Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.925/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_925/2012

Urteil vom 21. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2006,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 13. Juli 2012.

Nach Einsicht
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Juli 2012,
womit es eine Beschwerde von X.________ gegen einen Entscheid des kantonalen
Steuerrekursgerichts vom 24. Mai 2012 abwies, welches seinerseits auf einen
Rekurs des Steuerpflichtigen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2006
wegen verspäteter Einreichung des Rechtsmittels nicht eingetreten war,
in die Eingabe von X.________ vom 14. September 2012, womit er dem
Bundesgericht beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und
die Sache sei zwecks Fällung eines Sachurteils an die Vorinstanz
zurückzuweisen,

in Erwägung,
dass Rechtsschriften gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren
Begründung zu enthalten haben, wobei in der Begründung in gedrängter Form - in
Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz -
darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass das Verwaltungsgericht die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die
Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses an das kantonale Steuerrekursgericht
anhand der einschlägigen Regeln des kantonalen Verfahrensrechts umfassend
geprüft und sie für unbegründet befunden hat,
dass die Rechtsschrift vom 14. September 2012 eine gezielte Auseinandersetzung
mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen lässt und der
Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern das Verwaltungsgericht damit
schweizerisches Recht (vgl. Art. 95 BGG) verletzte,
dass mithin auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung mit Entscheid
des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten ist,
dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien, sodass dem -
sinngemäss gestellten - Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen
werden kann (vgl. Art. 64 BGG),
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller