Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.926/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_926/2012
2C_927/2012

Urteil vom 12. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Staatssteuer und direkte Bundessteuer 2010,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 2. Juli
2012.

Erwägungen:

1.
X.________ wurden am 2. November 2012 die definitiven Veranlagungen der Staats-
und der Bundessteuer 2010 entsprechend ihrer Selbstdeklaration eröffnet. Sie
gelangte mit zwei Schreiben vom 21. und 28. November 2011 an die
Erlassabteilung des Finanzdepartements des Kantons Solothurn (mit Kopie an die
Veranlagungsbehörde). Sie ersuchte um "Nachlass für den Zeitraum vom 1. Januar
2010 bis 12. März 2010" bzw. für eine "Sanierungsdividende über Fr. 28'072.80".
Die Erlassabteilung erliess mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 die Staats- und
die Bundessteuer 2010 pro rata im Umfang einer Dividende von 50 %, ausmachend
Fr. 412.30.
Am 30. Januar 2012 wandte sich X.________ an die Veranlagungsbehörde sowie an
die Bezugsabteilung des kantonalen Steueramtes; sie erhob Einsprache gegen die
Veranlagungen zu den Staats- und Bundessteuern 2010. Mit Einspracheentscheid
vom 5. März 2012 wurde auf die Einsprache nicht eingetreten, weil sie, ohne
Geltendmachung eines valablen Fristwiederherstellungsgrundes, verspätet erhoben
worden sei. Das Kantonale Steuergericht Solothurn wies die gegen diesen
Einspracheentscheid erhobenen Rechtsmittel (Rekurs betreffend Staatssteuer,
Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer) mit Urteil vom 2. Juli 2012 ab.
Mit Schreiben vom 19. September (Postaufgabe 20. September) 2012 beschwert sich
X.________ beim Bundesgericht über das Urteil des Kantonalen Steuergerichts.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Besonderes gilt
hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen des
Bundesgerichts. An diese ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105
Abs. 1 BGG), es sei denn, sie seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1
BGG). Dabei fallen letztlich bloss die Rügen in Betracht, die
Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich oder sie beruhe auf der Verletzung von
Verfahrensrechten (willkürliche Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften,
Verletzung des rechtlichen Gehörs); solche Rügen müssen den strengen
Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (BGE 137 I 58 E. 4.1.2
S. 62; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).

2.2 Das Steuergericht hat aufgrund der zeitlichen Abläufe und des Inhalts der
verschiedenen von der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren gemachten
Eingaben darauf geschlossen, dass am 21. und 28. November 2011 nicht Einsprache
gegen die Veranlagungen 2010 erhoben, sondern diesbezüglich Steuererlass
beantragt worden war. In diesem Zusammenhang stellte es fest, dass die
Beschwerdeführerin nicht aufzeigen konnte, durch ein Gespräch mit dem
Verantwortlichen der Veranlagungsbehörde davon abgehalten worden zu sein,
rechtzeitig Einsprache zu erheben, sodass auf die erst am 30. Januar 2012
erhobene Einsprache unter dem Aspekt von Treu und Glauben dennoch hätte
eingetreten werden müssen; weiter hat das Steuergericht - unter anderem durch
Interpretation eines von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arztberichts -
erkannt, dass diese nicht aus gesundheitlichen Gründen am rechtzeitigen Handeln
gehindert worden sei. Inwiefern das Steuergericht mit diesen Erwägungen den
Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt, ihre Prozesshandlungen
unzutreffend qualifiziert und rechtsverletzend auf verspätete Einsprache gegen
den Veranlagungsentscheid geschlossen hätte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht
in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art.106 Abs. 2 BGG
genügenden Weise auf.
Die Beschwerdeschrift enthält noch den folgenden Passus: "Nach Erhalt vom
negativen Bescheid (nur Teilerlass) stellte ich fest, dass meinem Hauptanliegen
nicht stattgegeben wurde. Auf meinen Einspruch, für einen Erlass auf die
Sanierungsdividende 2010 wurde nicht eingetreten. Darauf habe ich fristgerecht
Einspruch erhoben." Es ist nicht klar, ob die Beschwerdeführerin damit geltend
machen will, ihre Eingabe vom 30. Januar 2012 hätte - auch - als
(rechtzeitiges) Rechtsmittel gegen den Erlassentscheid vom 14. Dezember 2011
betrachtet werden müssen. Abgesehen davon, dass dies mit dem sonst
eingenommenen Standpunkt nicht vereinbar wäre, dass die Eingabe vom 30. Januar
2012 als Einsprache gegen die Veranlagung selber hätte entgegengenommen werden
sollen, fehlte es schon mangels Darlegung des Inhalts der Eingabe vom 30.
Januar 2012 an einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung
dieser Rüge.
Unerfindlich bleibt schliesslich, gestützt auf welche Grundlage das
Steuergericht sich bei der gegebenen Prozesslage mit dem Hauptanliegen der
Beschwerdeführerin ("Mein Erlassgesuch auf die Sanierungsdividende") materiell
hätte befassen müssen.

2.3 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht
Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller