Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.924/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_924/2012

Urteil vom 29. April 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Davide Loss,

gegen

Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Zürich.

Gegenstand
Wehrpflichtersatz 2006,

Beschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich ,1.
Abteilung, vom 5. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1984) wurde anlässlich der Rekrutierung am 24. August 2004
durch die Untersuchungskommission (UC) für militärdienstuntauglich, jedoch für
schutzdiensttauglich erklärt. Auf Beschwerde hin bestätigte der
militärärztliche Dienst des Führungsstabs der Armee diesen Entscheid am 26.
November 2004, wobei als Ausmusterungsleiden eine frühere Oberschenkelfraktur
angegeben wurde. X.________ wurde in die Personalreserve des Zivilschutzes
eingeteilt. Die Wehrpflichtersatzabgaben für die Jahre 2004, 2005 und 2007
bezahlte er widerspruchslos, ebenso die provisorisch veranlagte Ersatzabgabe
für das Jahr 2008.
Am 16. Dezember 2009 setzte das Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons
Zürich, Wehrpflichtersatzverwaltung (nachfolgend: Wehrpflichtersatzverwaltung),
die Ersatzabgabe für das Jahr 2006 auf Fr. 1'065.-- fest. In der dagegen
erhobenen Einsprache vom 27. Januar 2010 machte X.________ geltend, gesund und
dienstwillig zu sein, weshalb die Auferlegung der Abgabe diskriminierend sei.
Das nachfolgend gestellte Gesuch um Neubeurteilung der Diensttauglichkeit wurde
am 3. März 2011 von der Logistikbasis der Armee, Sanität, gutgeheissen und der
Entscheid vom 26. November 2004 betreffend Dienstuntauglichkeit aufgehoben.
X.________ rückte am 4. Juli 2011 als Durchdiener Rettungsgerätewart in die
Rekrutenschule ein, wurde jedoch bereits am 8. Juli 2011 wegen psychischer
Probleme erneut für militärdienstuntauglich, jedoch schutzdiensttauglich
erklärt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2012 bestätigte die
Wehrpflichtersatzverwaltung ihre Verfügung vom 16. Dezember 2009.

B.
Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Steuerrekursgericht)
wies die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2012 am 5.
Juli 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September 2012
beantragt X.________ dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil aufzuheben und
festzustellen, dass er keine Wehrpflichtersatzabgabe schulde; eventualiter sei
die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Steuerrekursgericht, die Wehrpflichtersatzverwaltung und die Eidgenössische
Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde. X.________ lässt sich
mit Replik vom 28. Januar 2013 vernehmen.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen
Rechts im Sinn von Art. 82 lit. a BGG. Der Entscheid des Steuerrekursgerichts
kann gemäss Art. 31 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die
Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661) beim Bundesgericht angefochten werden.
Demgemäss entscheidet das Steuerrekursgericht kantonal letztinstanzlich über
die Pflicht zur Leistung der Wehrpflichtersatzabgabe (vgl. § 42 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959, VRG; LS
175.2) und gilt damit - im Sinn einer Ausnahme vom Erfordernis eines oberen
Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) - als letzte kantonale Instanz im Sinn von Art.
86 Abs. 1 lit. d BGG (vgl. auch Urteil 2C_221/2009 vom 21. Januar 2010 E. 1.2).
Der Ausschlussgrund nach Art. 83 lit. i BGG ist vorliegend nicht anwendbar, da
von dieser Bestimmung Streitigkeiten betreffend die Dienstpflicht, nicht aber
solche betreffend die Pflicht zur Ersatzabgabe erfasst sind. Dies ergibt sich
auch aus Art. 31 Abs. 3 WPEG. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist zulässig.

1.2 Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die
Beschwerde einzutreten ist.

2.
2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In Bezug
auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende
Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen
Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Rüge, der
Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, ist
gleichzusetzen mit der Willkürrüge (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E.
1.2.2 S. 252) und entsprechend rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (BGE
133 II 249 E. 1.4.3 S. 254).

2.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.3.1 Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche
Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid
ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das
angefochtene Urteil veranlasst worden sein (vgl. Urteil 2C_833/2011 vom 6. Juni
2012 E. 1.2 mit Hinweis). Diese so genannten "echten Noven" sind im
bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1
S. 344).
Die als Beweismittel eingereichte Verfügung des Amts für Militär und
Zivilschutz des Kantons Zürich vom 20. Juli 2012 und das Schreiben des
Beschwerdeführers an die Wehrpflichtersatzverwaltung vom 21. August 2012
datieren nach dem angefochtenen Entscheid vom 5. Juli 2012. Sie sind daher im
vorliegenden Verfahren unbeachtlich.
2.3.2 Art. 99 Abs. 1 BGG zielt auf Tatsachen ab, die erst durch das
angefochtene Urteil rechtserheblich werden. So kann sich die beschwerdeführende
Partei vor Bundesgericht auf Tatsachen stützen, die nicht Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens gebildet hatten, wenn die Vorinstanz ein neues
rechtliches Argument anführt, mit dem die Partei zuvor nicht konfrontiert
worden war (vgl. Urteil 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.4.2). Unzulässig
sind hingegen neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt
werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129).
2.3.3 Unter den neu eingereichten Beweismitteln, welche bis zum 5. Juli 2012
entstanden sind, befindet sich ein Gesuch an die Wehrpflichtersatzverwaltung
vom 18. Juni 2012, in dem der Beschwerdeführer darum ersucht, 25 anrechenbare
Diensttage im Zvilschutz leisten zu dürfen (das Gesuch wurde von der
zuständigen Abteilung Zivilschutz des Amts für Militär und Zivilschutz am 20.
Juli 2012 wegen überschrittener Altersgrenze abgewiesen).
Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass es sich beim Gesuch vom 18.
Juni 2012 im bundesgerichtlichen Verfahren um ein unechtes Novum handelt.
Unrichtig ist die Auffassung der Eidgenössichen Steuerverwaltung, das Gesuch
hätte im Verfahren vor der Vorinstanz, wäre es eingereicht worden, ein
unzulässiges echtes Novum dargestellt: Gemäss Art. 110 BBG gewährleisten die
Kantone, dass letzte kantonale Instanzen im Sinn von Art. 86 Abs. 2 BGG (oder
eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde) den Sachverhalt frei
überprüfen können. Daraus folgt, dass es im kantonalen
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren keine unzulässige (echte oder unechte)
Noven geben kann, es sei denn, das kantonale Gericht urteile als zweite
Gerichtsinstanz (vgl. als Beispiel § 52 Abs. 2 VRG). Wenn jedoch - wie hier -
ein einziges kantonales Gericht urteilt, hat dieses den Sachverhalt vollständig
zu prüfen und bis zum Erlass des Entscheids mitzuberücksichtigen (BGE 135 II
369 E. 3.3 S. 374). Das Gesuch vom 18. Juni 2012 wäre somit im Verfahren vor
dem Steuerrekursgericht ein zulässiges Beweismittel gewesen. Ob es im
vorliegenden Verfahren als unechtes Novum gestützt auf Art. 99 Abs. 1 BGG
zulässig ist, kann offen gelassen werden, wie sich aus den nachfolgenden
Erwägungen ergibt.

3.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht
verpflichtet worden ist, für das Jahr 2006 eine Wehrpflichtersatzabgabe von Fr.
1065.-- zu leisten.

3.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 BV ist jeder Schweizer wehrpflichtig; das Gesetz
sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes über den
zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 1995 (Zivildienstgesetz, ZDG; SR 824.0)
wird dieser (länger dauernde) Zivildienst auf Gesuch hin von
Militärdienstpflichtigen geleistet, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen
nicht vereinbaren können. Nach Art. 59 Abs. 3 erster Satz BV schulden
Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, eine Abgabe. Gestützt
auf diese Bestimmung erklärt Art. 2 Abs. 1 lit. a WPEG diejenigen
Wehrpflichtigen für ersatzpflichtig, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr
entspricht, während mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee
eingeteilt sind und nicht der Zivildienstpflicht unterstehen. In Art. 4 und 4a
WPEG sind die (hier nicht einschlägigen) Voraussetzungen für eine Befreiung von
der Ersatzpflicht niedergelegt.

3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 WPEG (in der für die Jahre 2006 bis 2009
massgeblichen Fassung vom 4. Oktober 2002 [AS 2003 3707]) beträgt die
Ersatzabgabe drei Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens,
mindestens aber 200 Franken. Ist der Ersatzpflichtige im Zivilschutz
eingeteilt, so ermässigt sich die Ersatzabgabe für jeden Tag Schutzdienst, den
er im Ersatzjahr geleistet hat, um 4 Prozent (Art. 5a der Verordnung vom 30.
August 1995 über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEV; SR 661.1]).
Nach Art. 18 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002
(BZG; SR 520.1, in der hier massgeblichen Fassung vom 4. Oktober 2002, AS 2003
4191) können Schutzdienstpflichtige der Personalreserve zugeteilt werden;
diesfalls müssen sie nicht ausgebildet werden und haben keinen Anspruch,
Schutzdienst zu leisten. Die in die Personalreserve eingeteilten
schutzdienstpflichtigen Personen werden in Art. 15 BZG (freiwilliger
Schutzdienst) nicht explizit erwähnt. Jedoch können nach Art. 15 Abs. 1 lit. b
BZG Wehrpflichtige, die nicht mehr militärdienstpflichtig und
zivildienstpflichtig sind, und nach Art. 15 Abs. 1 lit. c BZG Männer, die aus
der Wehr- oder Zivildienstpflicht entlassen sind, freiwillig Schutzdienst
leisten. Es spricht daher nichts dagegen, dass auch in der Personalreserve
Eingeteilte freiwillig Schutzdienst leisten können (vgl. auch Urteil 2C_285/
2011 vom 1. Dezember 2011 E. 4.3.3), wobei auch für sie kein Rechtsanspruch
besteht (Art. 15 Abs. 2 zweiter Satz BZG).

3.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschrechte (EGMR) hat die Schweiz im
Urteil Glor gegen Schweiz vom 30. April 2009 (Nr. 13444/04) wegen Verletzung
von Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK verurteilt. Der
Gerichtshof erwog, die von den Schweizer Behörden vorgenommene Unterscheidung
zwischen abgabebefreiten und abgabepflichtigen militärdienstuntauglichen
Personen sei - trotz der damit beabsichtigten Wehrgerechtigkeit (vgl. a.a.O. §
81-85) - diskriminierend. Er erblickte die Diskriminierung insbesondere darin,
dass der Betroffene zwar infolge einer Behinderung als militärdienstuntauglich
erklärt, aber - anders als andere, schwerer behinderte Personen - nicht von der
Ersatzpflicht befreit wurde, weil seine Behinderung nicht als erheblich
eingestuft wurde. Ferner beanstandete der Gerichtshof, dass dem Betroffenen
keine Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes offen gestanden hatte, obwohl er
sich stets bereit erklärt hatte, Militärdienst oder einen zivilen Ersatzdienst
zu leisten (a.a.O. § 85, § 95).

Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf dieses Urteil des EGMR geltend,
die Auferlegung einer Ersatzabgabe sei diskriminierend, denn er sei immer
dienstwillig gewesen. Dies habe er mehrfach unter Beweis gestellt: Gegen die
Verfügung der UC vom 24. August 2004 habe er erfolglos Beschwerde erhoben.
Sodann habe er am 16. April 2010 die Revision der Verfügung vom 26. November
2004 erwirkt, und schliesslich habe er am 18. Juni 2012 erfolglos um Zulassung
zum Zivilschutzdienst ersucht. Klarer und unmissverständlicher könne man seinen
Willen zur Erfüllung der Dienstpflicht nicht zum Ausdruck bringen.
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe - im Gegensatz zum Betroffenen
im EGMR-Urteil Glor, welcher sowohl militärdienst- als auch
zivilschutzdienstuntauglich gewesen sei - die Möglichkeit gehabt, sich zwecks
Bekundung des erweiterten Dienstwillens um die Leistung von Zivilschutz zu
bemühen. Er behaupte jedoch nicht, jemals ein entsprechendes Gesuch gestellt zu
haben. Nachdem der Beschwerdeführer in der Rekrutenschule der psychischen
Drucksituation im Zusammenhang mit Erinnerungen an frühere Kriegserlebnisse im
Kosovo nicht gewachsen gewesen sei, wirke seine Beteuerung, gleichwohl
Militärdienst leisten zu wollen, nicht überzeugend. Vielmehr sei diese Aussage
widersprüchlich und erscheine als reines Lippenbekenntnis.

4.
Der Beschwerdeführer macht eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend.

4.1 Es treffe nicht zu, dass er sich nie darum bemüht habe, Zivilschutz zu
leisten. Er habe am 18. Juni 2012 ein entsprechendes Gesuch gestellt. Er habe
keine Veranlassung gehabt, dieses Gesuch vor dessen Beantwortung der Vorinstanz
mitzuteilen, da ihm gar nie vorgeworfen worden sei, er habe sich nicht um die
Leistung von Zivilschutzdienst bemüht.
Das Gesuch vom 18. Juni 2012 lag der Vorinstanz nicht vor, wie der
Beschwerdeführer selbst einräumt. Andere Bemühungen, Zivilschutzdiensttage zu
absolvieren, sind nicht aktenkundig. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon
ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sich bis zum angefochtenen Entscheid
nicht darum bemüht hat, Zivilschutzdienst leisten zu können. Die Rüge der
willkürlichen Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet.

4.2 In sachverhaltlicher Hinsicht ist zudem festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer am 24. August 2004, also bei der erstmaligen Rekrutierung, für
den Schutzdienst tauglich befunden worden war. Die Darstellung des
Beschwerdeführers im Gesuch vom 18. Juni 2012, er sei am 3. Juli 2011 neu für
den Zivilschutzdienst tauglich erklärt worden, trifft nicht zu.

5.
Vorliegend ist die Abgabepflicht für das Ersatzjahr 2006 streitig. Der
Beschwerdeführer erachtet die Auferlegung dieser Abgabe als diskriminierend und
macht geltend, er sei "immer dienstwillig" gewesen (vgl. E. 3.3).

5.1 Wer Rechte aus einer Tatsache ableitet, muss nachweisen, dass die Tatsache
in jenem Zeitpunkt vorliegt, in dem die Rechtswirkung eintreten soll. Wenn also
der Beschwerdeführer geltend macht, er schulde für das Jahr 2006 keine
Ersatzabgabe, weil diese mit Blick auf seine Dienstwilligkeit diskriminierend
sei, muss er nachweisen, dass er spätestens ab dem Jahr 2006 dienstwillig war.
Nach der Rechtsprechung wäre hierfür zumindest erforderlich, dass er sich aktiv
um die Leistung von Militärdienst oder Schutzdienst bemüht hat (Urteile 2C_396/
2012 vom 23. November 2012 E. 4.3.1; 2C_285/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 4.3.2;
2C_226/2010 vom 29. November 2010 E. 5.4).

5.2 In der Beschwerde gegen den Entscheid der UC vom 24. August 2004 wehrte
sich der Beschwerdeführer gegen die Einteilung in den Zivilschutz. Damit
brachte er zum Ausdruck, Militärdienst leisten zu wollen, und führt dies nun
als Argument für seine Dienstwilligkeit an. Der Beschwerdeführer verkennt
jedoch, dass die schweizerische Rechtsordnung kein Recht vorsieht,
Militärdienst zu leisten. Eine allfällige Diskriminierung liegt nicht darin,
dass die betroffene Person keinen Militärdienst leisten darf, sondern darin,
dass sie abgabepflichtig wird, obwohl sie Dienst leisten möchte und dazu
infolge eines Gesundheitsschadens nicht in der Lage ist. Der Beschwerdeführer
war jedoch immer fähig, Schutzdienst zu leisten. Deswegen kann er nichts daraus
ableiten, dass er den Entscheid der UC vom 24. August 2004 angefochten hat:
Nach der Bestätigung der Dienstuntauglichkeit durch den militärärztlichen
Dienst am 26. November 2004 hätte er die Möglichkeit gehabt, sich um die
Absolvierung von Zivilschutzdiensttagen zu bemühen. Dem Beschwerdeführer musste
bekannt sein, dass die Abgabe durch die Leistung von Schutzdienst reduziert
wird, befindet sich doch auf den Veranlagungsverfügungen der
Wehrpflichtersatzverwaltung ein entsprechender Vermerk.

5.3 Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, die Einteilung in den
freiwilligen Schutzdienst zu beantragen, keinen Gebrauch. Er blieb untätig und
bezahlte die Wehrpflichtersatzabgabe während mehrerer Jahre widerspruchslos,
bis ihm am 16. Dezember 2009 die Abgabe für das Jahr 2006 auferlegt wurde. In
der Einsprache vom 27. Januar 2010 machte er unter Bezugnahme auf das (am 6.
November 2009 endgültig gewordene) Urteil Glor erstmals geltend, er sei
dienstwillig.
Dem Beschwerdeführer war es grundsätzlich nicht verwehrt, in diesem Zeitpunkt
noch vorzubringen, er sei seit dem Jahr 2006 dienstwillig gewesen. Dieser
Nachweis ist ihm jedoch nicht gelungen: Seine Bemühungen, Dienst zu leisten,
setzten erst mit dem im Zusammenhang mit der Einsprache vom 27. Januar 2010
eingeleiteten Revisionsgesuch betreffend Diensttauglichkeit, also im Frühjahr
2010, ein. Der zum Ausdruck gebrachte Dienstwille kann - bezogen auf den
Militärdienst - durchaus als ernsthaft bezeichnet werden. Dies ist jedoch hier
nicht rechtserheblich: Dadurch, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2010 die
Revision der Dienstuntauglichkeit erwirkt und im Sommer 2010 die Rekrutenschule
angetreten hat, kann er dartun, dass er ab dem Jahr 2010 dienstwillig war. Für
das massgebliche Jahr 2006 haben diese Bemühungen keine Aussagekraft. Im
Unterschied zum Betroffenen im Fall Glor hat der Beschwerdeführer im relevanten
Zeitraum (spätestens bis Mitte 2006) nichts unternommen, um Zivilschutzdienst
zu leisten. Vielmehr hat er akzeptiert, nicht in einer Formation der Armee
eingeteilt zu sein (die Leistung von Zivildienst stand ihm infolge der - nur
während weniger Tage unterbrochenen - Dienstuntauglichkeit nicht offen). In
diesem Fall kommt die sogenannte Wehrgerechtigkeit zum Tragen: Das Gesetz
verlangt einen Ausgleich zwischen jenen, die Militärdienst leisten müssen, und
jenen, die davon befreit sind (vgl. Urteil 2C_221/2009 vom 21. Januar 2010 E.
4.2 und E. 5). Dieser Lastenausgleich ist sachlich gerechtfertigt, wenn die
"faktische" Befreiung von der Dienstpflicht, hier in Form der Einteilung in die
Personalreserve des Zivilschutzes, hingenommen wird: Der Wehrpflichtige muss
den Vorteil, der ihm durch den Zeitgewinn erwächst, durch die Abgabe
ausgleichen. Wie in E. 5.2 erwähnt, ist diese Pflicht nur dann diskriminierend,
wenn sie infolge eines Gesundheitsschadens nicht abgewendet werden kann. Dies
war hier wie dargelegt nicht der Fall. Eine Befreiung von der Abgabe ist daher
in Bezug auf das streitige Ersatzjahr ausgeschlossen.

5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von Beginn an, d.h.
seit der Rekrutierung im August 2004, die Möglichkeit hatte, ein Gesuch um
Leistung von Zivilschutz zu stellen und - bei Gutheissung des Gesuchs - die
Abgabe durch Leistung von Zivilschutz zu tilgen. Bei Abweisung des Gesuchs wäre
zu prüfen gewesen, ob der Dienstwille im massgeblichen Zeitpunkt intensiv genug
war, um die Auferlegung der Abgabe diskriminierend im Sinn der Rechtsprechung
des EGMR erscheinen zu lassen. Diese Frage stellt sich jedoch nicht, nachdem
der Beschwerdeführer sich erst Anfang 2010 um eine Revision der
Dienstuntauglichkeit bemüht hat. Zudem wartete er nach der
Dienstuntauglichkeitserklärung vom 8. Juli 2011 wiederum fast ein Jahr, bis er
ein Gesuch um Zulassung zum freiwilligen Schutzdienst stellte. Welche
Schlussfolgerungen daraus zu ziehen sind, muss hier mit Blick auf den
Streitgegenstand ebenfalls nicht entschieden werden.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG); eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Steuerrekursgericht des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Genner

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben