Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.929/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_929/2012

Urteil vom 25. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde A.________, vertreten durch den Gemeinderat,
Departement für Inneres und Volkswirtschaft
des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Unterbringung von Hunden in einem Tierheim/ Nichtbezahlung der Hundesteuern für
die Jahre 2009 und 2010/unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
15. August 2012.

Erwägungen:

1.
In der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 27. Oktober 2010 waren bei der Animal
Identity Service AG (ANIS), Melde- und Registrierungsstelle für Hunde, neun
Hunde mit X.________ und Y.________ als Halter registriert. Die Hundesteuern
2009 und 2010 wurden daher bei diesen erhoben, wogegen die Hundesteuer 2011
durch eine Drittperson beglichen worden ist, die offenbar seit Oktober 2010 als
Halterin registriert war. Da die Eheleute X.________ und Y.________ ihrer
Zahlungspflicht für 2009 und 2010 auch nach Mahnung nicht nachgekommen waren,
beschloss der Gemeinderat der Politischen Gemeinde A.________ gestützt auf § 7a
Abs. 1 in Verbindung mit § 7a Abs. 2 Ziff. 3 des Thurgauer Gesetzes vom 5.
Dezember 1983 über das Halten von Hunden (HundeG), dass deren neun Hunde bis
zur Erfüllung der Hundesteuerpflicht in einem Tierheim unterzubringen seien.
Gegen diesen Beschluss gelangten X.________ und Y.________ mit Rekurs an das
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau. Gegen die
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Departement
beschwerten sie sich verspätet bzw. nicht formgerecht (Nichteintretensurteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. September 2011,
Nichteintretensurteil des Bundesgerichts 2C_843/2011 vom 18. Oktober 2011). Am
11. Juni 2012 fällte das Departement seinen Sachentscheid; es wies den Rekurs
ab. Dagegen erhoben X.________ und Y.________ Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Ihr Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das dortige Verfahren wies das Verwaltungsgericht mit
Zwischenentscheid vom 15. August 2012 ab; es verpflichtete sie unter Androhung
des Nichteintretens im Säumnisfall zur Bezahlung eines innert einer Frist von
14 Tagen ab Rechtskraft dieses Zwischenentscheids zu leistenden
Kostenvorschusses von Fr. 900.--.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. September 2012
beantragen X.________ und Y.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des
Verwaltungsgerichts sei zurückzuweisen und es sei ihnen die unentgeltliche
Rechtsprechung zuzusprechen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften insbesondere die
Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze.
Es muss sich dabei um schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG handeln;
nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Gesetzes-
oder Verordnungsrecht. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege beruht
vorliegend, gleich wie der zugrunde liegende materielle Rechtsstreit, auf
kantonalem Recht, sodass im Wesentlichen bloss die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann; derartige Rügen bedürfen
spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2 Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, es könne nicht angehen, dass
die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt werde, wenn Aussicht auf Erfolg
bestehe. Dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht
auf die grundsätzliche Kostenpflicht an die Voraussetzung geknüpft ist, dass
das Verfahren nicht aussichtslos erscheint, ergibt sich aus dem § 81 Abs. 1 des
Thurgauer Gesetzes vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG),
worauf das Verwaltungsgericht seinen Zwischen-entscheid stützt. Die
Beschwerdeführer äussern sich dazu nicht und machen namentlich zu Recht nicht
geltend, aus überrangigem Recht ergebe sich etwas anderes (vgl. vielmehr Art.
29 Abs. 3 BV).

Alsdann äussern sie sich zur Frage der Erfolgsaussichten ihrer vor der
Vorinstanz hängigen Beschwerde wie folgt: Die Gemeinde A.________ habe "nur
durch massive Drohungen und (V)erdrehen der Tatsachen Hundesteuern bei neuen
Besitzer (Halter, Eigentümer) eingezogen" und wolle sie bei ihnen einziehen;
sie seien weder Halter noch Eigentümer der Hunde; es seien auch keine neun
Hunde, "auf denen die Gemeinde A.________ seit Jahren herumreitet". Das
Verwaltungsgericht hat, unter umfassender Wiedergabe der einschlägigen
Gesetzesbestimmungen, aufgezeigt, warum die Beschwerdeführer für die Jahre 2009
und 2010 als steuerpflichtige Hundehalter im Sinne des Hundegesetzes zu gelten
haben, weshalb ihre Beschwerde als aussichtslos zu gelten habe. Die gerade
wiedergegebenen Ausführungen der Beschwerdeführer sind offensichtlich nicht
geeignet aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht mit seinen Erwägungen
bzw. mit der sich daraus ergebenden Einschätzung der Prozessaussichten
schweizerisches Recht, namentlich ihnen zustehende verfassungsmässige Rechte
verletzt haben könnte.

2.3 Die Beschwerde enthält offensichtlich in keinerlei Hinsicht eine
hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit
Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten ist.

2.4 Soweit die Beschwerdeführer - zumindest sinngemäss - auch für das
bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen, kann dem
Gesuch nicht entsprochen werden, weil das bundesrechtliche Rechtsmittel
seinerseits von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 BGG). Entsprechend
sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern nach Massgabe von
Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller