Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.901/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_901/2012

Urteil vom 30. Januar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch das kantonale
Gesundheitsamt, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Medizinalberufe; Disziplinarmassnahmen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 12. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ ist praktizierender Arzt im Kanton Solothurn. Nebst der regulären
Tätigkeit in seiner Praxis arbeitete er mit dem Betreiber einer
Internetplattform zusammen, welche insbesondere dem internationalen Vertrieb
von rezeptpflichtigen Medikamenten an Privatpersonen diente. Im Auftrag des
Betreibers prüfte X.________ Rezeptanfragen, welche über diese
Internetplattform eingereicht wurden und stellte gegebenenfalls ein Rezept aus,
welches dann an eine in die Vertriebsstruktur eingebundene Versandapotheke
weitergeleitet wurde. Als Basis für die Prüfung der Rezeptanfrage diente
X.________ jeweils ein vom Patienten online ausgefüllter Gesundheitsfragebogen.
Wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen X.________ ein
Strafverfahren und führte am 21. Oktober 2010 eine Hausdurchsuchung in seiner
Praxis durch. Am 22. November 2010 eröffnete das Departement des Innern des
Kantons Solothurn zudem ein Disziplinarverfahren gegen ihn.
Die von X.________ beantragte Sistierung des Disziplinarverfahrens bis zum
Abschluss des Strafverfahrens lehnte das Departement ab und mit Verfügung vom
8. August 2011 belegte es ihn mit einer Disziplinarbusse von Fr. 9'000.--. Es
lastete X.________ an, in der Zeit von September 2007 bis Mai 2008 mehr als
9000 Rezepte für verschreibungspflichtige Medikamente einzig gestützt auf den
elektronisch übermittelten Fragebogen ausgestellt zu haben, was eine Verletzung
der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Arztberufs
darstelle.

B.
Gegen die Verfügung des Departements des Innern beschwerte sich X.________ ohne
Erfolg beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn: Dieses wies die
Beschwerde mit Urteil vom 12. Juli 2012 ab.

C.
Mit Eingabe vom 14. September 2012 führt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt die
Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2012 und die
Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz.
Das Departement des Innern sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen
Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen
Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen
werden kann (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90
BGG). Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Ergreifung
dieses Rechtsmittels legitimiert.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht vorweg geltend, sein Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sei verletzt worden, indem das Disziplinarverfahren
nicht bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert worden sei. Im
Strafverfahren komme er in den Genuss von umfassenderen Mitwirkungsrechten.
Zudem sei es ihm nicht zuzumuten, seine Position im Strafverfahren durch
Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten im Disziplinarverfahren zu
kompromittieren.

2.2 Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass ihm seitens der
kantonalen Behörden jederzeit die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich umfassend
zu den ihm gemachten Vorhalten zu äussern und er aus freien Stücken auf Angaben
zur Sache verzichtet hat. Inwieweit ihm im Strafverfahren weitergehendere
prozessuale Befugnisse eingeräumt würden, wird vom Beschwerdeführer nicht
aufgezeigt und es ist dies im vorliegenden Zusammenhang auch nicht von
Bedeutung.
Es trifft zu, dass in Fällen wie dem vorliegenden, wo parallel ein konnexes
Strafverfahren geführt wird, eine Forcierung der Aussage- bzw.
Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren mittels direktem oder indirektem
Zwang (Androhung von Sanktionen bzw. eines negativen Beweisschlusses im Falle
des Schweigens) problematisch sein könnte, da so dem strafprozessualen
Schweigerecht des Beschuldigten entgegengewirkt würde. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt dem strafprozessualen Schweigerecht im
Verwaltungsverfahren zwar in aller Regel keine direkte Bedeutung zu (vgl.
hierzu BGE 138 IV 47 E. 2.6 S. 51 ff.; Urteil 6B_843/2011 vom 23. August 2012;
jeweils mit Hinweisen). Allerdings hat der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) erkannt, es könne ein Verstoss gegen das in Art. 6 Ziff.
1 EMRK garantierte Recht auf ein faires Verfahren vorliegen, wenn bei der
Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsverfahren Zwang oder Druck ausgeübt werde
und die Möglichkeit bestehe, die auf diesem Wege gewonnenen Informationen im
Strafprozess gegen dieselbe Person zu verwenden. (vgl. Urteil des EGMR Chambaz
gegen Schweiz vom 5. April 2012 Rz. 52 ff.). Eine solche Konstellation liegt
hier jedoch aus verschiedenen Gründen nicht vor. Zum einen wurde auf den
Beschwerdeführer unbestrittenermassen keinerlei Druck zur Selbstbelastung
ausgeübt und die Verweigerung der Aussage auch nicht negativ gewürdigt. Zum
andern erscheint die Verbindung der beiden Verfahren hier weniger eng als im
oben erwähnten Fall vor dem EGMR; vorliegend geht es im Verwaltungsverfahren um
die Einhaltung der Bestimmungen des Medizinalberuferechts, während im
Strafprozess ein allfälliger Handel mit Betäubungsmitteln in Frage steht.

2.3 In der Lehre ist darauf hingewiesen worden, die betroffene Partei habe im
Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit sicherzustellen, dass die gemachten
Aussagen später nicht auch ins parallele Strafverfahren einfliessen würden,
zumal über ein allfälliges Verwertungsverbot im Strafverfahren jeweils erst im
Nachhinein entschieden werde. Hieraus wurde die Forderung abgeleitet, Anträge
auf Sistierung des Verwaltungsverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens
sollten in der Regel bewilligt werden, sofern ein sofortiges Eingreifen der
Verwaltungsbehörde nicht zwingend sei (GILLES BENEDICK, Das Aussagedilemma in
parallelen Verfahren, AJP 2011 S. 169 ff., 179). Gerade diese Bedingung ist
vorliegend aber erfüllt: Gegenstand des Verwaltungsverfahrens ist nämlich die
dem Beschwerdeführer vorgehaltene Verletzung von beruflichen Sorgfaltspflichten
im Zusammenhang mit der Verschreibung von Arzneimitteln (vgl. E. 2.4 und E. 3
f. hiernach). Steht ein solcher Vorwurf im Raum, so erscheint ein umgehendes
Tätigwerden der Verwaltungsbehörde und die Ablehnung einer Verfahrenssistierung
in jedem Fall als gerechtfertigt, da andernfalls die Gefahr einer erheblichen
Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit in Kauf genommen würde.

2.4 Aus dem von ihm angerufenen BGE 119 Ib 158, welcher bezüglich eines Entzugs
des Führerausweises die Bindung der Verwaltungsbehörde an das Strafurteil und
deshalb auf dem Gebiet des Strassenverkehrsrecht den grundsätzlichen zeitlichen
Vorrang des Strafverfahrens vor dem Verwaltungsverfahren statuiert, kann der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten herleiten: Der genannte Entscheid
setzt voraus, dass der Gegenstand bzw. der Ausgang des in Frage stehenden
Strafverfahrens für das Verwaltungsverfahren massgebend ist (BGE 119 Ib 158 E.
2.c/bb S. 162). Dies ist hier nicht der Fall. Im Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer geht es - soweit ersichtlich - ausschliesslich um den Vorwurf
der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die
Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR
812.121), wogegen das Disziplinarverfahren die Verletzung von Berufspflichten
zum Gegenstand hat. Wohl besteht zwischen den beiden Verfahren insofern ein
Zusammenhang, als die Vorschriften des Betäubungsmittelrechts zur
gegebenenfalls notwendigen Konkretisierung der Berufspflichten von
Medizinalpersonen beigezogen werden können. Dennoch stimmen die dem
Beschwerdeführer gemachten Vorhalte nicht überein. Namentlich setzt die
Bejahung einer Berufspflichtverletzung vorliegend nicht voraus, dass sich der
Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelrecht schuldig
gemacht hat, zumal hier insbesondere auch die Bestimmungen des Heilmittelrechts
zur Konkretisierung der Berufsregeln verwendet werden können (vgl. E. 3 f.
hiernach).

2.5 Nach dem Obenstehenden erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung als
unbegründet.

3.
3.1 Die Vorinstanzen stützen die Disziplinierung des Beschwerdeführers auf Art.
40 lit. a i.V. mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die
universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11). Diese
Bestimmungen lauten wie folgt:
Art. 40 Berufspflichten
Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben, halten
sich an folgende Berufspflichten:
a) Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die
Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung
erworben haben.
(...)
Art. 43 Disziplinarmassnahmen
1 Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von
Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die Aufsichtsbehörde folgende
Disziplinarmassnahmen anordnen:
a) eine Verwarnung;
b) einen Verweis;
c) eine Busse bis zu 20 000 Franken;
d) ein Verbot der selbstständigen Berufsausübung für längstens sechs Jahre
(befristetes Verbot);
e) ein definitives Verbot der selbstständigen Berufsausübung für das ganze oder
einen Teil des Tätigkeitsspektrums.
(...)

3.2 Die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung i.S. von
Art. 40 lit. a MedBG stellt eine Generalklausel dar, die der Auslegung bedarf.
Die Lehre vertritt dabei die Ansicht, eine disziplinarrechtlich relevante
Pflichtverletzung liege (nur) dann vor, wenn eine Verfehlung über ihre
Auswirkungen im Einzelfall hinaus geeignet sei, das Vertrauen in die Kompetenz
und Integrität der betreffenden Medizinalperson zu beeinträchtigen. Dies sei
beispielsweise dann der Fall, wenn das fragliche Verhalten eine Gesinnung
offenbare, welche die vom Gesetz angestrebte hohe Qualität der medizinischen
Dienstleistungen gefährde (FELLMANN, in: Ayer/Kieser/Poledna/Sprumont [Hrsg.],
Kommentar zum Medizinalberufegesetz, 2009, Rz. 52 zu Art. 40).

3.3 Für die Konkretisierung der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften
Berufsausübung können auch andere Normen beigezogen werden, welche die
Tätigkeit der betroffenen Medizinalperson regeln und ihr ein bestimmtes
Verhalten vorschreiben. Im vorliegenden Zusammenhang fallen dabei insbesondere
die folgenden Bestimmungen in Betracht:
Gemäss Art. 46 Abs. 4 der Verordnung vom 25. Mai 2011 über die
Betäubungsmittelkontrolle (Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV; SR
812.121.1; in Kraft seit dem 1. Juli 2011) dürfen Ärztinnen und Ärzte
Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen nur für Patientinnen und Patienten
verschreiben, die sie selber untersucht haben. Eine analoge Pflicht zur
persönlichen Untersuchung des Patienten bei der Abgabe von Betäubungsmitteln,
kannte auch Art. 43 Abs. 1 der Betäubungsmittelverordnung vom 29. Mai 1996
(BetmV; AS 1996 1679; in Kraft gewesen bis zum 30. Juni 2011).
Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und
Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) bestimmt, dass ein
Arzneimittel nur verschrieben werden darf, wenn der Gesundheitszustand der
Konsumentin oder des Konsumenten beziehungsweise der Patientin oder des
Patienten bekannt ist.

3.4 Die von Berufsorganisationen erlassenen Standesregeln stellen kein
objektives Recht dar und sind nur für die Mitglieder der betreffenden
Berufsorganisation direkt anwendbar. In seiner Botschaft vom 3. Dezember 2004
zum Medizinalberufegesetz geht der Bundesrat aber davon aus, dass "die oft sehr
allgemein formulierten Berufspflichten im Lichte der Standesregeln auszulegen
sein" werden (BBl 2005 173 S. 228).
Diesbezüglich äussert die Lehre Vorbehalte und weist darauf hin, dass die
Standesregeln der Berufsverbände nicht immer im öffentlichen Interesse lägen.
Ein Rückgriff auf selbige zur Präzisierung einer allgemein gehaltenen
Berufsregel des Medizinalberufegesetzes müsse deshalb voraussetzen, dass die
fragliche Standesregel nicht auf spezifische Interessen des Berufsstandes
ausgerichtet sei, sondern die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden und
zuverlässigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung bezwecke (FELLMANN, in:
Ayer/Kieser/Poledna/Sprumont [Hrsg.], a.a.O, Rz. 28 f. zu Art. 40; FELLMANN,
Berufspflichten der Medizinalpersonen nach Art. 40 MedBG, in: Schaffhauser/
Kieser/Poledna [Hrsg.], Das neue Medizinalberufegesetz, 2008, S. 99 f.; jeweils
mit Hinweisen; vgl. für die weitgehend analoge Problematik bei der Anwendung
von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit
der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]: FELLMANN, in:
Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Rz. 4 ff.
zu Art. 12 mit Hinweisen).
Im hier zu beurteilenden Fall stützte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung
insbesondere auf Art. 7 al. 3 der Standesordnung der Verbindung der Schweizer
Ärztinnen und Ärzte (FMH) vom 12. Dezember 1996: Gemäss dieser Standesregel ist
die regelmässige Behandlung allein aufgrund schriftlich, telefonisch oder
elektronisch übermittelter Auskünfte oder Berichte von Drittpersonen mit einer
gewissenhaften Berufsausübung unvereinbar; vorbehalten bleiben einzig
Aktenkonsilien. Es leuchtet ein, dass diese Bestimmung die Gewährleistung der
Behandlungsqualität bezweckt und somit einem öffentlichen Interesse dient.
Gemäss den hiervor aufgezeigten, überzeugenden Lehrmeinungen spricht daher
nichts dagegen, sie zur Präzisierung von Art. 40 lit. a MedBG beizuziehen.

4.
4.1 Die Vorinstanz führte an, unter den vom Beschwerdeführer verschriebenen
Medikamenten seien auch solche, die als Betäubungsmittel gelten. Da eine
persönliche Untersuchung der Patienten unbestrittenermassen nicht stattgefunden
habe und auch gar nicht hätte stattfinden können, zumal diese grösstenteils in
den Vereinigten Staaten, Grossbritannien und Skandinavien wohnhaft seien, stehe
bereits fest, dass der Beschwerdeführer seinen Beruf nicht sorgfältig und
gewissenhaft ausgeübt habe. Eine Verletzung der Berufspflichten liege aber
unabhängig davon vor, ob die vom Beschwerdeführer einzig aufgrund eines
ausgefüllten Fragebogens verschriebenen Medikamente als Betäubungsmittel zu
qualifizieren seien, zumal es ihm auch nicht möglich gewesen sei, den
Gesundheitszustand der betroffenen Personen auf diese Weise effektiv zu
überprüfen bzw. sich zumindest zu vergewissern, dass diese Patienten überhaupt
existierten. Sodann schliesse bereits die schiere Anzahl der vom
Beschwerdeführer ausgestellten Rezepte eine sorgfältige Abklärung aus. Auch die
vom Beschwerdeführer gegenüber dem Betreiber der Internetplattform eingegangene
vertragliche Verpflichtung, Rezeptanfragen innerhalb von 24 Stunden zu
behandeln sowie die Vereinbarung eines Pauschalhonorars von Fr. 10.-- pro
Rezeptanfrage würden gegen die Möglichkeit einer seriösen und gewissenhaften
Prüfung sprechen.

4.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Fragebögen hätten ihm sehr wohl eine
zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes der Patienten und der
Indikation der verlangten Medikamente erlaubt. Zudem habe er bei ca. 30 Prozent
der Anfragen kein Rezept ausgestellt. Es sei durch nichts erwiesen, dass ein
persönlicher Kontakt mit den Patienten zu einer anderen medizinischen
Beurteilung geführt hätte oder eine angeordnete Medikation nicht indiziert
gewesen wäre. Art. 7 der Standesregeln würde sodann nur die regelmässige
Behandlung von Patienten aufgrund elektronisch übermittelter Auskünfte
untersagen; eine solche habe er jedoch nicht vorgenommen. Ferner sei auch nicht
erstellt, ob die Medikamente in den Wohnsitzstaaten seiner Patienten überhaupt
verschreibungspflichtig seien oder ob das ihm hier vorgeworfene Verhalten den
in den jeweiligen Ländern geltenden Berufsregeln widerspreche.
4.3
4.3.1 Die Vorinstanz stellte für das Bundesgericht verbindlich fest (Art. 97
Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), dass der Beschwerdeführer mit den
bei den Strafakten liegenden rund 9000 Rezepten zum weitaus grössten Teil
Medikamente bzw. Wirkstoffe verschrieben hatte, die in der Schweiz als
Betäubungsmittel gelten. Das Verwaltungsgericht belegte seine Feststellung
anhand von zwei der ausgestellten Rezepte, mit welchen der Beschwerdeführer als
Betäubungsmittel geltende Medikamente (Valium; Alprazolam Aliud) an je eine
Person in den Vereinigten Staaten und in Schweden verschrieben hatte, ohne
diese persönlich untersucht zu haben. Der Beschwerdeführer hat somit jedenfalls
in jenen Fällen gegen Art. 46 Abs. 4 BetmKV resp. Art. 43 Abs. 1 BetmV
verstossen.
4.3.2 Wie aufgezeigt, enthält Art. 26 Abs. 2 HMG weniger strenge Anforderungen
als das Betäubungsmittelrecht, indem diese Bestimmung keine persönliche
Untersuchung verlangt, sondern für die Verschreibung eines Arzneimittels nur -
aber immerhin - die Kenntnis des Gesundheitszustandes des Patienten
voraussetzt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers erscheint es sehr
fraglich, ob sich alleine durch das Ausfüllen eines Fragebogens (d.h.
namentlich ohne vorbestehende Kontakte oder weitere Kommunikationskanäle)
überhaupt je hinreichende Informationen über die gesundheitliche Situation
eines Betroffenen bzw. über die Indikation eines spezifischen Medikaments
vermitteln lassen: Mangels Interaktion zwischen dem Patienten und dem Arzt hat
letzterer - anders als etwa bei einem Telefongespräch - keine Möglichkeit, die
Angaben des Patienten kritisch zu hinterfragen bzw. allfällige Ergänzungsfragen
zu stellen, und auch der Patient hat keine Möglichkeit, allenfalls bestehende
Unsicherheiten oder Unklarheiten bei der Fragestellung zu besprechen; eine
ausschliesslich auf einem Fragebogen basierende Verschreibung hat mithin zur
Folge, dass der Arzt vollumfänglich auf die Richtigkeit der Angaben des
Patienten vertrauen muss (beginnend schon bei dessen Identität), was die
Diagnosestellung naturgemäss erschwert. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist
insbesondere auch massgeblich, dass bei einer Zahl von mindestens 9000
Fragebogen in rund neun Monaten eine hinreichende Auseinandersetzung mit den
Angaben der Patienten und eine seriöse Erhebung von deren Gesundheitszustand
schon in zeitlicher Hinsicht nicht vorstellbar sind. Dies gilt umso mehr, als
der Beschwerdeführer mit einem Vollzeitpensum eine eigene Praxis zu führen
hatte. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt hat, erscheint das Vorgehen des
Beschwerdeführers umso unsorgfältiger, als er sich vertraglich auch noch dazu
verpflichtet hatte, die Bearbeitung sämtlicher Rezeptanfragen innert der sehr
kurzen Frist von jeweils 24 Stunden vorzunehmen. Da die vereinbarte
Pauschalentschädigung von Fr. 10.-- pro Rezeptanfrage das einzige verrechenbare
Entgelt darstellte, kann es dem Beschwerdeführer auch aus finanziellen Gründen
nicht möglich gewesen sein, sich die gebotene Zeit für die Evaluierung der
Fragebögen zu nehmen. Aus den genannten Gründen steht fest, dass die in Art. 26
Abs. 2 HMG statuierten Voraussetzungen für die Verschreibung von Arzneimitteln
vom Beschwerdeführer nicht eingehalten werden konnten.
4.3.3 Ob darüber hinaus auch eine Verletzung von Art. 7 al. 3 der
Standesordnung der FMH vorliegt, wie dies das Verwaltungsgericht angenommen
hat, erscheint fraglich. Unklar ist dabei insbesondere, ob sich der Begriff der
"regelmässigen Behandlung" auf den einzelnen Patienten bezieht, oder ob
darunter auch die jeweils einmalige Behandlung von vielen verschiedenen
Patienten allein aufgrund schriftlich, telefonisch oder elektronisch
übermittelter Auskünfte oder Berichte von Drittpersonen zu verstehen ist. Wenn
letztere Auffassung zutreffen würde, so wäre eine Verletzung von Art. 7 al. 3
der Standesordnung ohne Weiteres zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer während
rund neun Monaten gut 9000 Rezepte einzig gestützt auf die online ausgefüllten
Fragebogen ausstellte. Im vorliegenden Fall vermag die Frage nach dem Gehalt
von Art. 7 al. 3 der Standesordnung der FMH jedoch offenzubleiben, wie im
Nachfolgenden aufgezeigt wird.
4.4
4.4.1 Nach den obenstehenden Erwägungen steht fest, dass der Beschwerdeführer
einerseits die Vorschriften des Betäubungsmittelrechts über die Verschreibung
von kontrollierten Substanzen verletzt und andererseits die Grundsätze des
Heilmittelrechts für die Verschreibung von Arzneimitteln missachtet hat.
Unabhängig davon, ob das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten auch
noch einen Verstoss gegen die Standesordnung der FMH darstellt, erhellt ohne
Weiteres, dass bei dieser Sachlage von einer sorgfältigen und gewissenhaften
Berufsausübung i.S. von Art. 40 lit. a MedBG keine Rede sein kann. Vielmehr
entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer einer finanziell lukrativen
Nebentätigkeit nachgehen wollte und diesem Ziel die Qualität seiner
medizinischen Behandlung unterordnete. Ein solches Vorgehen ist in besonderem
Masse geeignet, das Vertrauen in seine Kompetenz und seine Integrität zu
beeinträchtigen.
4.4.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Ob die von
ihm verschriebenen Medikamente im Einzelfall tatsächlich medizinisch indiziert
gewesen sind, ist nicht von entscheidender Bedeutung, da die Rezeptierung von
Arzneimitteln in der hier vorliegenden Art eben gerade deshalb gegen die
gebotenen Sorgfaltspflichten verstösst, weil sich damit die Frage der
medizinischen Indikation nicht zureichend klären lässt. Nicht von Relevanz ist
schliesslich auch, ob die vom Beschwerdeführer verschriebenen Substanzen im
jeweiligen Wohnsitzstaat der Patienten verschreibungspflichtig sind oder ob
sein Vorgehen bei der Rezeptierung dem dortigen Sorgfaltsmassstab genügt: Die
Aufsicht über die Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben,
knüpft an den Ort der Berufsausübung an (vgl. Art. 41 Abs. 1 MedBG; POLEDNA in
Ayer/Kieser/Poledna/Sprumont [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 zu Art. 41). Der
Beschwerdeführer übt seinen Beruf im Kanton Solothurn aus, wo er Inhaber einer
entsprechenden Bewilligung ist. Aus diesem Grund untersteht der
Beschwerdeführer auch der dortigen Disziplinaraufsicht; wo sich sein Verhalten
auswirkt ist demgegenüber nicht von Bedeutung (vgl. POLEDNA,
Disziplinarverfahren und Disziplinarwesen, in: Schaffhauser/Kieser/Poledna
[Hrsg.], a.a.O., S. 126 Rz. 13). Aus der Souveränität eines Staates ergibt sich
sodann die grundsätzliche Anwendbarkeit seines öffentlichen Rechts auf
sämtliche Sachverhalte, die sich auf seinem Gebiet ereignen (sog.
Territorialitätsprinzip; MOOR/FLÜCKIGER/MARTENET, Droit administratif, Volume
I: Les fondements, 3. Aufl. 2012, S. 155 f.). Vorliegend ist unbestritten, dass
die Rezeptierung der Arzneimittel in der Schweiz stattfand. Der
Beschwerdeführer muss sein Verhalten daher nach den hier geltenden Regeln
beurteilen lassen.
4.4.3 Da der Beschwerdeführer mithin gegen seine Pflicht zur sorgfältigen und
gewissenhaften Berufsausübung verstossen hat, erweist sich seine
Disziplinierung nach Art. 43 Abs. 1 MedBG als bundesrechtskonform. Die
Verhältnismässigkeit der ausgesprochenen Massnahme wird seitens des
Beschwerdeführers nicht beanstandet und eine Abänderung zu seinem Nachteil
scheidet von Gesetzes wegen aus (Art. 107 Abs. 1 BGG).

5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde unbegründet und somit abzuweisen. Dem
Verfahrensausgang folgend, hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen
Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler