Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.897/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_897/2012

Urteil vom 14. Februar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________ und B.X._______,
Beschwerdeführende,

gegen

Schulpflege Y.________, vertreten durch Herrn lic. iur. Gerhard Keller.

Gegenstand
Dispensation,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 11. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
Z.________ besucht seit August 2011 den Kindergarten in Y.________. In den
Unterricht werden Yoga-Übungen integriert. Im September 2011 ersuchten die
Eltern von Z.________, A.X.________ und B.X._______, die Primarschulpflege von
Y.________ um Befreiung ihres Sohnes von diesem Teil des Unterrichts, mit der
Begründung, Yoga sei eine hinduistisch-religiöse Praxis. Falls eine
Dispensation nicht möglich sei, beantragten sie die Umteilung ihres Sohnes.

B.
Am 22. September 2011 wies die Primarschulpflege sowohl das Dispensations- wie
auch das Umteilungsgesuch ab. Nach verschiedenen Gesprächen wurde Z.________
aber dennoch erlaubt, bis zu den Herbstferien dem Yogaunterricht fern zu
bleiben. Ein Rekurs von A.X.________ und B.X._______ gegen den Entscheid der
Primarschulpflege wies der Bezirksrat von Q.________ am 15. Februar 2012 ab,
und eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieb
ebenfalls erfolglos (Urteil vom 11. Juli 2012).

C.
A.X.________ und B.X._______ führen mit Eingabe vom 14. September 2012 beim
Bundesgericht "Beschwerde" gegen diesen Entscheid. Sie beantragen, die
kantonalen Entscheide seien aufzuheben und die Primarschulpflege Y.________ sei
zu verpflichten, Z.________ vom Yogaunterricht zu befreien. Sie machen geltend,
beim Yoga handle es sich um eine hinduistisch-religiöse Praxis. Als gläubige
Christen fühlten sie sich in ihren religiösen Gefühlen gestört. Es fehle die
gesetzliche Grundlage für den Yogaunterricht und der Staat verletze dadurch
seine Pflicht zur religiösen Neutralität.
Die Primarschulpflege Y.________ und das Verwaltungsgericht beantragen die
Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen letztinstanzlichen
Endentscheid einer Vorinstanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 BGG in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann (Art. 82 lit. a
und Art. 90 BGG). Die Bezeichnung des Rechtsmittels als blosse "Beschwerde"
schadet dabei nicht (vgl. BGE 136 II 497 E. 3.1 S. 499; 134 III 379 E. 1.2 S.
382; Urteil 2C_528/2012 vom 2. November 2012 E.1.1).

1.2 Die Eltern erheben in eigenem Namen Beschwerde. Dies ist zulässig. Gemäss
Art. 296 ff. ZGB obliegt ihnen die elterliche Sorge und ihnen kommt das Recht
zu, über die religiöse Erziehung des Kindes unter 16 Jahren zu verfügen (Art.
303 Abs. 1 und 3 ZGB; Art. 11 Abs. 2 BV). Das Erziehungsrecht der Eltern bildet
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Bestandteil ihrer Glaubens- und
Gewissensfreiheit (BGE 129 III 689 E. 1.2 S. 691 f.). Insofern sind die
Beschwerdeführenden durch den vorinstanzlichen Entscheid besonders berührt. Sie
verfügen auch über ein aktuelles Interesse, da Z.________ den Kindergarten seit
dem August 2011 besucht und dieser noch bis im Juli 2013 dauern wird (§ 5 Abs.
2 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 des Volksschulgesetzes des Kantons Zürich
vom 7. Februar 2005 [VSG/ZH]). Die Beschwerdeführenden sind damit zur
Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids beim Bundesgericht legitimiert (Art.
89 Abs. 1 BGG).

1.3 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
ausserdem für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Der Betroffene hat
darzulegen, dass und inwiefern dies klar und eindeutig der Fall ist (Art. 42
Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 184 E. 1.2 S. 187 mit Hinweisen).

1.4 Das Eintreten auf zulässige Beschwerdegründe hängt weiter vom Erfüllen der
Anforderungen an die Begründung der einzelnen Rügen ab. Das Bundesgericht
prüft, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen,
sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Eine
qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht behandelt eine
solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; Urteil
2C_594/2012 vom 22. November 2012 E. 1.5).

1.5 Auf das Rechtsmittel kann insoweit nicht eingetreten werden, als die
Beschwerdeführenden nicht nur die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils,
sondern auch des Entscheids des Bezirksrats sowie der Verfügung der Schulpflege
Y.________ beantragen. Die erstinstanzliche Verfügung ist durch diejenige des
Bezirksrats und diese durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt worden
(Devolutiveffekt). Die vorinstanzlichen Verfügungen gelten jedoch als
inhaltlich mit angefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).

2.
Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz vor, sie habe den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig und unvollständig festgestellt. Es treffe insbesondere
nicht zu, dass die Kindergärtnerin eine säkular geprägte Form von Yoga
unterrichte.

2.1 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz wärmen sich die Kinder im Rahmen
der beanstandeten Yogalektionen nach einer Begrüssungsrunde bei einem
Bewegungs- und Rhythmusspiel auf, sprechen anschliessend über ein
Kindergartenthema wie etwa die Jahreszeit und spielen sodann Geschichten mit
Figuren wie Sonne, Mond, Igel, Frosch, Hund, Katze, um sich anschliessend auf
einer Matte zu einer "Traumgeschichte" mit leiser Musik zu entspannen.
Inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sein sollen, wonach
diese Übungen keine Kultushandlungen im eigentlichen Sinne darstellten, wird
nicht dargelegt; im Rahmen ihrer Rüge der "offensichtlichen Unrichtigkeit" der
tatsächlichen Feststellungen beschränken sich die Beschwerdeführenden auf
appellatorische Kritik der vorinstanzlichen Erwägungen. Auf ihre
diesbezüglichen Vorbringen kann daher nicht eingetreten werden (E. 1.3). Auch
ihre allgemein gehaltene Sachverhaltsrüge, wonach Yoga entgegen der Auffassung
der Vorinstanz in einer breiten Öffentlichkeit nicht primär säkular, sondern
als Bestandteil östlicher Religionen praktiziert werde, ist zu wenig
substanziiert, um die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz als
offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Ihre Einwendung, wonach es "auch
Yogastudios und Yogapraxen gibt, bei welchen der religiöse und spirituelle
Gehalt von Yoga im Vordergrund steht", kann bei der hier zu beurteilenden
Kindergarten-Yogalektion nicht von Bedeutung sein. Die Ausführungen der
Beschwerdeführenden, inwieweit sich Christentum und Hinduismus oder Buddhismus
unterscheiden sollen oder nicht, hat keine rechtliche Bedeutung. An die
Feststellungen der Vorinstanz, wonach im Rahmen der Yogalektionen keine
Kultushandlungen im eigentlichen Sinne durchgeführt werden, bleibt das
Bundesgericht demnach gebunden (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.2 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe
mit den hier wiedergegebenen Erwägungen den Sachverhalt auch "unvollständig"
festgestellt. Es habe den genauen Ablauf des Unterrichts nicht ausführlich
genug geschildert, denn die oben erwähnten Bewegungs- und Atemübungen könnten
sehr wohl einen religiösen Bezug aufweisen.
Dieses Vorbringen der Beschwerdeführenden beschränkt sich nicht auf eine
Sachverhaltsrüge, sondern auf dessen Interpretation; der Einwand bezieht sich
auf die Rechtsfrage (vgl. unten E. 4.1 ff.).
Nachfolgend ist daher zu prüfen, inwiefern die verweigerte Dispensation vom
Yogaunterricht den Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit betrifft
und ob gegebenenfalls eine Verletzung oder ein zulässiger Eingriff in das
Freiheitsrecht vorliegt.

3.
3.1 Kann oder will ein Kind den obligatorischen Schulunterricht ganz oder
teilweise nicht besuchen, muss es sich dispensieren lassen. Gemäss § 29 Abs. 1
Satz 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 des Kantons Zürich (VSV/ZH)
ist eine Dispensation vom Unterricht nur unter einem zulässigen Grund
gestattet. Wird wie vorliegend um Dispensation von einzelnen Fächern bzw.
(regelmässigem) Unterricht ersucht, so ist dies nur ausnahmsweise und bei
Vorliegen besonderer Umstände möglich (§ 29 Abs. 3 VSV/ZH). Die Dispensation
aus religiösen Gründen wird im hier relevanten Sinne der negativen
Grundrechtsausübung im kantonalen Gesetzesrecht nicht erwähnt. Sie hat sich
jedoch an übergeordnetem Recht zu orientieren.

3.2 Die durch Art. 15 BV und Art. 9 EMRK sowie den von den Beschwerdeführenden
nicht angerufenen Art. 18 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) und Art. 116 Abs. 2 der
Kantonsverfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (SR 131.211)
gleichermassen gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit umfasst sowohl
die innere Freiheit, zu glauben, nicht zu glauben oder seine religiösen
Anschauungen zu ändern, wie auch die äussere Freiheit, entsprechende
Überzeugungen - innerhalb gewisser Schranken - zu äussern, zu praktizieren und
zu verbreiten oder nicht daran teilzunehmen. Die Glaubens- und
Gewissensfreiheit schützt in erster Linie vor staatlichem Zwang. Darüber hinaus
enthält sie aber auch eine Verpflichtung des Staates zu religiöser und
konfessioneller Neutralität (BGE 135 I 79 E. 5.1 S. 84 f.; 125 I 347 E. 3 S.
354 ff.; 124 I 247 E. 7b S. 253; 123 I 296 E. 4b/bb S. 308). Dieser allgemeine
Grundsatz hat eine besondere Bedeutung und verfassungsrechtliche Verankerung im
Bereich der öffentlichen Schule: Nach Art. 15 Abs. 4 BV darf niemand gezwungen
werden, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu
folgen (BGE 134 I 75 E. 4.1 S. 77; vgl. Urteil 2C_724/2011 vom 11. April 2012
E. 3.1).
Der Grundsatz der religiösen Neutralität der Schule beinhaltet nicht nur das
Ziel, die religiösen Überzeugungen der Schüler und ihrer Eltern zu schützen (
BGE 125 I 347 E. 3b S. 355; 116 Ia 252 E. 6 S. 260), sondern umfasst auch den
Zweck, den Religionsfrieden zu sichern (BGE 123 I 296 E. 4a S. 305). Der
Grundsatz der Neutralität verbietet daher die Ausrichtung des Unterrichts
zugunsten oder zuungunsten einer oder mehrerer Religionen, da Überzeugungen der
Lehrerin oder des Lehrers einen gewissen Einfluss auszuüben vermögen (BGE 125 I
347 E. 3a S. 354 f.; 116 Ia 252 E. 6b S. 261). Ein Verstoss gegen das
Neutralitätsgebot liegt jedoch erst dann vor, wenn die religiöse Äusserung
seitens der Schule bzw. der Lehrerschaft eine gewisse Intensität erreicht,
sodass Auswirkungen auf die geistige Entwicklung der Kinder und auf ihre
religiösen Überzeugungen nicht auszuschliessen sind (BGE 123 I 296 E. 4 S. 305
ff.; 116 Ia 252 E. 7b S. 262 f.).

4.
4.1 Aus der Sicht der Beschwerdeführenden lässt sich der religiöse oder
spirituelle Gehalt durch die hier praktizierte, dem kindlichen Empfinden
angepasste Form des Yoga nicht eliminieren. In den Übungen könnten ohne
Weiteres Gebetshaltungen oder Teile des Sonnengrusses vorkommen, und es würden
jeweils Sonne, Mond und Sterne in einer verneigenden Haltung begrüsst. Alle
Yogastellungen, ebenso die Entspannungs- und Atemübungen, seien mit Blick auf
religiöse Ziele entstanden; es seien religiös motivierte Übungen. Durch den
praktizierten Unterricht sei nicht nur das Gebot zu religiöser Neutralität der
Schule, sondern auch die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Eltern verletzt
worden.

4.2 Das Bundesgericht übt Zurückhaltung bei der Prüfung von Glaubensinhalten;
staatliche Organe haben von der Überzeugung auszugehen, welche die religiösen
Normen für die Betroffenen haben (BGE 135 I 79 E. 4.4 S. 84; 134 I 56 E. 5.2 S.
63). Ähnlich wie bei der positiven Grundrechtsausübung das glaubhaft dargelegte
religiöse Selbstverständnis der Betroffenen massgeblich ist (vgl. YVO
HANGARTNER, Religionsfreiheit, AJP 2010, S. 441 ff.; KELLER/BÜRLI,
Religionsfreiheit in der multikulturellen Schulrealität, recht 2009, S. 100
ff., 102 f.; ANDREAS KLEY, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, 2008, N. 11
zu Art. 15 BV; PETER KARLEN, Das Grundrecht der Religionsfreiheit in der
Schweiz, Diss., 1982, S. 203 ff.), haben die staatlichen Organe auch bei der
negativen Kultusfreiheit grundsätzlich von der Bedeutung auszugehen, welche
eine religiöse Praxis für die Beeinträchtigten hat. Die Verpflichtung, im
Rahmen der obligatorischen staatlichen Schule an einem Unterricht teilzunehmen,
der mit den eigenen (religiösen oder atheistischen) Weltanschauungen in
Widerspruch steht, stellt daher einen Eingriff in die Religionsfreiheit dar
(Art. 15 BV, Art. 9 EMRK, Art. 18 UNO-Pakt II; BGE 135 I 79 E. 4.6 S. 84; 119
Ia 178 E. 4e S. 186 f.; Urteil 2C_105/2012 vom 29. Februar 2012 E. 2.2.4).
Indem die Beschwerdeführenden die Gebets- und Entspannungsübungen in den
Yogalektionen als religiös begründet ansehen und sich dadurch glaubhaft in
ihrer (negativen) Religionsfreiheit beeinträchtigt sehen, wird ihr Wunsch,
nicht in religiöse Praktiken einbezogen zu werden, vom Schutzbereich der
Glaubens- und Gewissensfreiheit erfasst.

4.3 Eine Verletzung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit ist hingegen weder
durch eine Missachtung des Gebots des religiös neutralen Unterrichts an den
öffentlichen Schulen noch durch einen Eingriff in die negative
Grundrechtsausübung dargetan:
4.3.1 Das Bundesgericht hat sich in einem kürzlich ergangenen Entscheid zur
Tragweite des Neutralitätsgebots geäussert, und zwar zum Recht, keine
religiösen Handlungen vornehmen bzw. nicht an religiösem Unterricht teilnehmen
zu müssen. Demnach ist das Singen christlicher Lieder vor Weihnachten oder
Ostern in der Schule verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange dies
nicht als bekenntnishafter Akt erscheint. Davon kann solange nicht ausgegangen
werden, als es nicht im Übermass geschieht und keine Bekehrung beabsichtigt ist
(Urteil 2C_724/2011 vom 11. April 2012 E. 3.1 f.).
Vor diesem Hintergrund kann vorliegend von einem bekenntnishaften Akt keine
Rede sein: Wie die Vorinstanz festgestellt hat, bestehen die interessierenden
Yoga-Übungen darin, dass sich die Kinder bei einem Bewegungs- und Rhythmusspiel
aufwärmen. Sodann stellen sie Geschichten spielerisch mit Figuren wie Tieren
oder Himmelskörpern dar. Bei Atemübungen ahmen die Kinder ausserdem gewisse
Geräusche nach, und am Ende der Lektion entspannen sich die Kinder bei
geschlossenen Augen, auf der Matte liegend (vgl. E. 2.1). Auch wenn sich in
diese Bewegungsabläufe (ursprünglich) religiöse Bedeutungen hineinlesen lassen,
weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die erwähnten Übungen auch rein
motorisch-akrobatisch, d.h. religionsneutral und ohne Weiteres losgelöst von
jedwelchem Glaubensbekenntnis praktiziert werden können. Derartige Übungen
stellen im schulischen Kontext keine Glaubensäusserungen von einer
hinreichenden Intensität dar, um die Kinder diesbezüglich zu beeinflussen (vgl.
oben E. 3.2; BGE 123 I 296 E. 4a S. 305; 116 Ia 252 E. 7b S. 262); dies umso
weniger, als der Yogaunterricht von keinen religionsspezifischen Handlungen
oder Äusserungen (wie sakraler Musik, Räucherstäbchen oder dergleichen)
begleitet wird. Es wird entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden weder eine
Bekehrung beabsichtigt, noch stellten die Lektionen eine Form religiösen
Unterrichts dar (vgl. Urteil 2C_724/2011 vom 11. April 2012 E. 3.1 f.). Die
beanstandeten Yoga-Übungen erscheinen vielmehr als eine im Rahmen der
pädagogischen Gestaltungsfreiheit der Lehrperson zulässige Methode zur
Auflockerung des Unterrichts (vgl. § 23 VSG/ZH). Es liegt somit, wie die
Vorinstanz zurecht feststellt, keine Verletzung des Neutralitätsgebots der
Schule vor (Art. 15 Abs. 4 BV; Art. 116 Abs. 2 KV/ZH; vgl. auch § 2 Abs. 1 VSG/
ZH).
4.3.2 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, es ergebe sich durch den
Yogaunterricht auch ein Eingriff in ihre (negative) Glaubens- und
Gewissensfreiheit im Sinne eines Abwehrrechts. Jedoch seien die
Eingriffsvoraussetzungen gemäss Art. 36 BV nicht gegeben; insbesondere bestehe
für die Yogalektionen weder eine gesetzliche Grundlage noch ein öffentliches
Interesse.
Es würde den Beschwerdeführenden obliegen, in substanziierter Weise darzutun,
inwiefern für die Yoga-Übungen "keine gesetzliche Grundlage" bestehe (Art. 36
Abs. 1 BV). Sie führen dies nicht weiter aus, und es ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz, welche die Zulässigkeit
des Yogaunterrichts unter anderem vor dem Hintergrund der pädagogischen
Freiheit der Lehrperson bejahte, willkürlich sein sollten (vgl. § 23 VSG/ZH;
vgl. zur pädagogischen Freiheit HERBERT PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2.
Aufl., 2003, S. 566 ff.). Ein öffentliches Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV) an der
Teilnahme der Kinder an den Lektionen kann in der sozialen Integration von
Z.________ in der Kindergartenklasse und im reibungslosen Ablauf des
Unterrichts gesehen werden. Bei der vorliegenden Unterrichtsform erfolgen keine
Glaubensäusserungen, die von einer hinreichenden Intensität sind, um die Kinder
beeinflussen zu können (vgl. E. 4.3.1), sodass der Eingriff in die Glaubens-
und Gewissensfreiheit der Eltern geringfügig und in Anbetracht des Interesses
an der der sozialen Integration ihres Kindes für die Beschwerdeführenden
zumutbar ist (Art. 36 Abs. 3 BV). Dies gilt umso mehr, als gemäss der
Rechtsprechung Ausnahmen vom Besuch des regelmässigen Unterrichts oder
einzelner Fächer - im Unterschied zu Dispensationen für einzelne Tage (BGE 134
I 114 ff.; 117 Ia 311 ff.) -, nur mit grosser Zurückhaltung gewährt werden (BGE
135 I 79 E. 7.2 S. 89; Urteil 2C_724/2011 vom 11. April 2012 E. 3.4.1; vgl. im
Übrigen auch § 29 Abs. 3 VSG/ZH; oben E. 3.2). Ein unzulässiger Eingriff in die
Glaubens- und Gewissensfreiheit der Beschwerdeführenden durch den
Yogaunterricht liegt demnach nicht vor.

5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Die Beschwerdegegnerin obsiegt in ihrem amtlichen Wirkungskreis, weshalb
ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Hänni