Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.922/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_922/2012

Urteil vom 5. März 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Egli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf.

Gegenstand
Ausstehender Sicherheitsnachweis,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 20.
August 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ ist Eigentümer von zwei Liegenschaften an der A.________strasse xxx
und der B.________gasse yyy in C.________ und wurde von der zuständigen
Netzbetreiberin aufgefordert, die Sicherheitsnachweise für die elektrischen
Niederspannungsinstallationen (nachfolgend: elektrische Installationen) in den
genannten Liegenschaften zu erbringen. Dieser Aufforderung kam X.________ trotz
zweifacher Mahnung ebenso wenig nach wie der anschliessenden Aufforderung durch
das Eidgenössische Starkstrominspektorat (EStI).
Am 17. Januar 2012 erliess das EStI gebührenpflichtige Verfügungen und setzte
X.________ Frist bis zum 19. März 2012, die Sicherheitsnachweise für die
elektrischen Installationen an der A.________strasse xxx und der
B.________gasse yyy in C.________ einzureichen. Die dagegen erhobene Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos.
Vor Bundesgericht beantragt X.________ sinngemäss, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2012 aufzuheben und die Frist zur
Einreichung der Sicherheitsnachweise bis zum Abschluss der Erneuerungsarbeiten
der Gas- und Elektrizitätsinstallationen zu sistieren bzw. zu verlängern.

2.
2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren
Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG); der blosse Verweis
auf Ausführungen in vorinstanzlichen Rechtsschriften oder Akten reicht nicht
aus (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; Urteile 8C_671/2010 vom 25. Februar
2011 E. 1.1.2; 2A.251/2005 vom 29. November 2005 E. 1.3 [noch zum OG]).
Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art.
107 Abs. 1 BGG; Urteil 2C_397/2012 vom 19. November 2012 E. 2.1 mit Hinweisen).
Neue Begehren vor Bundesgericht sind unzulässig, wobei sich die Neuheit eines
Begehrens auf den Streitgegenstand bezieht und im Verhältnis zu den
vorinstanzlich gestellten Begehren zu beurteilen ist (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE
136 V 362 E. 3.4.2 S. 365 und E. 4.2 S. 367 mit Hinweisen). Zur Ermittlung der
Bindungswirkung wie der Neuheit eines Begehrens ist dieses unter
Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach Treu und Glauben auszulegen
(Art. 42 Abs.1 BGG; BGE 133 II 409 E. 1.4.1 S. 414 f.; Urteile 2C_258/2011 vom
30. August 2012 E. 1.2.1; 4C.165/2003 vom 3. November 2003 E. 1.1, nicht publ.
in: BGE 130 III 113).

2.2 Der Beschwerdeführer verweist zum einen auf seine Anträge in den
vorinstanzlichen Rechtsschriften und formuliert zum anderen einen neuen, vor
der Vorinstanz nicht ausdrücklich gestellten Antrag. Beides genügt den
gesetzlichen Anforderungen grundsätzlich nicht. Der vorliegenden
Laienbeschwerde lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer
sinngemäss darum ersucht, die Frist zur Einreichung der Sicherheitsnachweise zu
sistieren bzw. zu verlängern, bis die Erneuerungsarbeiten der Gas- und
Elektrizitätsinstallationen abgeschlossen sind.
Dieses Rechtsbegehren geht nicht über das hinaus, was der Beschwerdeführer vor
der Vorinstanz beantragt hat, wo er um "Stornierung, Anpassung des Termines vom
19.03.12" zum Erbringen der Sicherheitsnachweise ersuchte. Daran ändert nichts,
dass die Vorinstanz zur konkreten Fristbemessung auf die Ausführungen des
Beschwerdeführers abgestellt hat, wonach er den Sicherheitsnachweis bis Ende
2012 erbringe. In der Sache stimmen die Begehren überein und die Vorinstanz hat
sich über das vorliegend strittige Rechtsverhältnis ausgesprochen; eine
Ausweitung des Streitgegenstandes liegt nicht vor (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG;
Urteile 2C_922/2011 vom 29. Mai 2012 E. 1.3; 2C_581/2010 vom 28. März 2011 E.
1.5; je mit Hinweisen).

2.3 Die Begründung der vorliegenden Eingabe genügt den gesetzlichen
Anforderungen weitgehend nicht: Der Beschwerdeführer beschränkt sich im
Wesentlichen auf allgemeine Ausführungen zum Erfordernis einer koordinierten
Kontrollperiode, ohne sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid und der konkreten
Streitsache näher auseinanderzusetzen. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42
Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.).

3.
3.1 Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik
erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 des
Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und
Starkstromanlagen [Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0] i.V.m. Art. 3 Abs. 1
der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische
Niederspannungsinstallationen [Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV; SR
734.27]). Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen
Installationen den Sicherheitsanforderungen entsprechen; auf Verlangen muss er
den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 NIV). Dieser
muss bis zum Ende der Kontrollperiode, die im Anhang zur NIV festgesetzt wird,
erbracht werden (Art. 36 Abs. 1 und 4 NIV). Die Frist zur Einreichung des
Sicherheitsnachweises kann von der Netzbetreiberin bis längstens ein Jahr nach
Ablauf der Kontrollperiode verlängert werden (Art. 36 Abs. 3 NIV). Das EStI
kann in Ausnahmefällen Abweichungen von den Kontrollperioden bewilligen (Art.
36 Abs. 4 NIV).

3.2 Der Beschwerdeführer hat die Sicherheitsnachweise für die beiden
Liegenschaften nicht erbracht. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die
Gasapparate und die elektrischen Installationen in den beiden betroffenen
Liegenschaften zu überprüfen und allenfalls zu erneuern beabsichtigt. Strittig
ist dagegen, ob ihm deswegen eine Abweichung von den Kontrollperioden zu
bewilligen ist.

3.3 Massgebend für ein allfälliges Abweichen von den Kontrollperioden nach Art.
36 Abs. 4 NIV ist, ob die Sicherheit von Personen und Sachen weiterhin
gewährleistet ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 NIV). Eine Verlängerung der
Kontrollperioden ist im Zusammenhang mit Gesamterneuerungen oder Umbauten nicht
ausgeschlossen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, würde der Grundsatz der
ständig zu gewährleistenden Sicherheit jedoch untergraben, wollte man die
Einreichung eines Sicherheitsnachweises über Jahre hinaus unter blosser
Berufung auf (mögliche) Sanierungen und Umbauten zulassen. Die vorliegende
Zeitspanne von rund drei Jahren zwischen der erstmaligen Erinnerung und der
letzten Frist des EStI war jedenfalls ausreichend, um das Erbringen der
Sicherheitsnachweise mit der Erneuerung der Gasapparate und der elektrischen
Installationen abzustimmen, zumal der Beschwerdeführer nach verbindlicher
Feststellung der Vorinstanz (vgl. Art. 105 BGG) erst zweieinhalb Jahre nach der
erstmaligen Erinnerung mit der Erneuerung der genannten Anlagen begonnen hat.
Im Übrigen dürfte ein Abweichen von den Kontrollperioden durch das EStI
regelmässig nur dann in Betracht fallen, wenn Klarheit über allfällige Mängel
besteht, diese nicht unverzüglich behoben werden müssen und der Eigentümer
belegt, dass eine Mängelbehebung innert nützlicher Frist erfolgen wird. Daran
fehlt es vorliegend.

4.
4.1 Die Beschwerde erweist sich, soweit sie überhaupt hinreichend begründet
worden ist, als offensichtlich unbegründet; sie kann ohne Weiterungen im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abgewiesen werden, soweit darauf
einzutreten ist. Gemäss vorinstanzlicher Anordnung sind die
Sicherheitsnachweise damit innerhalb von zwei Monaten seit Ausfällung des
bundesgerichtlichen Urteils einzureichen (Art. 61 BGG; BGE 138 II 169 E. 3.3 S.
171 f.).

4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche
Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Egli