Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.921/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_921/2012

Urteil vom 21. März 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
X.________ Club,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann,

gegen

Luzerner Polizei, Abteilung Gastgewerbe und Gewerbepolizei,
Kasimir-Pfyffer-Strasse 26, 6002 Luzern,

Stadt Luzern, handelnd durch den Stadtrat Luzern, Hirschengraben 17, 6002
Luzern,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002
Luzern.

Gegenstand
Gastgewerbe; Bewilligung für die regelmässige Verlängerung der Öffnungszeiten,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 5. September 2012.

Sachverhalt:

A.
Seit dem 29. Dezember 2006 betreiben Y.________ (als Bewilligungsinhaber) und
Z.________ den X.________ Club in der Stadt Luzern. Nebst der
Wirtschaftsbewilligung und einer Tanzbetriebsbewilligung wurde Y.________ auch
eine Bewilligung für die regelmässige Verlängerung der Öffnungszeiten für
Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Samstag erteilt, wobei für den
Samstag eine Verlängerung bis 05:00 Uhr am Sonntagmorgen bewilligt wurde.
Nach Beschwerden der Quartierbevölkerung über Belästigungen durch Lärm, Abfall
und Fäkalien sowie über Sachbeschädigungen entzog die Luzerner Polizei,
Abteilung Gastgewerbe und Gewerbepolizei, mit Entscheid vom 30. Juni 2010
(recte: 2011) auf Antrag des Luzerner Stadtrats dem X.________ Club resp.
Y.________ per 1. Oktober 2011 die Bewilligung für die regelmässige
Verlängerung der Öffnungszeit in der Nacht von Samstag auf Sonntag, sodass
wieder die reguläre Schliessungszeit um 00:30 Uhr zur Anwendung gelangt.

B.
Gegen diesen Entscheid der Luzerner Polizei beschwerte sich Y.________ ohne
Erfolg beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern. Dieses wies
die Beschwerde mit Entscheid vom 20. März 2012 ab. Eine daraufhin vom
Betroffenen geführte Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
wurde mit Urteil vom 5. September 2012 ebenfalls abgewiesen.

C.
Mit Eingabe vom 19. September 2012 führt Y.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt im
Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie der Entscheid der
Luzerner Polizei seien aufzuheben bzw. es sei ihm die regelmässige Verlängerung
der Öffnungszeiten am Samstag bis 05:00 Uhr weiterhin zu bewilligen.
Eventualiter sei die Sache zur Durchführung bzw. Ergänzung des Beweisverfahrens
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Stadt Luzern sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schliessen auf
Abweisung der Beschwerde. Die Luzerner Polizei sowie das Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern liessen sich nicht vernehmen.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 erkannte der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde
antragsgemäss aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen
Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen
Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen
werden kann (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90
BGG). Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Ergreifung
dieses Rechtsmittels legitimiert.

1.2 Gemäss Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten insbesondere geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid
verletze Bundesrecht, unter Einschluss des Bundesverfassungsrechts. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen tatsächlichen
Feststellungen kann es nur dann abweichen, wenn sie offensichtlich unrichtig
sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105
Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet
dabei willkürlich (BGE 136 II 304 E. 2.4 S. 314; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).

2.
Der Beschwerdeführer erhebt zwei Rügen, beide prozessualer Natur. Zum einen
macht er eine "fehlende" Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend
(E. 3 hiernach), zum andern beklagt er eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör (E. 4 hiernach). Im Grunde zielt aber auch diese zweite Rüge
auf die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung, denn der Beschwerdeführer
bemängelt die in antizipierter Beweiswürdigung erfolgte Abweisung seiner
Beweisanträge. Materielle Einwände gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhebt
er dagegen keine.
Im Folgenden ist also einzig zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht bei der
Ermittlung des Sachverhalts eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG -
vorliegend durch Verweigerung des rechtlichen Gehörs - begangen oder diesen
sonst wie offensichtlich unrichtig festgestellt hat, und dies für den
Verfahrensausgang möglicherweise entscheidend war. Trifft dies zu, ist die
Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zur korrekten
Ermittlung des Sachverhalts zurückzuweisen. Andernfalls ist die Beschwerde ohne
inhaltliche Prüfung der Angelegenheit abzuweisen.

3.
3.1 Seine Rüge der fehlenden Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz
begründet der Beschwerdeführer damit, dass das Verwaltungsgericht in E. 3 des
angefochtenen Entscheids etwa von einem Massnahmenkatalog spreche, ohne zu
erklären, was es damit auf sich habe oder dass es sich auf Reklamationen von
Anwohnern beziehe, ohne zu spezifizieren, was genau vorgefallen sei und wer im
einzelnen reklamiert habe. Ebenso habe die Vorinstanz auf Aussprachen und
Kontakte zwischen den Anwohnern, Behördenvertretern und dem Beschwerdeführer
Bezug genommen, ohne im Einzelnen zu benennen, wer genau an diesen Gesprächen
teilgenommen habe und um was es konkret gegangen sei.

3.2 Der Rüge kann nicht gefolgt werden: Es liegt in der Natur der Sache, dass
ein Gericht - namentlich eine Rechtsmittelinstanz - nicht sämtliche Details des
aktenkundigen Sachverhalts rekapituliert, sondern notwendigerweise eine
zusammenfassende Feststellung der als erheblich erachteten Umstände vornehmen
muss. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim genannten
Massnahmenkatalog um einen solchen des Beschwerdeführers handelt, weshalb er
dessen Inhalt zweifellos kennt. Gleiches gilt im Wesentlichen für die Kontakte
zwischen ihm und den Anwohnern resp. den Behördenvertretern. Die
Reklamationsschreiben der Anwohner befinden sich bei den Verfahrensakten und
wurden vom Verwaltungsgericht in sachgerechter Weise und mit Angabe der
Fundstellen zusammengefasst (vgl. etwa E. 3b S. 7 des angefochtenen
Entscheids). Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids geht klar hervor,
welche Fakten die Vorinstanz als gegeben erachtet hat, und es war dem
Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, diesen sachbezogen anzufechten.

4.
4.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, indem sie in unzulässiger antizipierter
Beweiswürdigung auf die von ihm beantragte Abnahme von weiteren Beweismitteln
verzichtet habe. Bei diesen von ihm gestellten Beweisanträgen sei es konkret um
die Einvernahme zahlreicher Zeugen, die Durchführung eines Augenscheins, die
Edition weiterer Akten sowie um eine Parteieinvernahme resp. Beweisaussage
gegangen. Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge mit der Behauptung, die
Vorinstanz habe sich beim Verzicht auf die beantragte Beweisabnahme in
willkürlicher Weise vor allem auf drei Argumente gestützt: Zunächst habe sie
(a) aus der Ausdehnung des von ihm ergriffenen Massnahmenkataloges,
insbesondere aus der Anstellung von zusätzlichen Reinigungsequipen und
zusätzlichem Sicherheitspersonal hergeleitet, er würde die Übermässigkeit der
vom X.________ Club verursachten Immissionen selber anerkennen. Sodann habe das
Verwaltungsgericht (b) aus zwei am 18. August 2009 bzw. am 31. August 2010
eingereichten Petitionen sowie (c) aus den Beilagen zum Antrag des Stadtrates
an die Gewerbepolizei - bestehend aus Immissionsprotokollen der Anwohner - auf
den Fortgang und die Unzumutbarkeit der Immissionen geschlossen. In diesem
Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer jeweils eine offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts.

4.2 Die Rügen gehen ins Leere: Entgegen der Prämisse des Beschwerdeführers hat
die Vorinstanz die Ablehnung der gestellten Beweisanträge nicht im Wesentlichen
auf die drei von ihm wiedergegebenen Argumente abgestützt. Vielmehr ist die
Vorinstanz auf die einzelnen Anträge eingegangen und hat dabei bezüglich der
beantragten Einvernahme von zusätzlichen Zeugen festgehalten, letztere hätten
sich zum Teil bereits schriftlich geäussert und es sei zu erwarten, dass sich
die mündlichen Aussagen mit den schriftlichen Bestätigungen decken würden. Im
Übrigen komme deren Ausführungen, wonach sie weder übermässigen Lärm noch
Verschmutzungen feststellen könnten, ohnehin keine entscheidende Bedeutung zu,
da sich das Gericht bewusst sei, dass es auch Anwohner im beeinträchtigten
Perimeter des X.________ Clubs gebe, die sich am Nachtleben und seinen
Begleiterscheinungen wenig oder gar nicht störten. Weiter erachtete das
Verwaltungsgericht die Durchführung des beantragten Augenscheins als wenig
zweckmässig, da dieser nur ein ganz punktuelles Bild der Lage vermitteln
könnte.

4.3 Wie aus dem Obenstehenden erhellt, ist das Verwaltungsgericht den
Beweisanträgen des Beschwerdeführers nicht gefolgt, weil es diese als nicht
entscheidwesentlich eingestuft hat. Das ist grundsätzlich nicht zu beanstanden:
Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist es zulässig, auf die Abnahme von
Beweisen zu verzichten, wenn sich das Gericht aufgrund bereits abgenommener
Beweise seine Überzeugung gebildet hat und es ohne Willkür annehmen kann, seine
Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140
E. 5.3 S. 148).
Mit den diesbezüglichen Ausführungen sowie generell mit der Eignung und der
Notwendigkeit der einzelnen von ihm gestellten Beweisanträge setzt sich der
Beschwerdeführer entweder überhaupt nicht oder nicht in einer substantiierten,
den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise
auseinander: Namentlich vermag er nicht darzutun, inwieweit die mündliche
Befragung von Anwohnern trotz der diesbezüglichen Einwendungen des
Verwaltungsgerichts zwingend notwendig gewesen wäre. Gleiches gilt im
Wesentlichen für die verlangte Parteibefragung resp. die verlangte Einvernahme
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers: Auch hier begründet er nicht,
weshalb eine schriftliche Stellungnahme im Rahmen der Rechtsschriften nicht
möglich gewesen sein soll. Weiter zeigt er auch nicht auf, worin die
Notwendigkeit des verlangten Augenscheins bestehen soll bzw. weshalb die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz unzutreffend sein sollten. Ebenso
wenig spezifiziert er vor Bundesgericht, welche Akten seiner Meinung nach noch
hätten beigezogen werden sollen und aus welchen Gründen dies hätte geschehen
müssen.
Somit erscheint es fraglich, inwieweit die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge
der unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung überhaupt zu hören ist. Die
Frage kann jedoch offen bleiben, zumal sich die in diesem Zusammenhang vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltsrügen jedenfalls als unbegründet
erweisen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.

4.4 Im Zusammenhang mit den von ihm ergriffenen Massnahmen zur
Immissionsvermeidung behauptet der Beschwerdeführer, diese hätten entgegen den
Feststellungen der Vorinstanz die gewünschte Wirkung erzielt. Dies zeige sich
einerseits darin, dass der Stadtrat von Luzern in seinem Beschluss Nr. 365 vom
21. April 2010 ausdrücklich festgestellt habe, die zusätzlichen
Reinigungsequipen sowie das zusätzliche Sicherheitspersonal des X.________
Clubs hätten die Situation entschärft. Andererseits habe die Gewerbepolizei des
Kantons Luzern am 31. August 2010 die Bewilligung für die regelmässige
Verlängerung der Öffnungszeiten erneuert, was ebenso belege, dass jedenfalls zu
diesem Zeitpunkt keine unzumutbaren Immissionen mehr vorgelegen seien.
Die Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers überzeugen indes nicht: Zwar
lassen der von ihm ins Feld geführte Stadtratsbeschluss sowie die
Bewilligungsverlängerung darauf schliessen, dass die vom Beschwerdeführer
ergriffenen Massnahmen temporär zu einer Verringerung der mit dem Betrieb des
X.________ Clubs einhergehenden negativen Auswirkungen auf die Wohnqualität im
Quartier geführt haben. Indessen kann dem Stadtratsbeschluss Nr. 986 vom 17.
November 2010 sowie den Beilagen zum selbigen entnommen werden, dass in der
Zwischenzeit erneut eine Vielzahl von Beschwerden eingegangen ist und die
getroffenen Vorkehrungen somit nicht nachhaltig bzw. immer noch ungenügend
gewesen sind (vgl. E. 9 des angefochtenen Urteils).

4.5 Betreffend die zwei am 18. August 2009 bzw. am 31. August 2010
eingereichten Petitionen wendet der Beschwerdeführer ein, auch diese könnten
den Nachweis von übermässigen Immissionen nicht erbringen: Erstere habe gar
nicht den X.________ Club betroffen und letztere sei nur von neun Personen
unterzeichnet worden, welche noch nicht einmal ausdrücklich die Schliessung des
X.________ Clubs verlangt hätten. Zudem könnten die Petenten nicht als
Vertreter der Anwohnerschaft gelten, zumal sie weder gewählt worden seien noch
über eine Vollmacht verfügten.
Auch diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen: Es scheint zwar
zuzutreffen, dass sich die Petition vom 18. August 2009 vordergründig nicht auf
den X.________ Club sondern auf eine benachbarte, nachts geöffnete Bäckerei
bezogen hat. Allerdings hängt deren Betrieb mit dem X.________ Club zusammen,
zumal eine nächtliche Öffnung der Bäckerei ohne die Gäste der angrenzenden
Nachtclubs kaum sinnvoll sein dürfte. Aus diesem Grund hat der Stadtrat in
seiner Antwort auf die Petition - dem bereits erwähnten Beschluss Nr. 365 vom
21. April 2010 - ausdrücklich auf den X.________ Club und die von diesem
ergriffenen Massnahmen Bezug genommen, was der Beschwerdeführer denn auch
zutreffend erkannt hat. Mit der Petition vom 31. August 2010 brachten neun
Anwohner zum Ausdruck, die bereits implementierten Massnahmen gegen die
Nachtruhestörungen im Quartier reichten nicht aus. Sie wiesen zudem
ausdrücklich darauf hin, dass sie die rund 2'000 Besucher des X.________ Clubs
pro Nacht als nicht quartierverträglich erachteten. Dass die Petenten nicht
explizit die Schliessung des X.________ Clubs verlangten, ist nicht von
Bedeutung, weil eine solche Massnahme hier gar nicht im Streit liegt, sondern
lediglich die Bewilligung für die regelmässige Verlängerung der Öffnungszeiten
in der Nacht von Samstag auf Sonntag widerrufen wurde. Gänzlich irrelevant ist
schliesslich der Umstand, dass die Petenten von der übrigen Quartierbevölkerung
weder gewählt noch bevollmächtigt wurden; das Verwaltungsgericht durfte die
Quartierbewohner dennoch als "Vertreter der Anwohnerschaft" bezeichnen, zumal
es damit offenkundig nicht eine formelle Stellvertretung meinte.

4.6 In Bezug auf die Immissionsprotokolle der Anwohner behauptet der
Beschwerdeführer, die Vorinstanz benenne die von ihr als massgeblich erachteten
Dokumente nicht ausdrücklich; es sei jedoch davon auszugehen, dass sie damit
die Beilagen zum Stadtratsbeschluss Nr. 986 vom 17. November 2010 meine. Mit
diesen Unterlagen habe er sich bereits in der beim Verwaltungsgericht
eingereichten Beschwerde auseinandergesetzt und zu jedem Dokument dessen
Urheberschaft und Hintergründe aufgezeigt. Namentlich habe er dargetan, dass
die genannten Immissionsprotokolle stets von der selben kleinen Personengruppe
verfasst worden seien; deshalb könne nicht gesagt werden, "viele Nachbarn"
seien von den Störungen betroffen. Ebenso stehe nicht fest, dass das
Verwaltungsgericht die Protokolle geprüft und als richtig befunden habe,
weshalb von einer einseitigen und damit willkürlichen Beweiswürdigung
ausgegangen werden müsse.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen ins Leere: Entgegen seinen
Behauptungen hat die Vorinstanz sehr wohl in ausdrücklicher Weise auf die von
ihr als massgeblich erachteten Schreiben der Anwohner an die städtische
Sicherheitsdirektion hingewiesen und auch die jeweiligen Aktenfundstellen
angegeben. Dass das Verwaltungsgericht nicht jedes Schreiben einzeln aufzählte
und die jeweilige Urheberschaft benannte, ist unerheblich (vgl. bereits E. 3.2
hiervor). Ebenso wenig kommt es darauf an, von wie vielen verschiedenen
Einzelpersonen die Beeinträchtigungen gemeldet wurden, sondern es ist vielmehr
von Bedeutung, ob diese Meldungen zutreffen. Die grundsätzliche Richtigkeit der
aktenkundigen Berichte und Fotografien wird vom Beschwerdeführer vor
Bundesgericht jedoch nicht substantiiert bestritten, weshalb auch der von ihm
geäusserte Vorwurf der einseitigen Beweiswürdigung unbehelflich ist.

5.
Aufgrund der obenstehenden Erwägungen steht fest, dass der Vorinstanz keine
unzulässige bzw. willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorzuwerfen ist. Das
Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
somit nicht verletzt. Da der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid in
der Sache nicht bemängelt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Daran
ändert auch der vom Beschwerdeführer abschliessend vorgetragene Einwand nichts,
der zuständige Sachbearbeiter der Gewerbepolizei habe anlässlich verschiedener
Augenscheine beteuert, es sei alles in Ordnung: In diesem Zusammenhang ist auf
die bereits erwähnte und zutreffende Auffassung der Vorinstanz zu verweisen,
wonach ein Augenschein stets nur ein punktuelles Bild der Lage vermittelt. Die
für das vorliegende Verfahren einzig massgebliche offizielle Gesamteinschätzung
der Gewerbepolizei findet sich dagegen in der Begründung ihres Entscheids vom
30. Juni 2011, mit welchem sie die Bewilligung für die regelmässige
Verlängerung der Öffnungszeiten für die Nacht von Samstag auf Sonntag
widerrief.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der
Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler