Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.928/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_928/2012

Urteil vom 25. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerkommission Schaffhausen, J. J. Wepfer-Strasse 6, 8200
Schaffhausen.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2011,

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerkommission
Schaffhausen vom 31. August 2012.

Erwägungen:

1.
Die Kantonale Steuerkommission Schaffhausen wies mit Entscheid vom 31. August
2012 die Einsprache von X.________ und seiner Ehefrau gegen die
Veranlagungsmitteilung vom 16./31. März 2012 sowie gegen die Schlussabrechnung
bzw. Veranlagungsverfügung vom 16. April 2012 für das Steuerjahr 2011 (Kantons-
und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer) ab. Dagegen gelangte X.________
am 20. September 2012 an das Bundesgericht. Er beantragt die Überprüfung
(hauptfrage- oder vorfrageweise) von Art. 155 Abs. 1 des Schaffhauser Gesetzes
vom 20. März 2000 über die direkten Steuern (StG) "auf ihre
Verfassungsmässigkeit im Anwendungsfall (für sich allein oder allenfalls
zusätzlich in Verbindung mit andern Rechtssätzen [BV; KV]) bezüglich des
Anspruchs auf richtige Besetzung eines Gerichts (und einer kantonalen
Steuerkommission [inkl. Ausschliessungs- und Ablehnungsgründe])". Ebenso
beantragt er, der Einspracheentscheid vom 31. August 2012 sei wegen Verletzung
des Gewaltentrennungsprinzips aufzuheben, denn er habe ein rechtlich
geschütztes Interesse an einer gesetzmässigen Verwaltung beziehungsweise an
einer unabhängigen Rechtspflege.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 82 lit. b BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Erlasse. Soweit ein
Erlass direkt als solcher angefochten werden soll (abstrakte Normenkontrolle),
ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht
massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen
(Art. 101 BGG). Diese Frist ist in Bezug auf Art. 155 Abs. 1 StG/SH längst
abgelaufen, und die Norm kann nicht mehr im Verfahren der abstrakten
Normenkontrolle angefochten werden. Eine Überprüfung von deren Rechtmässigkeit
bzw. Verfassungskonformität kann bloss noch im Rahmen eines konkreten
Anwendungsfalls, d.h. durch Anfechtung eines auf dessen Anwendung beruhenden
Entscheids, herbeigeführt werden.

2.2 Angefochten ist ein Entscheid der Kantonalen Steuerkommission Schaffhausen,
einer kantonalen Behörde. Gemäss Art. 86 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen (Abs. 1 lit. d); die Kantone setzen dabei als unmittelbare
Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein (Abs. 2).

Die Kantonale Steuerkommission ist weder eine letzte kantonale Instanz noch ein
oberes Gericht. Gegen die von ihr gefällten Einspracheentscheide steht der
Rekurs an das Obergericht des Kantons Schaffhausen offen, welches der kantonale
Gesetzgeber als oberes Gericht im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG eingesetzt hat.
Warum dieser Instanzenzug vorliegend nicht einzuhalten wäre bzw. warum es
hierfür auf die Art der erhobenen Rügen ankomme, wie der Beschwerdeführer
behauptet, bleibt unerfindlich. Es fehlt am gesetzlich zwingend
vorgeschriebenen kantonal letztinstanzlichen Entscheid des oberen Gerichts.

2.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich einerseits unter dem Aspekt von
Art. 82 lit. b in Verbindung mit Art. 101 BGG, andererseits unter dem
Gesichtswinkel von Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG als offensichtlich
unzulässig.

Dem Beschwerdeführer ist im Übrigen schon früher erläutert worden, wie es sich
mit dem Verhältnis zwischen abstrakter und konkreter Normenkontrolle verhält;
dabei wurden seine Einwendungen gegen die Ausgestaltung der Rechtsmittelordnung
(im Kanton Schaffhausen) betreffend die direkten Steuern von Kanton und Bund
als untauglich befunden (Urteile 2C_717/2011 und 2C_718/2011 vom 10. Oktober
2011 sowie 2C_742/2012 vom 2. August 2012).

Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden
instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos.

2.5 Die Rechtsschrift vom 20. September 2012 mitsamt angefochtenem
Einspracheentscheid und Beilage ist in sinngemässer Anwendung von Art. 48 Abs.
3 BGG an das Obergericht des Kantons Schaffhausen als an sich zuständige
Rechtsmittelinstanz zu überweisen. Es liegt am Obergericht, sich beim
Beschwerdeführer über seinen diesbezüglichen Beschwerdewillen zu erkundigen.

2.6 Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Daran ändert die Tatsache, dass die
Beschwerde zu allfälliger Behandlung an die zuständige Stelle weitergeleitet
wird, nichts, ist doch der Beschwerdeführer in Kenntnis des gesetzlichen
Rechtsmittelwegs und bewusst davon abweichend an das Bundesgericht gelangt. Bei
der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist seiner Art der Prozessführung Rechnung
zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Akten werden an das Obergericht des Kantons Schaffhausen überwiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonalen Steuerkommission
Schaffhausen sowie dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller