Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.932/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_932/2012

Urteil vom 1. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Plüss,

gegen

Bundesamt für Migration.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom
16. August 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1971) stammt aus dem Kosovo. Er kam am 7. Januar 2002 in
die Schweiz, wo sein Asylgesuch am 29. Januar 2002 abgewiesen wurde. Am 5. März
2002 heiratete er eine Schweizerin (geb. 1975), worauf ihm im Kanton Aargau
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, nachdem sich seine Frau ebenfalls
dort angemeldet hatte. Gemäss der Trennungsvereinbarung vom 8. September 2003
sollen die Ehegatten ihren gemeinsamen Haushalt im Mai 2002 wieder aufgehoben
haben; auf jeden Fall ist dies spätestens im März 2003 der Fall gewesen. Im
Anschluss hieran leitete das Migrationsamt des Kantons Aargau verschiedene
Abklärungen ein, in deren Rahmen die Eheleute wiederholt erklärten, wieder
zusammenleben zu wollen, hierfür aber noch etwas Zeit zu benötigen, worauf die
Aufenthaltsbewilligung von X.________ immer wieder verlängert wurde. Am 30.
Oktober 2008 wies das Migrationsamt des Kantons Aargau ein Gesuch ab,
X.________ die Niederlassung zu bewilligen, verlängerte gleichzeitig aber
wiederum seine Aufenthaltsbewilligung. Eine erneute Prüfung des Gesuchs um
Erteilung der Niederlassungsbewilligung könne bei gleichbleibenden
Verhältnissen nach einem ordentlichen Aufenthalt von zehn Jahren erfolgen.

1.2 Am 22. Februar 2012 ersuchte das Migrationsamt des Kantons Aargau das
Bundesamt für Migration darum, der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von
X.________ zuzustimmen, obwohl er von seiner Frau getrennt lebe, was dieses am
24. März 2010 ablehnte. Das Bundesverwaltungsgericht wies am 16. August 2012
die von X.________ hiergegen eingereichte Beschwerde ab. Eine Würdigung
sämtlicher Indizien führe zum Schluss, dass sich X.________ auf eine Ehe
berufe, welche lediglich zum Zweck der Umgehung fremdenpolizeilicher
Vorschriften eingegangen worden sei. Auf diese Weise habe er sich über Jahre
hinweg die Aufenthaltsbewilligung erschlichen. Selbst wenn keine
Ausländerrechtsehe vorliegen sollte, seien die Voraussetzungen für einen
nachehelichen Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG [SR 142.20]) nicht erfüllt
und könne der Betroffene aus dem Verhalten der kantonalen Migrationsbehörde
auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) nichts zu seinen
Gunsten ableiten.

1.3 X.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid vom 16. August 2012
aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung "ordnungsgemäss" zu verlängern.

2.
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss
berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung
wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die
betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der
festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und
eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl.
BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik
an der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3
S. 104 f.). Die Beschwerdeführer müssen - in Auseinandersetzung mit der
Begründung im angefochtenen Entscheid - im Einzelnen dartun, inwiefern dieser
Recht verletzt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

2.2 Die vorliegende Eingabe genügt den entsprechenden Anforderungen weitgehend
nicht (vgl. LAURENT MERZ, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 52
ff. zu Art. 42). Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf,
die bereits vor der Vorinstanz erhobenen Einwände zu wiederholen; mit deren
Ausführungen dazu setzt er sich indessen nicht weiter auseinander. Er legt
nicht dar, dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt offensichtlich
unrichtig festgestellt oder die verschiedenen, auf das Bestehen einer Scheinehe
deutenden Indizien willkürlich gewürdigt hätte (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
Diesbezüglich führt er lediglich an, dass "aufgrund der gesamten Lebensumstände
[...] die Vorwürfe im angefochtenen Urteil", dass er "eine Bürgerrechtsehe
eingegangen sei, völlig verfehlt" erschienen; die Akten "zeigten ein ganz
anderes Bild". Inwiefern dies der Fall sein soll, legt er jedoch nicht dar; es
ist praxisgemäss nicht am Bundesgericht, hiernach zu suchen. Soweit der
Beschwerdeführer ergänzend zwei nachträgliche Schreiben vom September 2012
einreicht (Ehefrau und Einwohnerkontrolle), handelt es sich um unzulässige
Noven (Art. 99 BGG), da er die dadurch belegten Umstände rechtzeitig vor der
Vorinstanz hätte vorbringen und belegen können und müssen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer und seine Gattin haben in den verschiedenen Verfahren
widersprüchliche Angaben gemacht, sich bereits nach wenigen Monaten wieder
getrennt und hernach ihre Aussagen und Aufenthalte beieinander jeweils den
Bedürfnissen der ausländerrechtlichen Verfahren entsprechend angepasst. Die
Gatten behaupteten immer wieder, zusammenziehen zu wollen, doch würden sie
durch Drohungen eines Bekannten der Gattin hieran gehindert. Wie die Vorinstanz
zu Recht festgestellt hat, überzeugt dieser Einwand unter Berücksichtigung der
verschiedenen im vorliegenden Verfahren unbestritten gebliebenen
(widersprüchlichen) Aussagen der Ehepartner über ihre ersten Kontakte, die
Gründe ihres Zusammen- bzw. (vor allem) Getrenntlebens sowie wegen der
jeweiligen Unkenntnis des Aufenthaltsorts der Gattin seitens des
Beschwerdeführers nicht. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht festgehalten
hat, ist es nicht nachvollziehbar, dass eine angeblich unbedeutende Drittperson
- wie vom Beschwerdeführer behauptet - eine ernsthaft gewollte eheliche
Lebensgemeinschaft über Jahre hinweg hätte verhindern oder zerstören können und
keine Möglichkeit bestanden hätte, hiergegen in geeigneter Weise vorzugehen.

3.2 Der Beschwerdeführer berief sich immer wieder auf eine zumindest längst
inhaltsleer gewordene Beziehung, um hier (ohne seine Gattin) arbeiten und in
der Nähe der Eltern bzw. eines Bruders leben zu können; schon sein Asylgesuch
diente in erster Linie hierzu. Dass das Migrationsamt über Jahre hinweg seine
Aufenthaltsbewilligung erneuert und den Beteuerungen hinsichtlich der
Wiedervereinigungsabsichten der Eheleute Glauben geschenkt hat, erlaubt ihm
nicht, sich auf den Schutz berechtigten Vertrauens dem Bundesamt für Migration
gegenüber zu berufen: Nachdem der Beschwerdeführer von seiner Gattin
unbestrittenermassen getrennt lebt, musste dieses der kantonalen Verlängerung
der Bewilligung zustimmen (vgl. Art. 99 AuG); das vorherige Verhalten des
kantonalen Amtes, das bis zum 22. Februar 2010 davon ausgegangen war, dass die
Eheleute wieder zusammenkommen würden und die Trennung (im Rahmen von Art. 49
AuG) nur von vorübergehender Natur wäre, vermochte das Bundesamt bei seinem
Entscheid nicht zu binden, zumal der Beschwerdeführer mit der Anrufung der
längst inhaltsleer gewordenen Ehe seinerseits rechtsmissbräuchlich gehandelt
hatte ("nemo auditur propriam turpitudinem allegans"). Ein nachehelicher
Härtefall fällt unter diesen Umständen - wie die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt hat - zum Vornherein ausser Betracht. Der Beschwerdeführer legt im
Übrigen entgegen seinen Begründungspflichten im bundesgerichtlichen Verfahren
nicht dar, inwiefern seine Rückkehr in den Kosovo besondere Probleme stellen
würde, die in einem hinreichend engen Zusammenhang zu seiner Ehe stünden,
welche bestenfalls einige wenige Monate gedauert hat (vgl. BGE 137 II 345 E.
3.2.3 S. 350). Bei einem missbräuchlichen Aufenthalt liegt regelmässig kein
wichtiger persönlicher Grund vor, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich erscheinen liesse (BGE 137 II 345 E. 3.2 S. 348 ff.), selbst wenn
der Betroffene hier - wie der Beschwerdeführer - nicht straffällig geworden
ist, gearbeitet hat und sich inzwischen allenfalls auch etwas in einer
Landessprache auszudrücken vermag.

4.
4.1 Die Beschwerde erweist sich, soweit sie überhaupt hinreichend motiviert
wurde, als offensichtlich unbegründet; sie kann ohne Weiterungen im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abgewiesen werden, soweit darauf
einzutreten ist. Ergänzend wird auf die zutreffenden Darlegungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche
Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar