Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.92/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_92/2012

Urteil vom 17. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch
Z.________,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Recht,

Kantonale Steuerverwaltung Obwalden.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuer 2006, Doppelbesteuerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer, vom 14. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
Die Eheleute X.________ und Y.________, beide im Jahr 1937 geboren, bewohnten
während Jahrzehnten ein Eigenheim in Zürich. Y.________ besass neben diesem
Haus am Zürichberg ein Ferienhaus im Toggenburg. Am 13. Mai 2006 tippte
X.________ im Zahlenlotto alle sechs Zahlen richtig, was zu einem Gewinn von
Fr. W.________ führte. Bald darauf, im Juni 2006, verkaufte Y.________ ihr
Ferienhaus, während X.________ im November 2006 in V.________/OW eine
Stockwerkeinheit (4½ Zimmer mit Gartensitzplatz und Gartenanteil) sowie einen
Autoeinstellplatz erwarb. Das Mobiliar des ehemaligen Ferienhauses nebst
kleineren Gegenständen aus dem Eigenheim in Zürich verbrachten die Eheleute in
die neu erworbene Wohnung in V.________. Das Wohneigentum in Zürich behielten
sie grundsätzlich im bisherigen Stand bei.
In der Folge meldeten sich die Eheleute XY.________ am 15. Dezember 2006 in
Zürich schriftenpolizeilich nach V.________/OW ab. Am 12. Februar 2008 meldeten
sie sich wieder in Zürich an. Die Rückkehr begründeten sie damit, dass
Y.________ sich am neuen Wohnort nicht wohlgefühlt habe. Zudem seien bei ihr
Herzprobleme aufgetreten und nehme die Betreuung der Enkelkinder mehr Zeit in
Anspruch als zuvor. Das Stockwerkeigentum in V.________ verkaufte X.________ am
29. September 2008.

B.
Am 21. Februar 2007 reichten die Eheleute XY.________ im Kanton Obwalden ihre
Steuererklärung für die dortigen Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte
Bundessteuer 2006 ein. Eine Kopie der Steuererklärung liessen sie den
Steuerbehörden im Kanton Zürich zukommen, wo Y.________ weiterhin über ihr Haus
am Zürichberg verfügte. Am 26. Februar 2007 nahm die Steuerverwaltung des
Kantons Obwalden die Steuerausscheidung 2006 vor und eröffnete diese Anfang
April 2007 der Steuerverwaltung des Kantons Zürich. Die Veranlagungsverfügung
der Steuerverwaltung des Kantons Obwalden vom 10. April 2007 lautete auf ein
steuerbares Einkommen von Fr. U.________ zum Steuersatz von Fr. T.________ und
ein steuerbares Vermögen von Fr. S.________ zum Steuersatz von Fr. R.________.
Die Veranlagung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Obwaldner Kantons-
und Gemeindesteuern von Fr. Q.________ entrichteten die Eheleute XY.________ im
Jahr 2007.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2007 teilte das Steueramt der Stadt Zürich der
Steuerverwaltung des Kantons Obwalden mit, Y.________ sei aufgrund ihres
Grundeigentums in der Stadt Zürich ab 1. Januar 2006 im Kanton Zürich
beschränkt steuerpflichtig und meldete den Ausscheidungsanspruch an. In der
Folge erhielten die Eheleute XY.________ am 30. Juni 2007 vom Steueramt der
Stadt Zürich eine provisorische Rechnung für Staats- und Gemeindesteuern 2006
(Besteuerungsgrund: "Grundeigentum Partnerin"). Die Rechnung beruhte auf der
Selbstschatzung und wies ein steuerbares Einkommen von Fr. P.________ zum
Steuersatz von Fr. T.________ und ein steuerbares Vermögen von Fr. O.________
zum Steuersatz von Fr. N.________ aus. Den Steuerbetrag von Fr. M.________
entrichteten die Eheleute XY.________ anstandslos.
Am 16. Dezember 2008 machte das Steueramt der Stadt Zürich erneut seinen
Ausscheidungsanspruch gegenüber dem Kanton Obwalden geltend. Das Kantonale
Steueramt Zürich hatte seinerseits am 2. Mai 2008 von den Eheleuten XY.________
zahlreiche Unterlagen und Angaben verlangt. Nachdem sie dieser und weiteren
Auflagen nur teilweise nachgekommen waren und eine mündliche Besprechung
stattgefunden hatte, erliess das Kantonale Steueramt Zürich am 9. Dezember 2008
den Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2006. Dabei
handelte es sich um eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen. Sie lautete
auf ein steuerbares Einkommen von Fr. L.________ zum Steuersatz von Fr.
K.________ und ein steuerbares Vermögen von Fr. J.________ zum Steuersatz von
Fr. I.________. Die dagegen erhobene Einsprache richtete sich gegen die
unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Zürich. Das Kantonale Steueramt wies sie
am 21. August 2009 zwar ab, doch führte die Gutheissung des Rekurses durch die
Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich vom 29. Januar 2010 zur
Rückweisung an das Kantonale Steueramt. Nach weiteren Untersuchungen erkannte
dieses am 9. Dezember 2010 erneut auf Abweisung der Einsprache. Die
nachfolgenden Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des
Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2011 und Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2011).

C.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2012 erheben die Eheleute XY.________ (hienach: die
Steuerpflichtigen) beim Bundesgericht wegen interkantonaler Doppelbesteuerung
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Kantone Zürich
und Obwalden. Sie beantragen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich vom 14. Dezember 2011 sei aufzuheben, und die Steuerhoheit des Kantons
Zürich für die Steuerperiode 2006 sei zu verneinen. Eventualiter sei die Sache
an das Verwaltungsgericht zur Abklärung der tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Veranlagung des Kantons
Obwalden für die Steuerperiode 2006 aufzuheben und die damit verbundene
Doppelbesteuerung zu vermeiden, und es seien die kantonalen und kommunalen
Steuerbehörden anzuweisen, die bezahlten Steuern zurückzuerstatten. Sie rügen
die unrichtige Anwendung von Bundesrecht, insbesondere des Verbots der
interkantonalen Doppelbesteuerung.

D.
Das Kantonale Steueramt Zürich und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die
Steuerverwaltung des Kantons Obwalden schliesst sinngemäss auf die Abweisung
der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Kanton Obwalden richtet und erhebt
die Einrede der Verwirkung des Besteuerungsrechts des Kantons Zürich. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtet auf eine Vernehmlassung. Sie gibt
bekannt, bei ihr sei ein Verfahren zur Feststellung des Veranlagungsortes (Art.
108 Abs. 1 DBG) hängig. Das Verfahren sei mit Verfügung vom 5. Juni 2009 bis
zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern 2006 sistiert worden.
Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat über die
Beschwerde am 17. August 2012 öffentlich beraten.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit des
Rechtsmittels von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (
BGE 137 III 417 E. 1).

1.2 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Endentscheid einer oberen kantonalen
Gerichtsbehörde in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der mit der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a, 83, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, 90
BGG). Die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen
Anlass.

1.3 Auch auf dem Gebiet des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art.
127 Abs. 3 BV) ist der Instanzenzug in einem Kanton vollständig zu durchlaufen,
ehe das Bundesgericht angerufen werden kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs.
2 BGG; Urteil 2C_785/2011 vom 1. März 2012 E. 1.3). Trifft dies zu, kann
zusammen mit dem noch nicht rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheid des
einen Kantons auch die bereits rechtskräftige Veranlagungsverfügung oder der
bereits rechtskräftige Rechtsmittelentscheid eines weiteren Kantons bzw.
mehrerer weiterer Kantone angefochten werden. In Bezug auf den oder diese
Verfügungen und Entscheide aus einem oder mehreren anderen Kantonen besteht
kein Erfordernis der Letztinstanzlichkeit (BGE 133 I 300 E. 2.4 S. 307 bzw. 308
E. 2.4 S. 313; Urteile 2C_918/2011 vom 12. April 2012 E. 1.4; 2C_518/2011 vom
1. Februar 2012 E. 1.2; 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 1.2, in: RDAF 2011
S. 127, StE 2011 A 24.21 Nr. 22). Die Beschwerdefrist bei Beschwerden wegen
interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt spätestens zu laufen, wenn in beiden
(bzw. allen) Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim
Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 100 Abs. 5 BGG).
Im vorliegenden Fall können die Steuerpflichtigen zusammen mit dem Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2011 auch die
Veranlagungsverfügung des Kantons Obwalden vom 10. April 2007 anfechten.
Dementsprechend richtet sich die Beschwerde für den Fall, dass dem Hauptantrag
nicht stattgegeben wird, auch gegen den Kanton Obwalden.

1.4 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Zum Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG zählt
auch das Verfassungsrecht des Bundes (BGE 136 II 5 E. 1.4 S. 9), so namentlich
das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Das Bundesgericht wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in
der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund
gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der
Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Trotz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), an sich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134 III 102 E. 1.1 S. 104; 133 II 249 E. 1.4.1 S.
254). Fragen des Bundesrechts untersucht das Bundesgericht mit freier Kognition
(betreffend Art. 127 Abs. 3 BV die Urteile 2C_199/2011 vom 14. November 2011 E.
1.3; 2C_518/2010 vom 9. Februar 2011 E. 2.4).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
prüft es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E.
1.4.2 S. 254). Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen im Sinne von
Art. 106 Abs. 1 BGG gilt insofern nicht (Urteil 2C_277/2012 vom 11. Mai 2012 E.
1.2).

1.5 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellungen
können nur berichtigt werden, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Dies ist dann der Fall, wenn der Sachverhalt willkürlich ermittelt worden (Art.
9 BV) oder dessen Feststellung unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte und
Grundsätze zustande gekommen ist (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153). Zudem muss
aufgezeigt werden, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die Bindung des Bundesgerichts an den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) und das Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG)
gelten auch für Beschwerden in Sachen der interkantonalen Doppelbesteuerung (
BGE 133 I 300 E. 2.3 S. 306; Urteile 2C_514/2008 vom 8. September 2009 E. 3.1,
in: StR 65/2010 S. 138 und KURT LOCHER/PETER LOCHER, Die Praxis der
Bundessteuern, III. Teil: Interkantonale Doppelbesteuerung, § 12, IV B, 3 Nr.
3; 2C_230/2008 vom 27. August 2008 E. 1.3, in: StR 64/2009 S. 302).

2.
2.1 Ein Verstoss gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung im
Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person von
zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche
Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein
Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit
überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht
(virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein Kanton eine steuerpflichtige
Person grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil sie nicht im vollen
Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge ihrer territorialen
Beziehungen auch noch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist
(Schlechterstellungsverbot, vgl. BGE 134 I 303 E. 2.1 S. 306 f.; 133 I 308 E.
2.1 S. 311; 132 I 29 E. 2.1 S. 31 f.).

2.2 Streitgegenstand ist das Hauptsteuerdomizil der Steuerpflichtigen für die
Steuerperiode 2006. Sowohl der Kanton Zürich als auch der Kanton Obwalden
beanspruchen die unbeschränkte Steuerpflicht. Damit liegt eine aktuelle
Doppelbesteuerung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor.

3.
3.1 Der Kanton Obwalden erhebt die Einrede der Verwirkung des
Besteuerungsrechts des Kantons Zürich. Ein Kanton, der die für die
Steuerpflicht massgeblichen Tatsachen kennt oder kennen kann, verwirkt sein
Recht auf Besteuerung, wenn er trotzdem mit der Erhebung des Steueranspruchs
ungebührlich lange zuwartet und wenn bei Gutheissung des erst nachträglich
erhobenen Anspruchs ein anderer Kanton zur Rückerstattung von Steuern
verpflichtet werden müsste, die er formell ordnungsgemäss in guten Treuen und
in Unkenntnis des kollidierenden Steueranspruchs bezogen hat (BGE 137 I 273 E.
3.3.4 S. 279 f.; Urteil 2C_396/2011 vom 26. April 2012 E. 3.1.1, mit
Hinweisen). Unter der einjährigen Gegenwartsbemessung gilt eine Veranlagung für
periodische Steuern in der Regel dann als verspätet, wenn sie später als ein
Jahr nach Ablauf der auf die Steuerperiode folgenden Veranlagungsperiode
erfolgt (BGE 132 I 29 E. 3.3 S. 33 ff.).
Die Verwirkung des Besteuerungsrechts eines Kantons bezweckt, den die Einrede
erhebenden Kanton davor zu bewahren, schon bezogene Steuern aufgrund eines an
sich vorrangigen, aber erst ungebührlich spät erhobenen Steueranspruches des
anderen Kantons zurückerstatten zu müssen (BGE 137 I 273 E. 3.3.4 S. 279 f.;
132 I 29 E. 3.3 S. 33 ff.; siehe auch schon BGE 91 I 467 E. 4 S. 475 ff.).
Deshalb kann die Verwirkung auch nur durch den anderen Kanton und nicht durch
die steuerpflichtige Person geltend gemacht werden (BGE 137 I 273 E. 3.3.4 S.
279 f.).

3.2 Das Kantonale Steueramt Zürich erliess seinen Einschätzungsentscheid für
das Steuerjahr 2006 am 9. Dezember 2008. Damit hat der Kanton Zürich die
Veranlagung innerhalb des auf die Veranlagungsperiode (2007) folgenden Jahres
vorgenommen. Bezüglich der anschliessenden zweimaligen Einsprache- und
Rekursverfahren sowie des Beschwerdeverfahrens kann nicht gesagt werden, sie
seien ungebührlich lange verzögert worden. Damit ist das Besteuerungsrecht des
Kantons Zürich nicht verwirkt. Wohl ist dabei als störend zu bezeichnen, dass
das Steueramt der Stadt Zürich und das Kantonale Steueramt Zürich zur Art der
subjektiven Steuerpflicht (beschränkt bzw. unbeschränkt) während
verhältnismässig langer Zeit unterschiedliche Auffassungen vertraten, und der
Kanton Obwalden erst spät und nur über Umwege vom Vorhaben der Zürcher
Steuerbehörden erfuhr. Gleichwohl kann die vom Kanton Obwalden erhobene Einrede
der Verwirkung des Besteuerungsrechts des Kantons Zürich nicht gehört werden.

4.
4.1 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Kanton hat eine
natürliche Person namentlich, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden
Verbleibens aufhält (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] bzw. Art. 3 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; vgl. auch Art. 23 Abs. 1
ZGB). Der Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes setzt sich damit aus einem
objektiven, äusseren (Aufenthalt) und einem subjektiven, inneren Element
(Absicht) zusammen (Urteil 2C_627/2011 vom 7. März 2012 E. 4.1, in: RDAF 2012
II 142). Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 127 Abs. 3 BV gilt
dasselbe im interkantonalen Verhältnis. Das Hauptsteuerdomizil einer
natürlichen Person befindet sich am steuerrechtlichen Wohnsitz und damit dort,
wo faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt ("le lieu où se situe
le centre de ses intérêts"; BGE 132 I 129 E. 4.1 S. 36; 125 I 54 E. 2 S. 56;
123 I 289 E. 2a S. 293). Im internationalen Verhältnis ist darüberhinaus Art.
24 Abs. 1 ZGB (Perpetuierung des Wohnsitzes) analog anwendbar, soweit die
steuerpflichtige Person ins Ausland zieht (Urteil 2C_614/2011 vom 4. Mai 2012
E. 3.6, zur Publikation vorgesehen; vgl. auch Urteil 2C_111/2012 vom 25. Juli
2012 E. 4.3).
Bei der Feststellung des Hauptsteuerdomizils geht es darum, aufgrund von
objektiven, äusseren Umständen auf innere Tatsachen zu schliessen. Dabei kann
gemeinhin kein klarer Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von
Indizien eine Gewichtung vorzunehmen. Hierzu ist eine sorgfältige
Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und
Lebensumstände notwendig (Urteile 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4.2,
in: RDAF 2011 II 127, StE 2011 A 24.21 Nr. 22; 2C_646/2007 vom 7. Mai 2008 E.
4.3.3). Auf die bloss geäusserten Wünsche der steuerpflichtigen Person oder die
gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an. Der steuerrechtliche
Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Gleichermassen spielt das
polizeiliche Domizil, an welchem die Schriften hinterlegt sind oder wo die
politischen Rechte ausgeübt werden, keine entscheidende Rolle. Als äussere
Merkmale können sie ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden, falls
auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (BGE 132 I 29 E. 4.1 S. 35
f.; zum Registerrecht Urteil 2C_919/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2, mit
Hinweisen). Pflegt eine Person Kontakte zu mehreren Orten, ist für die
Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort
sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Dabei ist diese Frage jeweils aufgrund
der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 132 I 29 E. 4.2
S. 36 f., mit Hinweisen).

4.2 Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten, die im
Erwerbsleben stehen, werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort,
wo sich ihre Familie (Ehegatte und Kinder) aufhält, grundsätzlich als stärker
erachtet als diejenigen zum Arbeitsort. Dies gilt jedenfalls, soweit sie in
nicht leitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich
("Pendler") oder regelmässig an den Wochenenden ("Wochenaufenthalter") an den
Familienort zurückkehren (BGE 132 I 29 E. 4.2 und 4.3 S. 36 f.; Urteile 2C_753/
2011 vom 14. März 2012 E. 4.3.1; 2C_809/2008 vom 6. August 2009 E. 3.1).
Im vorliegenden Fall geht es um den Lebensmittelpunkt eines Ehepaars im
Rentenalter. Die Ehegatten waren im fraglichen Zeitpunkt 69-jährig und gingen
nur noch in beschränktem Umfang einer Erwerbstätigkeit nach. In einem solchen
Fall gestaltet sich die Bestimmung des Hauptsteuerdomizils erfahrungsgemäss
besonders schwierig (vgl. BGE 131 I 145 E. 5 S. 150 f.; Urteil 2C_969/2010 vom
3. August 2011 E. 3.1 und 3.2.1, in: StR 66/2011 S. 850).

4.3 Die Beweislastverteilung ist eine Rechtsfrage (BGE 130 III 321 E. 5 S. 327;
Urteile 2C_111/2012 vom 25. Juli 2012 E. 4.4; 5A_118/2012 vom 20. April 2012 E.
3.2). Die gerichtliche Beweiswürdigung, selbst wenn sie auf Indizien beruht,
und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Schlussfolgerungen sind hingegen
Tatfragen (BGE 133 V 477 E. 6.1 S. 485; 504 E. 3.2 S. 507; 132 V 393 E. 3.3 S.
399; Urteil 2C_704/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.3). Nach der im Steuerrecht
herrschenden Normentheorie trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die
steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen. Demgegenüber ist die
steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen
beweisbelastet (Urteile 2C_111/2012 vom 25. Juli 2012 E. 4.4; 2C_232/2012 vom
23. Juli 2012 E. 3.5; 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 3.3.2).
Die subjektive Steuerpflicht einer Person ist eine steuerbegründende Tatsache,
sodass der Beweis dafür der Steuerbehörde obliegt (Urteil 2C_785/2011 vom 1.
März 2012 E. 2.3). Entsprechend dem System der gemischten Veranlagung ist die
steuerpflichtige Person dabei mitwirkungspflichtig (Art. 124 ff., insb. Art.
126 Abs. 1 DBG; Urteil 2C_627/2011 vom 7. März 2012 E. 4.2, in: RDAF 2012 II
142). Der steuerpflichtigen Person kann aber der Beweis für die von ihr
behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort auferlegt werden, wenn
die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als
sehr wahrscheinlich gilt. Diese ursprünglich für das internationale Verhältnis
aufgestellte Regel ist auch im interkantonalen Verhältnis massgebend (Urteile
2C_672/2010 vom 30. Juni 2011 E. 4.2; 2C_625/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.2;
2C_827/2008 vom 16. Juni 2009 E. 4.1, in: LOCHER/LOCHER, a.a.O., § 3, I A, 1
Nr. 29). Die Regel kann gleichermassen herangezogen werden, wenn der Ort des
Hauptsteuerdomizils oder ein Nebensteuerdomizil (sekundäres Steuerdomizil oder
Spezialsteuerdomizil) fraglich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob ein solches
neu begründet oder ein bisheriges aufgehoben wird (Urteile 2C_785/2011 vom 1.
März 2012 E. 2.3; 2C_726/2010 vom 25. Mai 2011 E. 2.3, in: StE 2011 A 24.24.41
Nr. 5 und LOCHER/LOCHER, a.a.O., § 5, II A Nr. 17).

5.
5.1 Die Steuer- und Steuerjustizbehörden des Kantons Zürich halten einen
ununterbrochenen Wohnsitz der Eheleute für gegeben. Aus der - von den
Steuerpflichtigen nicht bestrittenen - Tatsache, dass lediglich Möbelstücke aus
der ehemaligen Ferienwohnung und kleinere Gegenstände aus dem Haus in Zürich
nach V.________ verbracht worden sind, folgert die Vorinstanz, es habe "kein
eigentlicher Umzug mit Möbeln im grossen Stil" stattgefunden. Das Fehlen eines
Festnetzanschlusses in der neuen Wohnung spreche ebenso gegen eine Verlegung
des Wohnsitzes, zumal der Nachweis für die Umleitung auf das Mobiltelefon nicht
erbracht worden sei. Auch soziale Kontakte am neuen Wohnort seien nicht
nachgewiesen bzw. ersichtlich. Die geltend gemachten Kirchenbesuche seien
hiefür irrelevant. Die Analyse der Bankauszüge deute auf überwiegend
ausserkantonale Vorgänge hin, was die These der Steuerpflichtigen auch nicht zu
stützen vermöge. Weiter hätten sie zur selben Zeit in Zürich und V.________
ähnlich viel Strom verbraucht. Dies sei kaum erklärlich, nachdem der Beweis für
den angeblichen Aufenthalt ihrer Tochter im Haus am Zürichberg misslungen sei.
Der Arbeitsweg der Steuerpflichtigen - nach Zürich und Zug im Fall des Mannes,
nach Zürich für die Frau - sei durch den angeblichen Umzug nach Obwalden
unvorteilhaft beeinflusst worden. Insgesamt sei nicht auszuschliessen, dass die
Steuerpflichtigen ihr bisheriges Haus zumindest teilweise weiterbewohnt hätten.

5.2 Die Steuerpflichtigen berufen sich im Wesentlichen auf den Erwerb einer
"pflegeleichten" Stockwerkeinheit, die schriftenpolizeiliche Abmeldung in der
Stadt Zürich und die Anmeldung am neuen Ort, neue Führerausweise mit Obwaldner
Autokennzeichen, die Adressänderung bei Versicherungen und Krankenkasse, ferner
die Möblierung der neuen Stockwerkeinheit mit Objekten aus dem Bestand des
aufgegebenen Ferienhauses und teils des Hauses am Zürichberg.

5.3 Die Bestimmung des Hauptsteuerdomizils einer Person oder eines Paars im
Rentenalter stellt erfahrungsgemäss besondere Schwierigkeiten (E. 4.2 hiervor).
Ob Rentner am neuen Ort derart Fuss gefasst haben, dass sich geradezu sagen
lässt, sie hielten sich dort nicht bloss auf, sondern täten dies in der Absicht
des dauernden Verbleibens, ist anhand der Gesamtheit der äusserlich
wahrnehmbaren Umstände zu beurteilen. Wie im Fall jüngerer Personen ist von
einem steuerlich vollzogenen Wechsel des Wohnsitzes erst auszugehen, sobald
sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen an den neuen Ort verlagert hat. Das
Entstehen neuer Interessen (z.B. das Wandern in der neuen, landschaftlich
reizvollen Umgebung) oder das Weiterführen einzelner Freizeitbeschäftigungen am
neuen Ort erweisen sich als unzureichend. Tendenziell wird sich sagen lassen,
dass der Lebensmittelpunkt älterer oder betagter Personen weniger mobil ist als
jener der jüngeren Bevölkerung.

5.4 Im vorliegenden Fall ergibt sich das Bild einer Verlagerung der
Wohnverhältnisse, die nie restlos vollzogen wurde. In der zweiten Hälfte des
Jahres 2006 kam es insofern zu einer Neugestaltung, als das bisherige
Feriendomizil entfiel, während die Stockwerkeinheit im Kanton Obwalden dazu
kam. Die Wohnung wurde mit neu erworbenen oder aus dem Toggenburg
herangeführten Möbeln alimentiert. Das langjährige Eigenheim am Zürichberg
wurde nicht aufgegeben, sondern grundsätzlich beibehalten. Es blieb zur steten
Verfügung der bisherigen Bewohner. Die Tochter, der nach den Ausführungen der
Steuerpflichtigen die Funktion der neuen Bewohnerin zukommen sollte, hielt sich
im Ausland auf, sodass die Steuerpflichtigen ohnehin zum Rechten schauen
mussten. Die Tatsache, dass der Stromverbrauch in Zürich und V.________ ähnlich
hoch ausfiel, spricht nicht dafür, dass es beim gelegentlichen Lüften oder
Reinemachen des Hauses geblieben ist. Eher ist zu vermuten, dass die beiden
Domizile zumindest gleichermassen genutzt wurden. Allein mit dem von den
Steuerpflichtigen eingeräumten "halben Dutzend Mal" lässt sich der
Stromverbrauch jedenfalls nicht erklären, selbst wenn man den fortwährenden
Strombedarf von Alarmanlage, Heizung usw. berücksichtigt.

5.5 Soziale Kontakte lassen sich gerade im Rentenalter nicht erzwingen und
spielen im vorliegenden Fall für die Beurteilung keine entscheidende Rolle. Von
Bedeutung sind freilich die nicht näher erstellten bzw. wenig plausiblen
Umstände, welche die Steuerpflichtigen bald zur Rückkehr nach Zürich und zum
Verkauf der Stockwerkeinheit in V.________ veranlasst haben sollen. Sie tragen
vor, die Ehefrau habe sich am neuen Wohnort nicht wohlgefühlt. Zudem nehme die
Betreuung der Enkelkinder mehr Zeit in Anspruch als zuvor. Die ausgebliebene
Akklimatisierung steht im Widerspruch zu den Beteuerungen der
Steuerpflichtigen, es handle sich um eine "schöne Gegend", die zu Wanderungen
einlade, "was sie sehr gerne" getan hätten. Lässt sich schon Ende 2006 keine
sichtbare Verlegung des Wohnsitzes feststellen und ändert sich daran im Jahr
2007 nichts, kann die baldige Rückkehr nach Zürich im Februar 2008 einzig zum
Schluss führen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der
Steuerpflichtigen jederzeit in Zürich befand. Die vorübergehende, letztlich
rein faktische Anwesenheit in V.________ ändert daran nichts. Dass der
Lottogewinn von rund H.________ Franken im Kanton Obwalden zu einer
erklecklichen Steuerersparnis führte, ist unstreitig. Zusammen mit den übrigen
äusserlich wahrnehmbaren Gesichtspunkten legt die durchaus legitime
Steuerersparnis den Schluss nahe, dass nie ernsthaft beabsichtigt war,
dauerhaft im Kanton Obwalden zu verweilen. Neben dem faktischen Aufenthalt ist
diese innere Haltung aber unerlässlich, will jemand dartun, er habe seinen
Lebensmittelpunkt verlegt. Entgegen den Vorbringen der Steuerpflichtigen ist
auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die Beweise unvollständig
erhoben bzw. bundesrechtswidrig gewürdigt haben soll. Den rechtsgenüglichen
Nachweis dafür bleiben sie schuldig. Die damit für das Bundesgericht
verbindliche vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung lässt keinen anderen
rechtlichen Schluss zu, als dass die persönliche Zugehörigkeit und damit die
unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Zürich ununterbrochen angedauert hat. Die
Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, sodass sie abzuweisen ist.

6.
6.1 Die Gerichtskosten im Sinne von Art. 65 BGG werden in der Regel der
unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Im vorliegenden Fall
unterliegen vorab die steuerpflichtigen Beschwerdeführer, darüber hinaus aber
auch der Kanton Obwalden. Er hatte die Einrede der Verwirkung des
Besteuerungsrechts des Kantons Zürich erhoben und ist damit nicht
durchgedrungen. Der Kanton Obwalden nahm mit seinem Antrag Vermögensinteressen
wahr (Art. 66 Abs. 4 BGG). Es rechtfertigt sich, ihm die Hälfte der Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen.

6.2 Dementsprechend ist der Kanton Obwalden zu verpflichten, den
Steuerpflichtigen für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung
auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde gegen den Kanton Zürich wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde gegen den Kanton Obwalden wird gutgeheissen, die
Veranlagungsverfügung vom 10. April 2007 für die Steuerperiode 2006 aufgehoben
und die Sache zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die
Steuerverwaltung des Kantons Obwalden zurückgewiesen. Die zuviel bezahlten
Steuern sind den Beschwerdeführern zurückzuerstatten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit und dem Kanton Obwalden je zur Hälfte mit Fr.
5'000.-- auferlegt.

4.
Der Kanton Obwalden wird verpflichtet, die Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher