Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.934/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_934/2012

Urteil vom 25. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons
Aargau vom 8. August 2012.

Erwägungen:

1.
X.________, 1977 geborener Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste am 15.
Mai 2003 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde umgehend
abgewiesen, ebenso eine diesbezügliche Beschwerde. Der Wegweisung leistete er
während Jahren keine Folge. Am 10. April 2007 heiratete er eine Schweizerin und
erhielt die Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis zum 30. April 2010
verlängert wurde. Der Ehe entsprangen keine Kinder.

Im Juni 2010 trennten sich die Ehegatten, und X.________ zog nach unbekannt
weg. Gestützt auf das Rückübernahmeabkommen mit den Benelux-Staaten wurde er am
10. März 2011 von den Niederlanden in die Schweiz überstellt. Mit Verfügung vom
25. Mai 2011 stellte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von X.________ wegen eines
Auslandaufenthalts von über sechs Monaten erloschen sei, und ordnete seine
Wegweisung an. Die dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos. Mit Urteil vom
8. August 2012 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die
gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab.

Mit als Rekurs bezeichneter Eingabe vom 24. September 2012 beantragt X.________
dem Bundesgericht, das Urteil des Rekursgerichts sei für ungültig zu erklären
und es müsse ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens war die
Feststellung des Amtes für Migration und Integration über das Erlöschen der
Aufenthaltsbewilligung wegen eines Auslandaufenthalts von über sechs Monaten
(Art. 61 Abs. 2 AuG). Diesbezüglich greift der Ausschlussgrund von Art. 83 lit.
c Ziff. 2 BGG nicht (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Abgesehen davon, dass
die Bewilligung ohnehin längst - auch - durch Zeitablauf erloschen ist (Art. 61
Abs. 1 lit. c AuG), bestreitet der Beschwerdeführer aber nicht, dass der
Erlöschensgrund von Art. 61 Abs. 2 AuG erfüllt ist.

Streitig bleibt allein, ob diesem erneut eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen wäre. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist mithin, ob hierauf ein
Rechtsanspruch besteht, wobei ein solcher in vertretbarer Weise geltend gemacht
werden muss (Urteil 2C_210/2012 vom 7. März 2012 E. 2.1). Dies tut der
Beschwerdeführer nicht, und es ist nicht ersichtlich, gestützt auf welche Norm
er einen Bewilligungsanspruch geltend machen könnte. Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG,
den er erwähnt, bestimmt zwar, dass von den Zulassungsvoraussetzungen abgesehen
werden kann, um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im
Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern.
Es handelt sich dabei jedoch um eine Kann-Vorschrift, die keinen
Bewilligungsanspruch einräumt (Urteil 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.2.2
zu Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG). Aus der vom Beschwerdeführer hervorgehobenen
Tatsache, dass er noch mit einer Schweizerin verheiratet ist, mit welcher er
indessen nicht zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AuG), lässt sich - vorbehältlich
besonderer Gründe, die er nicht darlegt - kein Rechtsanspruch ableiten (vgl.
auch Art. 49 AuG), auch nicht unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 EMRK.

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig (Art 108 Abs. 1 lit.
b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im
Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller