Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.936/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_936/2012

Urteil vom 14. Januar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Herrn lic. iur. Dr. sc. tech. Renato Cettuzzi,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich, Rechtsdienst,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom
10. August 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1956 geborene X.________ war seit 1981 in der Abteilung Sicherheit der
Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) angestellt, seit 1991 als
Leiter des Nachtdienstes und der Erstintervention. Am 9. September 2003
erstattete die ETHZ Strafanzeige gegen X.________ und stellte ihn per sofort
frei. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2003 kündigte der Präsident der ETHZ das
Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2004 wegen Verletzung gesetzlicher und
vertraglicher Pflichten. Mit Entscheid vom 13. Juli 2004 bestätigte die
ETH-Beschwerdekommission die Gültigkeit der Kündigung. Dieser Entscheid erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
A.b Am 30. August 2004 stellte die ETHZ X.________ ein auf den 13. Juli 2004
datiertes Arbeitszeugnis aus, worin u.a. angegeben war, das Arbeitsverhältnis
ende "per heutigem Datum". Am 2. Januar 2007 erhob X.________ beim ETH-Rat
Aufsichtsbeschwerde wegen Falschbeurkundung und Ausstellens eines codierten
Arbeitszeugnisses. Mit Entscheid vom 23./24. Mai 2007 wies der ETH-Rat die
Aufsichtsbeschwerde ab, soweit er darauf eintrat, nahm aber Vormerk, dass die
ETHZ bereit sei, das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu
korrigieren und als Enddatum der Anstellung den 30. April 2004 aufzuführen. Am
14. Juni 2007 erhielt X.________ ein neue Version des ansonsten unveränderten
Arbeitszeugnisses, das weiterhin das Datum des 13. Juli 2004 trug, worin aber
als Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses neu der 30. April 2004
angegeben wurde.
A.c Mit zwei Einstellungsverfügungen vom 22. August 2006 stellte die
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich das gegen X.________ eingeleitete
Strafverfahren ein, auferlegte ihm aber die Kosten von je Fr. 410.-, da er die
Untersuchung zumindest teilweise durch leichtfertiges Benehmen verursacht habe.
A.d Mit Gesuch vom 2. November 2006 beantragte X.________ die Revision des
Entscheids der ETH-Beschwerdekommission vom 13. Juli 2004 betreffend die
Gültigkeit der Kündigung. Nachdem die Beschwerdekommission zunächst das
Revisionsgesuch abgewiesen hatte, hiess das Bundesgericht dieses
letztinstanzlich mit Urteil vom 3. April 2009 (1C_513/2008) gut, soweit es
darauf eintrat, und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an die
ETH-Beschwerdekommission zurück. Mit Entscheid vom 3. November 2009 stellte
diese wiederum die Gültigkeit der Kündigung vom 27. Oktober 2003 fest und wies
die Anträge auf Weiterbeschäftigung und Ausrichtung einer Abgangsentschädigung
ab. Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses
hiess mit Entscheid vom 9. Juli 2010 (A- 7764/2009) die Beschwerde im Sinne der
Erwägungen teilweise gut, soweit es darauf eintrat; es hob den Entscheid der
ETH-Beschwerdekommission vom 3. November 2009 auf und bestätigte die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses auf den 30. April 2004 (Dispositiv-Ziffer 1). Überdies
verpflichtete es die ETHZ, X.________ infolge unverschuldeter Auflösung des
Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung in Höhe eines Bruttojahreslohnes
zuzüglich 5 Prozent Zins seit dem 1. Mai 2004 auszurichten (Dispositiv-Ziffer
2). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 25.
Mai 2011 (8C_722/2010) insofern teilweise gut, als die Entschädigung auf 1 1/2
Bruttojahreslöhne festgesetzt wurde; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

B.
B.a Am 21. Juni 2007 stellte X.________ bei der ETHZ einen "Antrag auf
Schadenersatz und Genugtuung wegen Urkundenfälschung und Ausstellung eines
codierten Arbeitszeugnisses sowie falscher Aussage in einem
Verwaltungsverfahren". Er begründete diesen Antrag damit, das am 30. August
2004 ausgestellte Zeugnis sei falsch und widerrechtlich und habe dazu geführt,
dass etwa 250 Bewerbungen, bei denen er das Arbeitszeugnis verwendet habe,
erfolglos verlaufen seien. Mit Verfügung vom 18. Juli 2007 trat die ETHZ auf
die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung nicht ein.
B.b Dagegen erhob X.________ mit Eingabe vom 20. August 2007 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die
ETHZ anzuweisen, dem Beschwerdeführer den geforderten Schadenersatz und die
Genugtuung zu leisten sowie ein Arbeitszeugnis auszustellen, das ihm die
Stellensuche nicht verunmögliche. Eventuell sei die Sache an die ETHZ
zurückzuweisen mit der Auflage, auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung
materiell einzutreten. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin
quantifizierte X.________ mit nachgebesserter Beschwerdeschrift vom 29. August
2007 seine Forderungen wie folgt:
"1. Alle seit dem 1. August 2004 bis zur Rechtskraft des Urteils entgangenen
Monatslöhne und Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen, monatlich
nachschüssig verzinst zum Satz von 5% p.a.
2. Eine Entschädigung im Umfang von drei Jahreslöhnen, zuzüglich 5% Zins ab
Rechtskraft des Urteils, für den gegenüber 250 potentiellen Arbeitgebern
erlittenen Imageschaden und die verursachte Abwesenheit von fast drei Jahren
aus dem Arbeitsmarkt, mit der damit verbundenen Schwierigkeit, jetzt eine neue
Stelle zu finden.
3. Eine Genugtuung im Umfange von einem Jahreslohn, zuzüglich 5% Zins ab
Rechtskraft des Urteils, für den moralischen Schaden dadurch verursacht, dass
der Kläger gezwungen wurde, seit Dezember 2006 von der Grosszügigkeit von
Freunden und Bekannten mit dem Existenzminimum zu leben, unter Verzicht auf
alles, was für das Überleben absolut erforderlich war.
4. Der z.Z. nicht bezifferbare Schaden, dadurch entstanden, dass der Kläger
wegen der durch das gefälschte Arbeitszeugnis verursachten Arbeitslosigkeit
gezwungen war, seine Wohnung in Via al Parco 4, 6644 Orselina, part. RFD n.
235, PPP 9054, (in Miteigentum mit seinem Bruder) zu verkaufen, berechnet als
Differenz zwischen dem seinerzeit erzielten Kaufpreis und dem Kaufpreis
derselben Wohnung oder eines vergleichbaren Objekts im Zeitpunkt der
Rechtskraft des Urteils, unter Berücksichtigung aller Kosten, Honorare,
Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstiger Spesen.
5. Eine angemessene Parteientschädigung, deren Bezifferung dem Ermessen des
Gerichts überlassen wird."
In der Begründung bezifferte X.________ den Wert der Position 1 mit Fr.
372'917.45, den Wert der Position 2 mit Fr. 310'401.90, den Wert der Position 3
mit Fr. 103'467.30, total mithin Fr. 786'786.65 (bis zum 31. August 2007). Der
Wert der Position 4 könne nicht beziffert werden, die Höhe der Position 5 müsse
das Gericht festsetzen.
B.c Das Bundesverwaltungsgericht sistierte das Verfahren mit Blick auf das
Verfahren A-7764/2009 (vorne Lit. A.d). Nach Vorliegen des bundesgerichtlichen
Urteils 8C_722/2010 vom 25. Mai 2011 hob das Bundesverwaltungsgericht die
Sistierung des Verfahrens auf, da rechtskräftig über die Zulässigkeit der
Kündigung und die Höhe der Abgangsentschädigung entschieden worden sei. Mit
Blick auf zwei weitere beim EFD und der ETHZ pendente Staatshaftungsverfahren
stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. März 2012 unter
anderem fest, dass es - zumindest im heutigen Zeitpunkt - zwar (noch) nicht für
die beiden Verfahren zuständig sei, es jedoch im Interesse aller Beteiligten
sei, eine Gesamtlösung für alle Verfahren zu finden. Beide Parteien wurden
ersucht, sich innert Frist zu äussern, ob sie zur aktiven Teilnahme an
Vergleichsgesprächen oder an einer Mediation über die vergleichsweise
Erledigung aller hängigen Verfahren bereit seien. Dieser vom
Bundesverwaltungsgericht initiierte Versuch einer gütlichen Einigung
scheiterte.
B.d Mit Urteil vom 10. August 2012 erkannte das Bundesverwaltungsgericht wie
folgt:
"1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, im Sinne der
Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz hat die zweite Version des
Arbeitszeugnisses, das dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2007 ausgehändigt
wurde, auf den 30. April 2004 rückzudatieren. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen."
Zudem auferlegte das Bundesverwaltungsgericht X.________ Verfahrenskosten von
Fr. 3'000.- (Ziff. 2) und sprach ihm zu Lasten der ETHZ eine
Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zu (Ziff. 3).

C.
Mit Eingabe vom 17. September 2012 erhebt X.________ beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, worin er die Aufhebung
des letztgenannten Urteils beantragt und das vorinstanzlich mit Eingabe vom 29.
August 2007 gestellte Rechtsbegehren (vorne lit. B.b) erneuert. Eventuell sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die ETHZ schliesst
auf Abweisung der Beschwerde. X.________ äussert sich zur Beschwerdeantwort der
ETHZ.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen den Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend
Staatshaftung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG), da die
Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) erreicht ist.

1.2 Nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2011 (Verfahren 8C_722/2010)
steht rechtskräftig fest, dass die per 30. April 2004 ausgesprochene Kündigung
unbegründet und damit nichtig im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b des
Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1), aber mangels
Anspruch auf Weiterbeschäftigung trotzdem wirksam ist, und der Beschwerdeführer
deshalb in Würdigung der Gesamtumstände dieser Kündigung gemäss Art. 19 Abs. 3
BPG eine Abgangsentschädigung in der Höhe von 1 1/2 Bruttojahresgehältern
erhält. Thema des vorliegenden Verfahrens sind nicht die Kündigung als solche
und ihre Umstände, sondern die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche, die der
Beschwerdeführer aus dem am 30. August 2004 ausgestellten Arbeitszeugnis
ableitet. In seiner Beschwerde vom 20. August 2007 an die Vorinstanz hatte der
Beschwerdeführer nebst dem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auch
beantragt, es sei ihm ein Arbeitszeugnis auszustellen, das ihm die Stellensuche
nicht verunmögliche. Die Vorinstanz ist auf dieses Begehren mangels sonstiger
Substantiierung nur in Bezug auf die Rüge der Falschdatierung und der fehlenden
Dankesworte eingetreten (E. 1.1.5.8 des angefochtenen Entscheids), hat das
Begehren in Bezug auf die Datierung gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. Vor
Bundesgericht stellt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Formulierung des
Arbeitszeugnisses keinen Antrag mehr. Diese bildet somit nicht mehr
Streitgegenstand. Zur Diskussion steht einzig die Schadenersatz- und
Genugtuungsforderung.

1.3 Die ETHZ ist mit ihrer Verfügung vom 18. Juli 2007 auf die Schadenersatz-
und Genugtuungsforderung des Beschwerdeführers infolge Verjährung nicht
eingetreten. In Wirklichkeit hat die ETHZ damit nicht einen Nichteintretens-,
sondern einen materiellen Abweisungsentscheid gefällt. Da Verfügungen nicht
nach ihrer manchmal fehlerhaften Formulierung, sondern nach ihrem tatsächlichen
Gehalt zu interpretieren sind, hat die Vorinstanz mit Recht die Sache materiell
beurteilt.

1.4 Das Bundesgericht prüft frei die richtige Anwendung des Bundesrechts (Art.
95 lit. a BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat; es kann die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz auf entsprechende Rüge oder von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1
und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 133 II 249
E. 1.2.2 S. 252). Sachverhaltsrügen unterliegen deshalb dem qualifizierten
Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG); es genügt nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr
ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern diese Feststellungen
willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen
Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.3).

2.
2.1 Für den Schaden, den ein Angestellter der ETHZ in Ausübung seiner amtlichen
Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet die ETHZ ohne Rücksicht auf das
Verschulden des Angestellten; wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich
verletzt wird, hat zudem bei Verschulden des Angestellten Anspruch auf Leistung
einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es
rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 3 Abs. 1
und Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 14. März
1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und
Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32]; Art. 5 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen
Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110]). Für den Schadenersatz vorausgesetzt sind
somit nebst der amtlichen Tätigkeit ein Schaden, eine widerrechtliche
Verhaltensweise und ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen
dem Schaden und der widerrechtlichen Verhaltensweise (Urteil 2A.212/2006 vom 9.
Oktober 2006 E. 2, Pra 2007 Nr. 54; vgl. zu Art. 41 OR BGE 137 III 539 E. 5.2;
132 III 379 E. 3.1).

2.2 Der Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 3 Abs. 1 VG deckt sich mit
demjenigen von Art. 41 OR (BGE 123 II 577 E. 4 d/bb S. 582). Danach ergibt sich
die Widerrechtlichkeit nach der massgebenden objektiven
Widerrechtlichkeitstheorie daraus, dass entweder ohne Rechtfertigungsgrund ein
absolutes Recht des Geschädigten beeinträchtigt wird (sog. Erfolgsunrecht),
oder aber eine blosse Vermögensschädigung durch den Verstoss gegen eine Norm
bzw. Amtspflicht bewirkt wird, die nach ihrem Zweck vor derartigen Schäden
schützen soll (sog. Handlungsunrecht; BGE 132 II 305 E. 4.1 S. 318; 132 II 449
E. 3.3; 123 II 577 E. 4c S. 481, je mit Hinweisen).

2.3 Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinne
einer nicht wegzudenkenden Bedingung (conditio sine qua non) für den Eintritt
des Schadens ist (BGE 132 III 715 E. 2.2). Ein adäquater Kausalzusammenhang
liegt vor, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen (BGE 123 III 110 E. 3a; 119 Ib 334 E. 5b S. 345;
Urteil 2C_834/2009 vom 19. Oktober 2010 E. 2.3). Der Schaden und der natürliche
Kausalzusammenhang betreffen Tatfragen (BGE 132 III 715 E. 2.2; 130 III 591 E.
5.3; 128 III 174 E. 2b; Urteil 2C_834/2009 vom 19. Oktober 2010 E. 2.3),
hinsichtlich derer die Beweislast beim Geschädigten liegt (Art. 8 ZGB; BGE 132
II 305 E. 3.1; 132 III 715 E. 3.2; Urteil 2A.212/2006 vom 9. Oktober 2006 E.
2.1, Pra 2007 Nr. 54) und welche vom Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97
Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG überprüft werden können (vorne E. 1.4; vgl. BGE
132 III 715 E. 2.2; 123 III 110 E. 2). Die adäquate Kausalität ist demgegenüber
eine Rechtsfrage, die im Rahmen von bundesrechtlichen Haftungsbestimmungen vom
Bundesgericht frei zu prüfen ist (Art. 95 lit. a BGG; BGE 134 V 109 E. 6.2.1;
132 III 715 E. 2.2; 123 III 110 E. 2 und 3a; Urteil 2C_834/2009 vom 19. Oktober
2010 E. 2.3).

2.4 Die Haftung erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz
oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht,
auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des
Beamten (Art. 20 Abs. 1 VG). Es handelt sich dabei um eine Verwirkungsfrist,
die nicht unterbrochen, sondern nur durch rechtzeitige Einreichung eines
Schadenersatz- oder Genugtuungsbegehrens gewahrt werden kann (BGE 136 II 187 E.
6; 126 II 63 E. 2a, 145 E. 2a).

3.
Der Beschwerdeführer leitet seinen Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch
daraus ab, dass das am 30. August 2004 ausgestellte Zeugnis codierte Aussagen
enthalten und auf eine fristlose Entlassung hingedeutet habe. Aufgrund dieses
Zeugnisses sei es ihm verunmöglicht gewesen, eine neue Arbeitsstelle zu finden.

3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin
sei der Anspruch nicht verwirkt, da der Beschwerdeführer erst am 22. Juni 2006,
nach Konsultation eines Experten, die schädlichen Auswirkungen des
Arbeitszeugnisses erkannt habe. Sodann habe die Formulierung, das
Arbeitsverhältnis ende "per heutigem Datum", zusammen mit dem angegebenen Datum
des 13. Juli 2004 (einem Mittwoch), gegenüber potentiellen Arbeitgebern einzig
den unzutreffenden Schluss zugelassen, der Beschwerdeführer sei fristlos
entlassen worden. Dies verstosse gegen den im Bundespersonalrecht analog
anwendbaren Art. 330a OR. Auch in der Mitte Juni 2007 geänderten Version des
Zeugnisses bleibe als Ausstellungsdatum der 13. Juli 2004 genannt, was
ebenfalls problematisch erscheine. Das Zeugnis sei damit widerrechtlich auch im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 VG.
Indessen werde - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - der adäquate
Kausalzusammenhang nicht bereits mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-7764/2009 vom 9. Juli 2010 festgestellt. Dem Arbeitszeugnis komme vor allem
in der Phase der ersten Vorselektion ein hoher Stellenwert zu, in welcher
entschieden werde, ob ein Stellenbewerber zu einem Bewerbungsgespräch
eingeladen werde; sei diese erste Hürde genommen, könne ein persönlicher, meist
entscheidender Eindruck vom Kandidaten gewonnen werden. Vorliegend sei der
Beschwerdeführer trotz dem strittigen Arbeitszeugnis zu verschiedensten
Bewerbungsgesprächen eingeladen worden; das zeige, dass das Zeugnis nicht
bewirkt habe, die jeweiligen Arbeitgeber davon abzuhalten, den Beschwerdeführer
zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen. Im Rahmen dieser Gespräche habe er die
Möglichkeit gehabt, einen überzeugenden Eindruck zu hinterlassen. Es misslinge
ihm daher der Beweis, dass das strittige Zeugnis mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen
Lebenserfahrung dazu geführt habe, dass seine Stellenbewerbungen erfolglos
geblieben seien. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer verschiedene, von
hochrangigen ETH-Persönlichkeiten verfasste Referenzschreiben ins Recht gelegt,
die sich positiv über ihn äusserten und die er im Rahmen von
Bewerbungsverfahren hätte einbringen können. Im Ergebnis müsse ein adäquater
Kausalzusammenhang zwischen dem Arbeitszeugnis und der Beschäftigungslosigkeit
des Beschwerdeführers verneint werden; ebenso sei der geltend gemachte Schaden
nicht bewiesen. Überdies habe der Beschwerdeführer in Bezug auf die
Genugtuungsforderung nicht substantiiert dargelegt, inwiefern das
Arbeitszeugnis seine Persönlichkeit in schwerer Weise beeinträchtigt haben
solle, weshalb die weiteren Voraussetzungen für eine Genugtuung nicht mehr
geprüft werden müssten.

3.2 Das Bundesverwaltungsgericht begründet die Widerrechtlichkeit des ersten,
am 30. August 2004 ausgestellten Zeugnisses damit, dieses habe den Eindruck
erweckt, der Beschwerdeführer sei fristlos entlassen worden. Die zweite, am 14.
Juni 2007 ausgestellte Fassung des Zeugnisses wird von der Vorinstanz als
"problematisch" beurteilt, weil Ausstellungsdatum und Datum der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses stark differierten, wodurch der Aussagewert des Zeugnisses
geringer eingestuft werde. Hingegen stellt die Vorinstanz nicht fest, auch
durch dieses zweite Zeugnis werde noch der Eindruck einer fristlosen Kündigung
erweckt. Die übrigen Formulierungen des Zeugnisses werden vom Beschwerdeführer
zwar - wenn auch eher beiläufig - kritisiert, sind aber klarerweise nicht
widerrechtlich, sondern bewegen sich im Ermessensspielraum des Arbeitgebers. Zu
prüfen ist somit einzig, ob der mit der ersten Fassung des Zeugnisses erweckte
Eindruck der fristlosen Kündigung natürlich und adäquat kausal zum geltend
gemachten Schaden ist.

3.3 Die Vorinstanz scheint mit ihren Erwägungen davon auszugehen, dass
derjenige, der Schadenersatz geltend macht, auch den adäquaten
Kausalzusammenhang zu beweisen habe. Dies ist unzutreffend, da die Adäquanz als
Rechtsfrage (E. 2.3) nicht zu beweisen ist und insoweit daher nicht die
Beweislastregeln gelten. Ungeachtet dessen geht aus dem angefochtenen Entscheid
hervor, dass die Vorinstanz auch die Tatfrage verneint, ob der natürliche
Kausalzusammenhang bewiesen sei, und diesbezüglich von einer korrekten
Beweislastverteilung zu Lasten des Beschwerdeführers ausgeht (E. 2.3).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung in viererlei Hinsicht:
4.1.1 Erstens sei die Auffassung der Vorinstanz unzutreffend, im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2010 werde nicht festgestellt, dass die
Beschäftigungslosigkeit lediglich auf das Arbeitszeugnis zurückgehe.
Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil Streitgegenstand in jenem Urteil nur
die Gültigkeit der Kündigung und die Abgangsentschädigung waren, nicht aber ein
Schadenersatzbegehren infolge des Arbeitszeugnisses. Ausführungen, die ein
Gerichtsurteil ausserhalb des Streitgegenstands macht, können in einem anderen
Verfahren, welches einen anderen Streitgegenstand betrifft, von vornherein
nicht als verbindliche Sachverhaltsfeststellungen betrachtet werden. Zudem hat
die Vorinstanz mit Recht darauf hingewiesen, dass in der vom Beschwerdeführer
angerufenen Aussage des Urteils der Zusammenhang zwischen Zeugnis und
Stellenlosigkeit relativiert wird.
4.1.2 Zweitens sei die Aussage der Vorinstanz, es hätten verschiedenste
Bewerbungsgespräche stattgefunden, wirklichkeitswidrig und widersprüchlich: Es
hätten in Wirklichkeit nur drei Gespräche stattgefunden. Widersprüchlich sei
die Behauptung sodann, weil die Vorinstanz davon ausgehe, dass die Tücken des
Zeugnisses für jedermann erkennbar gewesen seien; indem das Gericht aber die
Verwirkung verneinte, habe es zugegeben, dass die Codierungen nicht für
jedermann ersichtlich seien, also auch für manchen Arbeitgeber nicht. Diese
Rüge dringt nicht durch: Im Gegenteil bestätigt der Beschwerdeführer im
Ergebnis die Auffassung der Vorinstanz, wenn er vorbringt, auch für manchen
Arbeitgeber sei die Codierung des Arbeitszeugnis nicht ersichtlich gewesen:
Denn wenn ein Arbeitgeber die Codierung nicht als solche erkennt, kann diese
für die Nichtberücksichtigung des Beschwerdeführers auch nicht kausal gewesen
sein.
4.1.3 Drittens habe er die Referenzschreiben der ETH-Persönlichkeiten seinen
Bewerbungsschreiben durchaus beigelegt, doch seien diese erst zwischen Januar
und April 2007 ausgestellt worden.
Diese Darstellung trifft zu; die Referenzschreiben konnten deshalb erst ab 2007
den Bewerbungsschreiben beigelegt werden. Indessen ist damit die
Entscheiderheblichkeit dieser Tatsache (Art. 97 Abs. 1 BGG) nicht dargetan; im
Gegenteil: Wenn auch die ab 2007 eingereichten Bewerbungen, denen die positiven
Referenzauskünfte beigelegt werden konnten, erfolglos waren, weist dies darauf
hin, dass das streitige Zeugnis nicht oder jedenfalls nicht hauptsächlich
kausal für die Nichtanstellungen war.
4.1.4 Viertens habe die Vorinstanz die Feststellung im Urteil des
Bundesgerichts 8C_722/2010 vom 25. Mai 2011 nicht berücksichtigt, wonach die
Professoren Ursprung und Nüesch über die berufliche Laufbahn des
Beschwerdeführers höchstens bis 1997 hätten Aussagen machen können; deshalb
hätten die Referenzschreiben dieser Professoren die nachteiligen Wirkungen des
Arbeitszeugnisses nicht neutralisieren können.
Diese Rüge geht fehl: Denn auch die Vorinstanz ist davon ausgegangen, die
Referenzschreiben attestierten, dass der Beschwerdeführer "zumindest bis Ende
der 1990er-Jahre" der ETH treu und loyal gedient habe.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs:
Die Vorinstanz habe ihm vorgeworfen, er habe den Kausalzusammenhang nicht
genügend substantiiert, obwohl der von ihm eingereichte Kommentar des Experten
Markus Schär von der Firma OTP Organisation & Training Partners AG (OTP)
eindeutig festgestellte habe, auf Grund des Arbeitszeugnisses werde der
Beschwerdeführer es "ausserordentlich schwer haben, eine neue Anstellung im
Sicherheitsbereich sowie auch in anderen Bereichen zu finden".
Die Vorinstanz hat sich in der Tat zu dieser Stellungnahme nicht ausdrücklich
geäussert. Indessen verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) nicht, dass sich das Gericht mit jedem einzelnen Argument auseinandersetzt
(vgl. BGE 136 II 229 E. 5.2). Das Schreiben, auf das sich der Beschwerdeführer
bezieht, ist an dessen Rechtsvertreter gerichtet, umfasst ca. eine Seite Text
und kritisiert das Arbeitszeugnis in verschiedenen Punkten. Als Zusammenfassung
folgt der vom Beschwerdeführer zitierte Satz. Dieser eine Satz in einer
Stellungnahme, die vom Beschwerdeführer selber bzw. seinem Rechtsvertreter bei
einer privaten Firma eingeholt wurde, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung, wonach der Kausalzusammenhang nicht beweisen sei, als
offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen: Denn die Stellungnahme
kritisiert nicht nur die hier einzig massgebende (E. 3.2) Angabe des 13. Juli
2004 als Entlassungsdatum, sondern auch weitere Aussagen des Zeugnisses, die
aber teilweise vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und unangefochten
(vorne E. 1.2) als nicht widerrechtlich beurteilt wurden und teilweise
angesichts des höchstrichterlich festgestellten Mitverschuldens des
Beschwerdeführers an der Kündigung (Urteil 8C_722/2010 E. 9.3) jedenfalls nicht
als widerrechtlich bezeichnet werden können. Teilweise ist die Stellungnahme
irreführend, so indem sie ausführt, der Dank für die ausgezeichnete Leistung
werde verschwiegen, obwohl das Zeugnis wörtlich die "langjährige Mitarbeit"
verdankt. Unverständlich ist sodann die Aussage in der Stellungnahme, nach 23
Dienstjahren müsse erwartet werden können, dass man mit den Leistungen
"jederzeit ausserordentlich zufrieden" gewesen sei; langjährige Anstellung
bedeutet keineswegs, dass der Arbeitgeber mit der Leistung ausserordentlich
zufrieden sein müsste. Insgesamt kann die Stellungnahme der OTP nicht als
beweistaugliches Gutachten für den Kausalzusammenhang zwischen der
widerrechtlichen Formulierung des Zeugnisses und dem Scheitern der Bewerbungen
betrachtet werden.

4.3 Der Beschwerdeführer kritisiert, dass der Beweis für den Kausalzusammenhang
kaum zu erbringen sei. Den bestehenden Beweisschwierigkeiten hat die Vorinstanz
jedoch Rechnung getragen, indem sie nicht das Regelbeweismass, sondern nur das
Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angewendet hat (E. 9.5 des
angefochtenen Entscheides). Eine weitergehende Herabsetzung des Beweismasses
würde auf eine Umkehr der Beweislast hinauslaufen, was nicht zulässig ist (BGE
128 III 271 E. 2b/aa; Urteile 4A_298/2012 vom 31. Juli 2012 E. 3.1; 4A_338/2011
vom 14. Dezember 2011 E. 2.1).

4.4 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er habe bis zur Ausstellung
des Zeugnisses am 30. August 2004 während mehrerer Wochen überhaupt kein
Zeugnis gehabt, um sich zu bewerben. Für diese Zeit erhält er jedoch aufgrund
des Urteils 8C_772/2010 vom 25. Mai 2011 eine Abgangsentschädigung, so dass ihm
insoweit kein Schaden entstanden ist.

4.5 Insgesamt ist somit die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, der
natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Zeugnis und der Arbeitslosigkeit
bzw. dem Scheitern der Stellenbewerbungen sei nicht bewiesen, nicht
offensichtlich unrichtig. Bei dieser für das Bundesgericht verbindlichen
Sachlage (Art. 105 Abs. 1 BGG) hat die Vorinstanz den Schadenersatzanspruch mit
Recht abgewiesen.

5.
Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, dass die Vorinstanz sein
Genugtuungsbegehren mangels Substantiierung abgewiesen habe. Er bringt vor,
nach allgemeiner Lebenserfahrung seien sein Leidensweg und seine seelische
Belastung klar, die sich aus den jahrelangen erfolglosen Arbeitsbemühungen, der
leichtfertig gegen ihn erhobenen Strafanzeige, der nichtigen Kündigung nach 23
Jahren treuen Dienstes, den Verleumdungen und Falschanschuldigungen und den
jahrelangen Rechtsstreitigkeiten ergäben. Er übersieht dabei, dass
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die gesamten Umstände im
Zusammenhang mit seiner Kündigung sind (vgl. vorne E. 1.2); er hat dafür eine
Abgangsentschädigung enthalten, bei deren Bemessung das Bundesgericht die
Nichtigkeit der Kündigung, deren Gesamtumstände und namentlich auch die Mängel
der gegen den Beschwerdeführer geführten Administrativuntersuchung
berücksichtigt hat. Im vorliegenden Verfahren geht es einzig um die darüber
hinausgehenden staatshaftungsrechtlichen Folgen des Arbeitszeugnisses (E. 1.2).
Hat dieses nicht kausal zu den Nichtanstellungen geführt (E. 4), so können auch
die seelischen Belastungen, die sich aus der Arbeitslosigkeit ergeben, nicht
dem Zeugnis angelastet werden. Die Formulierung des Zeugnisses als solche kann
nicht als schwer wiegende Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2
VG betrachtet werden.

6.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Der Beschwerdeführer trägt
die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 Abs. 3 lit. b und Art.
66 Abs. 1 BGG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein