Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.889/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_889/2012

Urteil vom 14. März 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau 1 Fächer.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 24.
Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
A.________ (geboren 1987) stammt aus dem Kosovo. Er kam im Jahr 1988 im Rahmen
des Familiennachzugs in die Schweiz, erhielt zuerst eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei seinen Eltern und am 22. August 1996 eine
Niederlassungsbewilligung.

Mit Strafverfügung vom 4. Oktober 2007 wurde A.________ vom Amtsstatthalteramt
Hochdorf wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts
und auf Autostrassen um 47 Km/h mit einer bedingten Geldstrafe von 30
Tagessätzen à Fr. 80.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren und mit einer Busse
von Fr. 800.-- bestraft.

In der Folge verwarnte das Migrationsamt des Kantons Aargau (MKA; heute: Amt
für Migration und Integration [MIKA]) A.________ mit Schreiben vom 12. Dezember
2007 und machte ihn darauf aufmerksam, es werde bei einer weiteren Bestrafung
infolge erneuter Delinquenz die Anordnung von weitergehenden
ausländerrechtlichen Massnahmen prüfen.

Am 7. Juli 2009 verurteilte das Amtsgericht Hochdorf A.________ wegen
Missachtens des Vortritts gegenüber Fussgängern auf dem Fussgängerstreifen,
mehrfachen Fahrens eines Personenwagens in angetrunkenen Zustand, mehrfacher
Überschreitung der allgemeinen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit
innerorts und ausserorts, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, Nichttragen der
Sicherheitsgurten, Lenkens eines Personenwagens unter Drogeneinfluss,
mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis,
Entwendens eines Personenwagens zum Gebrauch sowie wegen mehrfachen Kaufs,
Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln zu einer teilbedingten
Gefängnisstrafe von 2 Jahren, wovon 18 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren
aufgeschoben wurden, sowie einer Busse von Fr. 1'500.--. Gleichzeitig widerrief
das Amtsgericht die am 4. Oktober 2007 bedingt ausgesprochene Geldstrafe.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt am 3. August
2010 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz
weg.

Vom 25. Oktober 2010 bis zum 24. April 2011 befand sich A.________ gemäss dem
Urteil vom 7. Juli 2009 für sechs Monate im Strafvollzug.

B.
Eine Einsprache gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung beim
Rechtsdienst des Migrationsamtes wies dieser mit Entscheid vom 25. Februar 2011
ab. Eine hiergegen erhobene Beschwerde beim Rekursgericht im Ausländerrecht des
Kantons Aargau blieb erfolglos (Urteil vom 24. Juli 2012).

C.
Mit Eingabe vom 14. September 2012 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das
Urteil des Rekursgerichts vom 24. Juli 2012 aufzuheben; von einem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung sowie der Wegweisung sei abzusehen. Er sei
stattdessen zu verwarnen.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (vgl. Art. 82 lit. a, Art.
83 lit. c Ziff. 2 [e contrario] und Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art.
90 BGG), weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser
Bewilligung besteht (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_1026/2011 vom
23. Juli 2012 E. 1.1; 2C_595/2011 vom 24. Januar 2012 E. 1.1).

1.2 Nicht eingetreten werden kann hingegen auf den Antrag, es sei von der
Wegweisung abzusehen. Gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid ist die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 83 lit. c Ziff. 4 und Art. 113
BGG), soweit die Verletzung besonderer verfassungsmässiger Rechte geltend
gemacht wird (Art. 115 und 116 BGG; vgl. BGE 137 II 305 ff.). Der
Beschwerdeführer erhebt keine substanziierten Verfassungsrügen.

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Mit einer Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können diese nur dann gerügt werden,
wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind (BGE 133 II 249 E.
1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398), oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Zudem ist vom Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.4 Die Beschwerdeschrift hat gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E.
2.1 S. 245 f.).

2.
2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn eine
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer
solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere
unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (Art. 63
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG [SR 142.20]; BGE 135 II 377 E. 4.2 S.
381; 137 II 297 E. 2). Keine Rolle für die Anwendung dieser beiden Normen
spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde
(Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein Widerruf ist auch möglich,
wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat
(Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die Praxis geht hiervon aus, wenn er durch sein
Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat,
sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch
fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3 S.
302 ff.; Urteile 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2 und 2C_310/2011 vom
17. November 2011 E. 5). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch, falls sich
die ausländische Person seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und
ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG; Urteil 2C_432/2011
vom 13. Oktober 2011 E. 2.1).

2.2 Wenn eine ausländische Person durch ihr Verhalten einen Widerrufsgrund
gesetzt hat, bleibt zu prüfen, ob diese Massnahme verhältnismässig ist, d.h.,
ob die öffentlichen Interessen am Widerruf der Bewilligung die privaten
Interessen am Verbleib in der Schweiz rechtfertigen (vgl. Art. 96 AuG; BGE 135
II 377 E. 4.3 u. 4.5 S. 381 f. u. 383). Die Notwendigkeit einer
Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK: Danach
ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Privat- und
Familienleben nur dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine
Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale
Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die
Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum
Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer
notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2
EMRK sind die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene
Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen
auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu
berücksichtigen (vgl. auch Art. 96 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Von
Bedeutung sind auch die Nachteile, welche einem allfälligen Ehepartner oder den
Kindern erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimatstaat
folgen (Urteile 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 3; 2C_673/2011 vom 3. August
2012 E. 3.2; 2C_793/2008 vom 27. März 2009, E. 2.1; 2A.65/2006 vom 23. Juni
2006 E. 2 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001 [Nr. 54273/00], N.
46 ff.; vgl. auch die Urteile des EGMR Üner gegen die Niederlande vom 18.
Oktober 2006 [Nr. 46410/99], N. 57, sowie Maslov gegen Österreich vom 23. Juni
2008 [Nr. 1638/03], N. 57 f.). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers,
der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung
widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies
jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist
und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/
2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines
hier geborenen 43-jährigen Türken]). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall
bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches
Interesse, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, welche die
öffentliche Sicherheit und Ordnung entsprechend stark beeinträchtigt (vgl. das
Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233; BGE
130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; Urteil 2C_828/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 2.2.1
[zur Publikation vorgesehen]).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren verurteilt worden, womit er einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63
Abs. 1 lit. a AuG (in Verbindung mit Art. 62 lit. b) und Art. 63 Abs. 2 gesetzt
hat. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs.
1 lit. b AuG zu werten ist, bedarf keiner näheren Betrachtung, weil dieser
Widerrufsgrund in der vorliegenden Konstellation ohnehin nur subsidiär zur
Anwendung kommt, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf in Anwendung
von Art. 62 lit. b (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a) AuG fehlt (vgl.
BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; Urteil 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.1).

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ein Widerrufsgrund gemäss Art.
63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b und Art. 63 Abs. 2 AuG
vorliegt. Strittig bleibt hingegen die behauptete Verletzung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bzw. die Abwägung der auf dem Spiel stehenden
privaten und öffentlichen Interessen. Der Beschwerdeführer bringt vor, die
besonderen Umstände seiner Delinquenz seien durch die Vorinstanz unzureichend
berücksichtigt worden: Es handle sich um eine sehr kurze Zeitspanne, in welcher
er als junger Erwachsener "im eigentlichen Sinne entgleist" sei; die Delikte
seien innert einer sehr kurzen Zeitspanne verübt worden. Er habe abgesehen vom
"dem Bagatellbereich zuzuordnenden Kauf, Besitz und Konsum von
Betäubungsmitteln einzig Delikte im Strassenverkehr" verübt, und sich sowohl
vorher als auch nachher einwandfrei verhalten.

3.3 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die
fremdenpolizeiliche Interessenabwägung im Rahmen eines Bewilligungsentzugs
gestützt auf Art. 62 lit. b AuG (Verurteilung zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe) ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E.
3.1 S. 216). Bei der Festsetzung des Strafmasses werden Schuld mildernde
Umstände stets mitberücksichtigt, weshalb grundsätzlich auf die Beurteilung des
Strafgerichts abzustellen ist (BGE 129 II 215, E. 3.1 S. 216). Im
ausländerrechtlichen Verfahren besteht regelmässig kein Raum, die Beurteilung
des Strafgerichts in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (Urteile 2C_634/
2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.1; 2C_797/2011 vom 12. Juni 2012 E. 2.2; 2C_66/2009
vom 1. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.3.1 Trotz der am 28. August 2007 erfolgten Verurteilung zu einer Geldstrafe
wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts von 47 Stundenkilometern
und trotz des Unfalls vom 5. Dezember 2007, bei welchem der Beschwerdeführer
den Vortritt missachtete, einen Fussgänger anfuhr und diesen erheblich
verletzte, lenkte er nur wenige Tage später (am 8. Dezember 2007) in
alkoholisiertem Zustand und bei nasser Fahrbahn inner- und ausserorts mit stark
überhöhter Geschwindigkeit von mehrmals 200 Km/h das Fahrzeug seines Vaters und
verursachte (innerorts) einen schweren Selbstunfall, bei dem seine Beifahrerin
und er verletzt wurden. Der Beschwerdeführer riskierte dabei das Leben von
unbeteiligten Dritten, seiner Beifahrerin und auch sein eigenes Leben; in der
Umgebung entstand erheblicher Sachschaden. Nur acht Tage nach diesem Vorfall
lenkte der Beschwerdeführer trotz Führerausweisentzug wiederum ein
Motorfahrzeug unter Alkohol- und Drogeneinfluss. Am 23. Januar 2008 entwendete
er einen Personenwagen zum Gebrauch und lenkte diesen, erneut ohne im Besitz
der notwendigen Fahrberechtigung zu sein. Im Strafurteil wurde sein Verhalten
als verwerflich umschrieben.
3.3.2 Die Vorinstanz ist aufgrund der mehrjährigen Freiheitsstrafe zurecht von
einem erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen. Sein
Fehlverhalten wiegt auch im Rahmen der Überprüfung des Bewilligungsentzugs
schwer: Die massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen, darunter
Höchstgeschwindigkeiten von 200 Km/h innerorts, stellen eine nicht
hinzunehmende Gefährdung und Rücksichtslosigkeit gegenüber unbeteiligten
Dritten dar. Die Übertretungen innerorts erfolgten unmittelbar nachdem der
Beschwerdeführer eine ältere Person auf dem Fussgängerstreifen erfasst und
erheblich verletzt hatte, sowie in der Probezeit wegen einer vorhergehenden
Verurteilung wegen überschrittener Höchstgeschwindigkeiten. Diese Vorkommnisse
und das hängige Strafverfahren konnten den Beschwerdeführer nicht davon
abhalten, weiterhin ohne Fahrerlaubnis und unter Alkohol- und Drogeneinfluss zu
fahren. Wenn der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, die Verletzung eines
Fussgängers und seiner Beifahrerin hätte aufgrund der zurückgezogenen
Strafanzeigen von der Vorinstanz nicht berücksichtigt werden dürfen, so gehen
seine Rügen fehl: Die Körperverletzungen sind auch ohne strafrechtliche
Verurteilungen sachverhaltlich erstellt und durften von der Vorinstanz für ihre
Erwägungen mitberücksichtigt werden. Mit Bezug auf die behauptete, lediglich
abstrakte Gefährdung verkennt der Beschwerdeführer, dass durch die angeführten
Delikte zwei Personen zu Schaden gekommen sind und die Praxis ein erhebliches
Verschulden der ausländischen Person auch aufgrund begangener abstrakter
Gefährdungsdelikte im Strassenverkehrsbereich anerkennt (vgl. Urteile 2C_965/
2011 vom 26. Juni 2012 E. 1.2 und 2; 2C_679/2011 vom 21. Februar 2012 E. 3.4.1;
2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.3.1 [der Mitfahrer des dortigen
Beschwerdeführers war beim Selbstunfall bei bis zu 200 Km/h zu Tode gekommen]).
Die am 12. Dezember 2007 vom kantonalen Migrationsamt ausgesprochene Verwarnung
stützte sich allein auf die erste Verurteilung wegen Überschreitens der
Höchstgeschwindigkeit aus dem Jahr 2007; die Ausländerbehörde hatte zu jenem
Zeitpunkt keine Kenntnis von weiteren strafrechtlichen Vorkommnissen. Die
Androhung möglicher schwerwiegender ausländerrechtlicher Konsequenzen erhielt
der Beschwerdeführer somit kurz nach dem Unfall mit dem Fussgänger und dem
schweren Selbstunfall vom 8. Dezember 2007; sie blieb jedoch völlig
wirkungslos: Der Beschwerdeführer fuhr kurze Zeit später wiederum ohne
Fahrberechtigung und unter Alkohol- sowie Drogeneinfluss; er nahm dabei
jederzeit eine hohe Gefährdung von Leib und Leben von Drittpersonen in Kauf.
Weder die hängigen Strafuntersuchungen noch die migrationsrechtliche Verwarnung
konnten ihn hiervon abhalten; er war offenbar nicht fähig oder nicht willens,
sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303
f.; Urteile 2C_739/2011 vom 18. Oktober 2012 E. 3.2; 2C_673/2011 vom 3. August
2012 E. 3.1).
3.3.3 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, diese habe zu wenig
gewürdigt, dass er sich seit den Vorfällen verändert habe und reifer geworden
sei. Ein verkehrspsychologisches Gutachten, das diese Entwicklung bezeuge, sei
von der Vorinstanz im Rahmen ihrer Interessenabwägung nahezu unberücksichtigt
geblieben. Insgesamt liege ein "mangelndes Rückfallpotenzial" vor und
angesichts der "Einsichtigkeit des Täters" sei auch eine "objektive
Entschuldbarkeit" gegeben.

Etwa eineinhalb Jahre nach den Unfällen hielt das zuständige Strafgericht fest,
der Beschwerdeführer habe die Vorfälle "beschönigend" und "unkritisch"
dargestellt. Er habe zudem weder mit den Opfern Kontakt aufgenommen, noch habe
er sich nach ihnen erkundigt; auch um die Schadensregulierung habe er sich
nicht gekümmert. Im strafrechtlichen Urteil und einem dort beigezogenen
Gutachten wird denn auch festgehalten, es bestehe keine Gewähr dafür, dass der
Beschwerdeführer inskünftig die Vorschriften als Motorfahrzeuglenker beachten
und Rücksicht auf unbeteiligte Dritte nehmen werde. Er verfüge über eine
mangelnde Impulskontrolle. Im vom Beschwerdeführer herangezogenen Gutachten
wurden Verbesserungen festgestellt; gleichwohl wurden nach wie vor
Gefahrenmomente festgehalten. Die Rechtsmittelabteilung des Migrationsamts ging
gestützt auf diese Einschätzung davon aus, der Beschwerdeführer stelle
weiterhin eine Gefährdung der Öffentlichkeit dar. Wenn die Vorinstanz demnach
das eingereichte verkehrspsychologische Gutachten nicht stark gewichtet hat,
sondern vielmehr davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe sich auch im
Nachhinein gesamthaft nicht adäquat mit seinem Verhalten auseinandergesetzt
bzw. keine tief greifenden Veränderungen glaubhaft gemacht, so ist dies nicht
zu beanstanden. Auch im bundesgerichtlichen Verfahren verweist der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Verkehrsgutachten primär auf die
Wiedererlangung der zuvor angezweifelten Fahreignung; er substanziiert aber den
behaupteten tief greifenden Reifeprozess und Wandel nicht weiter.
3.3.4 Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, seit den Delikten sei eine lange
Zeit vergangen und er habe sich seither in Freiheit bewährt, so vermag seine
Rüge nicht zu überzeugen: Er wurde 2009 verurteilt und befand sich vom 25.
Oktober 2010 bis zum 24. April 2011 im Strafvollzug; seine Probezeit für den
aufgeschobenen Teil seiner Freiheitsstrafe dauerte gemäss den vorinstanzlichen
Feststellungen bis zum 7. Juli 2012. Vor diesem Hintergrund vermag der Umstand,
dass sich der Beschwerdeführer seit der jüngsten Verurteilung und nach
Beendigung der strafrechtlichen Probezeit wohl verhalten hat, das öffentliche
Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung nicht massgeblich zu
beschränken. Auch ist sein ausländerrechtliches Bewilligungsverfahren hängig,
das ein korrektes Verhalten seinerseits nahelegt und noch keine zuverlässige
Aussage über die Rückfallgefahr zulässt. Sein korrektes Verhalten ist
anzuerkennen, es kann jedoch unter den dargelegten Umständen für die
Interessenabwägung nicht von entscheidendem Gewicht sein (Urteile 2C_434/2012
vom 15. Februar 2013 E. 2.2.3; Urteil 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.1;
2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.2.1).

3.4 An der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht aufgrund
der wiederholten abstrakten Gefährdung mit Verletzungsfolgen von Drittpersonen
ein erhebliches öffentliches Interesse, das nur durch besonders gewichtige
private Interessen aufgewogen werden könnte, etwa, wenn aussergewöhnlich
schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden. Als
entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in
der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die
Arbeits- und Ausbildungssituation, die Integration, die finanzielle Lage,
Sprachkenntnisse oder auch das persönliche Umfeld in Betracht fallen (vgl. E.
2.2).
3.4.1 Mit Bezug auf das private Interesse macht der Beschwerdeführer geltend,
er habe mit Ausnahme seiner ersten zehn Lebensmonate und Ferienaufenthalten im
Ausland sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht und sei gut integriert.
Infolge der sehr langen Aufenthaltsdauer bestehe ein entsprechend grosses
privates Interesse am Verbleib in der Schweiz.
3.4.2 Die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist als gewichtiges
privates Interesse anzuerkennen. Mit Bezug auf seine soziale Integration bringt
er vor, er spreche Schweizerdeutsch und sei bei einem lokalen Fussballklub
aktiv; zweifelsohne reisst ihn eine Rückkehr aus seinen hiesigen sozialen
Kontakten. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber keine berufliche Ausbildung
absolviert und war mehrmals arbeitslos. Vor Beginn seines Strafvollzugs war er
für rund ein Jahr in einer Schuhfabrik tätig. Zum Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Urteils war er für drei Monate als Betriebsmitarbeiter
angestellt. Vor diesem Hintergrund kann er nicht als beruflich integriert
gelten.
3.4.3 Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er müsste sich im Falle
einer Wegweisung in einer völlig fremden Umgebung zurechtfinden, so bleibt
seine Rüge unsubstanziiert: Die Vorinstanz war davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer sein Heimatland (nur) aus den Ferien kenne, jedoch mit den
sozio-kulturellen Gegebenheiten seiner Heimat zumindest durch die Vermittlung
seiner Eltern vertraut ist und auch die dortige Sprache spricht. Der
Beschwerdeführer wendet hiergegen nichts ein, sodass das Bundesgericht an die
vorinstanzlichen Feststellungen gebunden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. oben E.
1.3). Vor diesem Hintergrund ist eine "fehlende Beziehung zum Kosovo" nicht
dargetan. Der Beschwerdeführer unterlässt es auch, die behaupteten
Schwierigkeiten bei der dortigen beruflichen Wiedereingliederung näher zu
belegen. Dass er in seiner Heimat über keine Verwandte mehr verfügen soll, kann
beim zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils 25-jährigen Beschwerdeführers
nicht entscheidend sein (vgl. Urteil 2C_739/2011 vom 18. Oktober 2012 E.
4.2.2).
3.4.4 Mit Bezug auf die Familien- bzw. Beziehungsverhältnisse hat die
Vorinstanz festgestellt, dass die Eltern und die Geschwister des
Beschwerdeführers in der Schweiz leben. Obwohl dem Beschwerdeführer das mit der
Rückkehr verbundene Verlassen seiner Familie in der Schweiz sicher schwerfällt,
lässt sich gemäss den Feststellungen der Vorinstanz kein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern und seinen Geschwistern erblicken (BGE
137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 129 II 11 E. 2 S. 14; 120 Ib 257 ff.). Hinweise auf
eine andere im Lichte von Art. 8 EMRK relevante Beziehung finden sich weder in
den vorinstanzlichen Erwägungen noch bringt der Beschwerdeführer eine solche
vor.

4.
Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung den Beschwerdeführer schwer trifft. Er ist mit
weniger als einem Jahr in die Schweiz gekommen und hat hier seine
Schulausbildung absolviert. Dennoch ist es nicht zu beanstanden, wenn sie davon
ausgegangen ist, seine privaten Interessen, in der Schweiz verbleiben zu
können, vermöchten das öffentliche Interesse an einer Beendigung seines
Aufenthalts in der Schweiz nicht zu überwiegen: Nach seinen wiederholten groben
Verstössen gegen die Strassenverkehrsregeln, die auf eine ungewöhnliche
Rücksichtslosigkeit schliessen lassen und nach der Verwarnung durch das
Migrationsamt im Jahr 2007 hätte er wissen müssen, dass er mit jeglichen
weiteren strafrechtlichen Aktivitäten den Entzug der Niederlassungsbewilligung
riskierte. Vor dem Hintergrund der wiederholten Delinquenz und der ungünstigen
Legalprognose in der strafrechtlichen Verurteilung sowie der fehlenden
beruflichen Integration vermag die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, er
sei nicht mehr rückfallgefährdet und beruflich gut etabliert, nicht zu
überzeugen. Eine fehlende Beziehung zum Heimatland wird von ihm nicht belegt.
Die Interessenabwägung der Vorinstanz ist insgesamt zulässig; sie hat den
Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt und bei der Prüfung der Voraussetzungen
des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung kein Bundes- oder
Völkervertragsrecht verletzt.

5.
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er sei anstelle des Widerrufs der
Bewilligung zu verwarnen. Er liess sich jedoch durch frühere Verurteilungen und
Anhaltungen nicht beeindrucken und delinquierte erneut. Mittels der ersten
Verwarnung wurde ihm bereits angedroht, er müsse bei einer weiteren
Straffälligkeit mit dem Entzug seiner Niederlassungsbewilligung rechnen. Diese
Verwarnung vermochte ihn nicht davon abzuhalten, weitere Male straffällig zu
werden. Vor diesem Hintergrund kann sein Antrag, er sei erneut zu verwarnen,
nicht durchdringen (vgl. Urteile 2C_956/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3.2;
2C_434/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.1; 2C_655/2012 vom 13. Februar 2013 E.
4.2).

6.
6.1 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

6.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Kosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Migration und Integration des
Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Hänni