV auf und
hielt fest, X.________ schulde für die Steuerperioden 1. Semester 2007 bis 2.
Semester 2009 Fr. 16'618.-- Mehrwertsteuer zuzüglich gesetzlich geschuldeter
Verzugszins.

D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. September 2012
beantragt X.________, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August
2012 aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. In der
Folge ersuchte sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

 Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf eingetreten werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet
auf eine Vernehmlassung.

E.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 erteilte der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem
Gebiet der Mehrwertsteuer ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht gegeben (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 83,
Art. 86 Abs. 1 lit. a sowie Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist im
vorinstanzlichen Verfahren unterlegen und damit zur vorliegenden Beschwerde
legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im
Verfahren vor Bundesgericht darauf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
zu beantragen. Abgesehen davon, dass ein solcher kassatorischer Antrag im
Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich
zulässig wäre (BGE 133 II 409 E. 1.4 S. 414 f. mit Hinweisen), ergibt sich aus
der Begründung der Beschwerde, dass sie eine Befreiung von der Steuerpflicht
verlangt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (vgl. Art. 100 bzw. Art. 42 BGG).

2.

2.1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann
eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen. Trotz Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), an sich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1
S. 389; 134 III 102 E. 1.1 S. 104; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, soweit rechtserheblich, können nur
gerügt werden, falls sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies
ist dann der Fall, wenn der Sachverhalt willkürlich ermittelt worden ist (Art.
9 BV) oder die Sachverhaltsfeststellungen unter Verletzung verfassungsmässiger
Rechte und Grundsätze zustande gekommen sind (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153;
Urteil 2C_747/2010 vom 7. Oktober 2011 E. 1.2). Auf rein appellatorische Kritik
an der Sachverhaltsermittlung oder der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht
nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).

2.3. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur
soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt. Dabei hat ein Beschwerdeführer, der sich auf diese Ausnahmeregel beziehen
will, klar aufzuzeigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel erfüllt sind.

3.

3.1. Im Streit liegt die subjektive Mehrwertsteuerpflicht und, damit verbunden,
die Steuerforderung der ESTV gemäss Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. August 2012. Betroffen sind die Steuerjahre 2007 bis 2009. Damit kommt in
der Sache selbst das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(aMWSTG; AS 2000 1300; in Kraft ab 1. Januar 2001) zur Anwendung. In der Folge
ist am 1. Januar 2010 das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG; SR
641.20) in Kraft getreten. Gemäss Art. 112 Abs. 1 der Novelle sind jedoch die
bisherigen gesetzlichen Bestimmungen, also jene gemäss aMWSTG, sowie die
gestützt darauf erlassenen Vorschriften - mit hier nicht interessierenden
Ausnahmen - weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen
Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Urteil 2C_650/2011 vom
16. Februar 2012 E. 1.4.1 mit Hinweis).

3.2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das neue Recht gemäss Art. 113 Abs.
3 MWSTG - vorbehältlich der Bezugsverjährung von Art. 91 MWSTG, die hier keine
Rolle spielt - auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren
anwendbar.

4.

4.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend Steuerobjekt
(Art. 5 aMWSTG), subjektive Steuerpflicht (Art. 21 aMWSTG), Ausnahme von der
subjektiven Steuerpflicht (Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG und Art. 21 Abs. 3
aMWSTG), Beginn der Steuerpflicht (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG und Art. 28 Abs. 3
aMWSTG) sowie die der steuerpflichtigen Person obliegenden Pflichten (Art. 46
f. aMWSTG) und die diesbezügliche Rechtsprechung korrekt dargelegt. Sie hat
sodann ausführlich aufgezeigt, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob ein
oder zwei Steuersubjekte vorliegen, und wie sich bestimmt, ob eine Tätigkeit im
mehrwertsteuerlichen Sinn als selbständig oder unselbständig anzusehen ist.
Auch diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Es kann darauf verwiesen
werden.

4.2. Die Vorinstanz hat sodann festgestellt, in welcher Weise die
Beschwerdeführerin und Y.________ zusammenarbeiteten. Sie hat detailliert
dargelegt, wie die Einnahmen buchhalterisch behandelt wurden und insbesondere
wie der Auftritt der Beschwerdeführerin und Y.________ gegenüber Dritten
erfolgte.

 Diese sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz werden durch die
Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht widerlegt. Sie wirft zwar der
Vorinstanz vor, den Sachverhalt unrichtig festgestellt zu haben. Ihre
Ausführungen betreffend gegenseitige Abrechnungen, die Tragung des
unternehmerischen Risikos und die von ihr genannten Beispiele bezüglich
einzelner Rechnungsstellungen vermögen jedoch nicht aufzuzeigen, dass die
Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind. Soweit sie sich
auf vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgelegte Beweismittel bezieht, wurden
diese im vorinstanzlichen Verfahren bereits gewürdigt und ergibt sich daraus
nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin. So ist insbesondere darauf
hinzuweisen, dass auf der Rechnung mit dem Briefkopf "Q.________" vom 24.
Oktober 2007 als Beilage ein auf die Beschwerdeführerin lautender
Einzahlungsschein aufgeführt ist, was gerade nicht auf eine mehrwertsteuerlich
selbständige Tätigkeit von Y.________ hindeutet. Soweit die Beschwerdeführerin
vor Bundesgericht neue Belege einreicht, handelt es sich um unzulässige Nova
(vgl. E. 2.3). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind demnach für
das Bundesgericht verbindlich.

4.3. Die Vorinstanz hat gestützt auf den von ihr ermittelten Sachverhalt
erwogen, dass die Beschwerdeführerin zu Recht als mehrwertsteuerpflichtig
erachtet wurde und die Berechnung der Steuer korrekt war.
Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich einzig die Aufrechnung von Debitoren.
Ihren Überlegungen kann nicht gefolgt werden. Sie übersieht, dass sie nach
vereinnahmten Entgelten abrechnete, weshalb der Debitorenbestand Ende Jahr
nicht in den steuerbaren Umsatz einfloss. Bei dieser Abrechnungsmethode ist
jedoch die Veränderung des Debitorenbestandes von einem Jahresabschluss zum
anderen für die Berechnung des steuerbaren Umsatzes relevant. So bedeutet eine
Abnahme des Debitorenbestandes, dass während des laufenden Jahres entsprechende
Verbindlichkeiten tatsächlich realisiert wurden. Entgegen der Meinung der
Beschwerdeführerin hat dies nichts mit einer Verletzung kaufmännischer
Buchführungsregeln zu tun. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind demnach nicht
zu beanstanden.

5.

5.1. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten
des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65
BGG). Sie hat zwar um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
Diese setzt gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG kumulativ die Bedürftigkeit der
ersuchenden Partei (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223) und die fehlende
Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens voraus (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S.
218; zum Ganzen: Urteil 2C_769/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.3 mit Hinweisen).
Aufgrund der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichts war das
Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin aussichtslos, weshalb ihrem Gesuch nicht
entsprochen werden kann. Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin
wird indessen bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art. 65
Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung
und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Dubs

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