Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.906/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_906/2012

Urteil vom 5. Juni 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Burkard J. Wolf,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 30. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.

 Z.________ (geb. 1996) stammt aus Brasilien und ist das gemeinsame Kind von
X.________ und A.________, beide ebenfalls brasilianische Staatsangehörige.
Gemäss einer notariell beglaubigten Vereinbarung der Eltern vom März 2005 wurde
die elterliche Sorge über Z.________ nach der Trennung dem Vater zugeteilt.

 Im Mai 2009 reiste X.________ in die Schweiz ein und heiratete im Juli 2009
den Schweizer Q.________. In der Folge erteilte ihr das Migrationsamt des
Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann.

 Nach der Einreise von X.________ in die Schweiz sorgte sich offenbar die
Grossmutter väterlicherseits, B.________, um Z.________. B.________ verstarb im
Juni 2010. Seither kümmert sich der Vater von Z.________, A.________, um seinen
Sohn.

 Am 8. Juni 2011 stellte X.________ ein Gesuch um Familiennachzug für
Z.________. Etwas später, im Januar 2012, übertrug ihr ein brasilianisches
Gericht die elterliche Sorge über Z.________.

B.

 Mit Verfügung vom 22. November 2011 wies das Migrationsamt das Gesuch von
X.________ um Familiennachzug ab. Ein dagegen gerichteter Rekurs an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos (Entscheid vom 29. März
2012). Die hierauf erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich wies dieses mit Urteil vom 30. Juli 2012 ab.

C.

 Mit Eingabe vom 14. September 2012 beantragt X.________ (Beschwerdeführerin)
dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das
Migrationsamt anzuweisen, die Familiennachzugsbewilligung zu erteilen.
Eventuell sei die Streitsache zur Abklärung des Sachverhalts und erneuten
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Daneben erhebt sie weitere
Anträge zur Parteientschädigung.

 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und das Bundesamt für Migration
beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig auf dem Gebiet des
Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch
das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

1.2. Art. 44 AuG räumt der Beschwerdeführerin, anders als Art. 42 und 43 AuG,
keinen Nachzugsanspruch im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ein. Für den
Nachzug ihres Kindes kann sich die Beschwerdeführerin jedoch auf den Schutz des
Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen: Durch das
Zusammenleben mit dem Schweizer Ehegatten hat sie selbst einen Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 AuG und damit
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Zudem macht sie eine intakte und tatsächlich
gelebte Beziehung zu ihrem Sohn geltend. Auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb
einzutreten (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario und Art. 42 Abs. 1 und 2
sowie Art. 100 Abs. 1 BGG). Ob der Familiennachzug letztlich zu gewähren ist,
bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287 mit
Hinweisen).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss
berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung
wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die
betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der
festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und
eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl.
BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Auf rein
appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung
tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). Die
Beschwerdeführer müssen - in Auseinandersetzung mit der Begründung im
angefochtenen Entscheid - im Einzelnen dartun, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar und
damit willkürlich sein soll (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.).

1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde darzulegen
ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194 ff.; 133 III 393 E. 3 S. 395 mit
Hinweis). Solche Umstände können namentlich in formell-rechtlichen Mängeln des
angefochtenen Entscheides liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach
Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz
materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals
rechtserheblich werden (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129; Urteile 2C_924/2012
vom 29. April 2013 E. 2.3.2; 8C_545/2010 vom 22. November 2010 E. 3.1; "unechte
Noven"). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen
Entscheid ereigneten, können nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst
worden sein. Ihr Vorbringen vor Bundesgericht ist unzulässig (vgl. BGE 133 IV
342 E. 2.1 S. 344; Urteile 2C_924/2012 vom 29. April 2013 E. 2.3.2; 2C_833/2011
vom 6. Juni 2012 E. 1.2 mit Hinweis; "echte Noven"). Als echte Noven
unberücksichtigt bleiben ein psychologisches Gutachten, ein Schreiben der von
Z.________ besuchten Schule, Belege über einen absolvierten Sprachkurs, ein
neuerliches Schreiben des Vaters sowie weitere eingereichte Dokumente vom
August bzw. September 2012. Bei den Einreisebelegen handelt es sich um unechte
Noven. Auch sie bleiben unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV) : Diese habe "einzig irgendeine
Aktenstelle zitiert und dabei alle anderen Akten ausser Acht gelassen"; zudem
seien die Beschwerdeführerin und "zahlreiche Zeugen" nie angehört worden; dies
verstosse auch gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit seinem gestützt auf die Akten
ergangenen Entscheid habe das Verwaltungsgericht überdies den
Untersuchungsgrundsatz verletzt.

2.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffenen, sich
vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu
äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig
angebotenen, rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56).
Indessen räumt Art. 29 Abs. 2 BV - entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin - keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (BGE 134 I
140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.). Auch steht die
Verfassungsgarantie einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das
Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits
abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen
kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (
BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428; Urteil 2C_276/2011 vom
10. Oktober 2011 E. 2.1, nicht publiziert in BGE 137 II 393).

2.2. Die Vorinstanz hat davon abgesehen, die Beschwerdeführerin anzuhören, weil
sie dies aufgrund der vorliegenden Akten als entbehrlich erachtete. Dem ist
nichts entgegenzuhalten: Zum einen kann ein Familiennachzugsverfahren nicht als
zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 EMRK gelten (vgl. Urteil
2C_506/2012 vom 12. Juni 2012 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Zum anderen hatte die
Beschwerdeführerin in den vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit, die Situation
ihres Sohnes umfassend darzulegen, was sie mittels diverser Schreiben und
Beweisurkunden auch getan hatte. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen zur
familiären Situation hatte die Vorinstanz die Familienverhältnisse hinsichtlich
eines allfälligen Anspruchs auf Familiennachzug eingehend analysieren können
und dies auch getan. Welche weiteren relevanten Ausführungen nur in einer
Anhörung noch hätten ermittelt werden können und müssen, ist nicht ersichtlich,
sodass die Vorinstanz von einer solchen absehen durfte, ohne Art. 29 Abs. 2 BV
zu verletzen. Weitergehende Ansprüche aus dem kantonalen Recht werden nicht
vorgebracht (BGE 134 I 229 E. 4.3 S. 236 f.; 134 I 331 E. 2.3 S. 333; 123 I 87
E. 2c S. 89).

 Inwiefern auch der Untersuchungsgrundsatz verletzt sein soll, legt die
Beschwerdeführerin - die hinsichtlich der Abklärung der familiären Verhältnisse
in ihrem Heimatstaat im Übrigen eine erhebliche Mitwirkungspflicht trifft (vgl.
hierzu BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.; Urteile 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013
E. 4.1; 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.2; 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E.
3.5) -, nicht näher dar, sodass hierauf nicht weiter einzugehen ist. Das
Bundesgericht bleibt an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
gebunden (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.

3.1. Der Sohn der Beschwerdeführerin war bei Einreichung des Gesuchs um
Familiennachzug bereits mehr als 14 Jahre alt. Er wäre innerhalb eines Jahres
nachzuziehen gewesen, nachdem der Beschwerdeführerin 2009 eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war (Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b
AuG; 73 Abs. 1 und 2 VZAE [SR 142.201]; vgl. BGE 137 II 393 E. 3.3 S. 396 mit
Hinweisen; Urteil 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin
kann sich demnach nur auf wichtige familiäre Gründe berufen, die einen
Familiennachzug auch dann zu rechtfertigen vermögen, wenn darum ausserhalb der
gesetzlich vorgesehenen Fristen ersucht wird (Art. 47 Abs. 4 AuG; Urteil 2C_276
/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 4, nicht publ. in: BGE 137 II 393).

3.2. Wichtige familiäre Gründe liegen unter anderem dann vor, wenn das
Kindeswohl schwergewichtig nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht
gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 VZAE). Entgegen dem Wortlaut dieser
Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch nicht
ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer
Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall.
Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die
Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen
Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der
Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen
entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des
erwerbstätigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur
Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft
im Vordergrund steht (BBl 2002 3754 f. Ziff. 1.3.7.7). Die Bewilligung des
Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die
Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG jeweils aber dennoch
so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (Urteile 2C_780/2012 vom 3. September
2012 E. 2.2.; 2C_532/2012 vom 12. Juni 2012 E. 2.2; 2C_765/2011 vom 28.
November 2011 E. 2.1; 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.2; 2C_709/2010 vom
25. Februar 2011 E. 5.1.1).

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Z.________ lebe seit dem Verlust
seiner Grossmutter ohne adäquate Betreuung bei seinem Vater, weshalb sich die
Umsiedelung von Z.________ zur Beschwerdeführerin aus wichtigen Gründen
aufdränge. Die Vorinstanz habe den intensiven und engen Kontakt von Z.________
zu seiner Mutter, seine schulischen Leistungen, die Drogenabhängigkeit seines
Vaters und auch die übrigen Betreuungsverhältnisse unrichtig gewürdigt. Dadurch
habe die Vorinstanz Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verletzt.

4.2. Wenn die kantonalen Behörden wichtige Gründe für einen "nachträglichen"
Familiennachzug im Rahmen von Art. 47 Abs. 4 AuG abgelehnt haben, ist diesnicht
zu beanstanden:

4.2.1. Die Vorinstanz anerkennt, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem
Sohn eine intakte Beziehung besteht, die durch Besuche und Telefonkontakte
aufrecht erhalten wird. Demgegenüber war die Beschwerdeführerin vor ihrer
Abreise in die Schweiz entgegen ihrer Behauptung nicht die einzige Bezugsperson
für Z.________; das Sorgerecht war 2005 nicht ihr, sondern dem Vater übertragen
worden. Auch hatte sich ab 2005 die Grossmutter väterlicherseits um Z.________
gekümmert. Zum Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2009 hat die
Beschwerdeführerin Z.________ bewusst in Brasilien bei seinem Vater bzw. dessen
Mutter als Bezugspersonen zurückgelassen und damit akzeptiert, die
entsprechenden familiären Beziehungen künftig nur besuchsweise und damit
eingeschränkt leben zu können. Nach dem Tod der Grossmutter im Juni 2010
erfolgte die Betreuung von Z.________ insbesondere durch seinen Vater, und die
Beschwerdeführerin wartete ein Jahr zu, bis sie das Nachzugsgesuch für
Z.________ stellte. Auch wenn der Verlust einer Betreuungsperson eine
erhebliche Änderung der familiären Verhältnisse bedeutet, durfte die Vorinstanz
das lange Zuwarten der Beschwerdeführerin nach dem Tod der Grossmutter dennoch
als Indiz werten, dass sich Z.________ unter der Obhut des Vaters bereits im
Jahr 2010 bzw. 2011 nicht in einer "unhaltbaren Betreuungssituation" befand.

4.2.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das
Verwaltungsgericht seinem Entscheid auch nicht allein die Frage der
behaupteten, aus seiner Sicht jedoch nicht genügend dargelegten
Drogenabhängigkeit des sorgeberechtigten Vaters zugrunde gelegt. Die Vorinstanz
ist vielmehr in zulässiger Weise in einer Gesamtbetrachtung zum Schluss
gekommen, dass Z.________ bei allfälligen Problemen mit seinem Vater die
Möglichkeit hatte, sich an weitere Bezugspersonen zu wenden: Den Verwandten von
Z.________ war nach den Feststellungen der Vorinstanz bereits in der
Sorgerechtsvereinbarung aus dem Jahr 2005 kontinuierliche Betreuungsaufgaben
zugedacht worden. Dies gilt auch, wenn drei der Verwandten der
Beschwerdeführerin (zeitweilig) verhindert sein sollen: Z.________ ist
mittlerweile mehr als 16 Jahre alt und damit in einem Alter, das es ihm
erlaubt, weiterhin bei seinem Vater oder unter teilweiser Betreuung durch
Familienmitglieder bzw. Dritte, allenfalls mit der finanziellen Hilfe der
Beschwerdeführerin von der Schweiz aus, in seiner Heimat zu leben (vgl. Urteile
2C_780/2012 vom 3. September 2012 E. 2.3.2; 2C_506/2012 vom 12. Juni 2012 E. 2
und 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 3.2).

4.2.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verletzen auch die
Ausführungen der Vorinstanz zum Kindeswohl kein Bundesrecht. Die
Beschwerdeführerin bringt vor, ein Umzug in die Schweiz wäre für ihren Sohn von
grossem Vorteil und liege im Interesse des Jugendlichen. Ob dies tatsächlich
zutrifft, erscheint in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen
fraglich: Z.________ kann aufgrund seines Alters nicht mehr ordentlich
eingeschult werden und damit in der Schweiz keinen Schulabschluss erwerben. Es
dürfte für ihn in seiner jetzigen Situation, d.h. ohne schweizerischen oder
brasilianischen Schulabschluss, schwierig sein, in der Schweiz eine Lehrstelle
zu finden. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, wieso er die in Brasilien
besuchte Schule oder eine andere öffentliche Schule nicht abschliessen könnte.
Das von der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eingereichte psychologische
Gutachten vom März 2012 empfiehlt die Umsiedelung, setzt sich jedoch mit keinem
Wort mit den Folgen eines allfälligen Umzugs auseinander. Vor diesem
Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, es sei nicht erstellt, dass
sich schulische oder psychische Probleme des Jugendlichen (allein) durch den
Umzug in die Schweiz lösen liessen. Die Vorinstanz hat demnach auch die
Sachverhaltselemente hinsichtlich des Kindeswohls in zulässiger Weise
gewürdigt.

4.2.4. Der Sohn der Beschwerdeführerin hat die Sozialisierung und
Schulausbildung in Brasilien durchlaufen. Er verfügt mit Ausnahme seiner
Beziehung zur Familie der Beschwerdeführerin über keinerlei Bindungen in die
Schweiz und spricht keine Landessprache in dem Mass, dass er sich hier
verständigen könnte; eine Integration in die hiesigen Verhältnisse dürfte ihm
schwerfallen. Es sind somit keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, weshalb
Z.________ noch vor Abschluss seiner Schulausbildung, in einem Alter, das ihm
erlaubt, mit eingeschränkter Betreuung selbstständig in der ihm vertrauten
Umgebung zu leben, kurz vor Eintritt in den Arbeitsmarkt noch in die Schweiz
nachgezogen werden soll (vgl. die Urteile 2C_780/2012 vom 3. September 2012 E.
2.3.2; 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 3.2 und 2C_506/2012 vom 12. Juni 2012
E. 2.2.2).

5.

5.1. Der angefochtene Entscheid verletzt weder nationales noch internationales
Recht (vgl. Art. 13 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.

5.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten für das
bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Hänni

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