Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.915/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_915/2012

Urteil vom 21. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
Erbschaftssteuer,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Einzelrichterin,
vom 27. Juni 2012.

Erwägungen:

1.
Am 10. Mai 2008 verstarb der Onkel von X.________. Die Erbschaftsaktiven
betrugen Fr. 1'050'737.--, die Passiven Fr. 115'301.--, womit ein
Nachlassvermögen von Fr. 935'436.-- resultierte. Der auf X.________ entfallende
Nachlassanteil (Erbteil von einem Fünfzehntel) betrug Fr. 62'362.--. Am 27.
Oktober 2010 (Veranlagungsentscheid) erhob das Kantonale Steueramt Zürich eine
Erbschaftssteuer von Fr. 7'822.--. Den gegen den diese Veranlagung schützenden
Einspracheentscheid vom 9. November 2011 erhobenen Rekurs wies das
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich am 14. März 2012 ab, soweit es darauf
eintrat. Ebenso wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den
Entscheid des Rekursgerichts erhobene Beschwerde mit Urteil der Einzelrichterin
vom 27. Juni 2012 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen gelangte X.________ mit
vom 11. September 2012 datierter, am 14. September 2012 zu Post gegebener
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung hat sachbezogen
zu sein; die Beschwerdeführerin hat sich mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz
auseinanderzusetzen.

Das Verwaltungsgericht hat die vom Kantonalen Steueramt ermittelte und von
seiner Vorinstanz bestätigte Erbschaftssteuer im Grundsatz und der Höhe nach
bestätigt. Es hat dargelegt, warum die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Abzüge im Rahmen der Erbschaftssteuer nicht zulässig sind (E. 2.2).
Weiter hat es erläutert, dass nach der gesetzlichen Regelung vor
rechtskräftiger Festsetzung der Steuer kein Erlass beantragt werden kann (E.
2.3). Schliesslich hat es klargestellt, dass es weder zur Beurteilung eines
Genugtuungsbegehrens noch für die Begehren um Entlassung bestimmter
Steuerkommissäre zuständig sei (E. 2.4). Inwiefern das Verwaltungsgericht damit
Recht verletzt habe, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Ebenso wenig wird
dargelegt, inwiefern die Kostenauflage durch das Verwaltungsgericht
rechtsverletzend sei.

Die Beschwerde enthält offensichtlich in keinerlei Hinsicht eine ausreichende
Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des
Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten
ist.

Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Kosten für das bundesgerichtliche
Verfahren zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird insofern gegenstandslos.

Mit dem vorliegenden Urteil wird die Erbschaftssteuerveranlagung definitiv,
sodass der Weg für ein allfälliges im Kanton zu stellendes Erlassgesuch frei
sein dürfte.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller