Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.878/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_878/2012, 2C_879/2012

Urteil vom 7. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiber Errass.

1. Verfahrensbeteiligte
X.A.________,
2. Y.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Karl Sommer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, Postfach,
8090 Zürich.

Gegenstand
2C_878/2012
Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007,

2C_879/2012
Direkte Bundessteuer 2006 und 2007,

Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer, vom 27. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
X.A.________ ist im Bereich Treuhand sowie Unternehmens- und Steuerberatung
tätig. Er ist mit 20 % an der X.________ Management AG, A.________, beteiligt,
ist dort angestellt und beherrscht zudem zu 60 % das im Fürstentum
Liechtenstein registrierte, rechtlich verselbständigte Z.________-Unternehmen
in B.________/FL. Daneben ist er Inhaber der beiden Einzelfirmen Q.________
sowie R.________. Die X.________ Management AG hat X.A.________ in den Jahren
2006 und 2007 an die R.________ sowie an das Z.________-Unternehmen ausgeliehen
und die geleisteten Arbeitsstunden in Rechnung gestellt. Die Dienstleistungen
der R.________ und des Z.________-Unternehmens bestehen darin, für im
Aviatikbereich tätige Auftraggeber in- und ausländische Mehrwertsteuerguthaben
zurückzufordern, wofür eine Provision von gegen 20 % geleistet wird. Zwischen
der R.________ und dem Z.________-Unternehmen bestehen Vereinbarungen bezüglich
Kunden der R.________. Danach unterstützt das Z.________-Unternehmen die
R.________ bei der Rückforderung der Mehrwertsteuerguthaben. Dafür hat die
R.________ 90 % der Provisionseinnahmen dem Z.________-Unternehmen abzuliefern.

B.
In der Veranlagungsverfügung vom 30. März 2011 für die Steuerperioden 2006 und
2007 anerkannte das kantonale Steueramt Zürich den Aufwandcharakter dieser
Provisionsweiterleitungen an das Z.________-Unternehmen nicht und erhöhte die
deklarierten Einkünfte der R.________ von Fr. 774'043.-- auf Fr. 1'281'651.--
(2006) bzw. von Fr. 100'416.-- auf Fr. 1'113'130.-- (2007). Es erachtete den
Nachweis für ausgeführte Dienstleistungen als nicht erbracht und gab auch dem
Eventualantrag, es sei von einer Betriebsstätte der R.________ am Standort des
Z.________-Unternehmens in Liechtenstein auszugehen und die entsprechenden
Gewinne freizustellen, nicht statt. Ebenso wenig anerkannte es Auslagen im
Jahre 2007 für zwei angebliche Geschäftsreisen von Fr. 7'783.50 bzw. Fr.
8'109.-- nach Oman mit Familienmitgliedern als geschäftsmässig begründet und
liess auch keinen Krankheitskostenabzug zu. Die nachfolgenden Rechtsmittel
wurden alle abgewiesen.

C.
Vor Bundesgericht beantragen X.A.________ und Y.A.________, die Urteile des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2012 aufzuheben, die
Steuerfaktoren für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte
Bundessteuer 2006 und 2007 in bestimmter Weise festzusetzen und eventualiter
die bei der R.________ aufgerechneten Einkünfte einer Betriebsstätte beim
Z.________-Unternehmen zuzuweisen und von der Besteuerung in der Schweiz
auszunehmen. Auch der Unkostencharakter der Auslagen für die beiden
Geschäftsreisen sowie die geltend gemachten Krankheitskosten seien
anzuerkennen. Sie rügen implizit eine Verletzung von Bundesrecht.

D.
Das Kantonale Steueramt Zürich, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie
die Eidgenössische Steuerverwaltung (betreffend die direkte Bundessteuer)
schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wogegen
die Bundesbehörde bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern auf eine
Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Die weitgehend gleich lautenden Beschwerden betreffen die gleichen
Parteien, richten sich gegen denselben Entscheid und werfen dieselben
Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren zu vereinigen und
die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in
Verbindung mit Art. 24 BZP; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).

1.2 Angefochten sind Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich in
einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund
gemäss Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde an das Bundesgericht
weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 146 des
DBG [SR 642.11] sowie Art. 73 StHG [SR 642.14]). Die Beschwerdeführer sind
gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten legitimiert; auf das frist- und formgerecht eingereichte
Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten.

1.3 Mit der Beschwerde kann namentlich eine Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt sodann seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser
sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die vorliegende Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nur bedingt;
soweit das nicht der Fall ist, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden.
I. Direkte Bundessteuer

2.
2.1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit können die geschäfts- oder berufsmässig
begründeten Kosten abgezogen werden (Art. 27 Abs. 1 DBG). Dies gilt auch für
Provisionseinnahmen, die für erbrachte Dienstleistungen überwiegend an Dritte
weitergeleitet werden müssen, sowie für Auslagen von Geschäftsreisen.
Allerdings trägt die steuerpflichtige Person die Beweislast für
steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen (BGE 133 II 153 E. 4.3 S. 158; vgl.
auch Urteil 2C_959/2010 vom 24. Mai 2011 E. 3.2). Geht es zudem um Zahlungen an
Empfänger im Ausland, sind besonders strenge Anforderungen an deren Nachweis
erforderlich, da diese nicht einfach nachzuprüfen sind. Vorzuweisen sind
namentlich die Verträge der jeweiligen Grundgeschäfte sowie allfällige
schriftliche Vereinbarungen mit den Zahlungsempfängern und den allenfalls
involvierten Banken (Urteil 2C_524/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 2.5 mit
Hinweisen; ferner Urteil 2C_51/2010 vom 23. August 2010 E. 4.1, in: RtiD 2011
I, S. 576 ff., 580 f.; vgl. auch PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil,
2001, N. 40 zu Art. 27 DBG; FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS
ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N. 22 zu Art. 27 DBG). Bei
Leistungen zwischen Gesellschaften, die von der gleichen Person beherrscht
werden, ist weiter erforderlich, dass die bezahlten Entgelte dem Drittvergleich
standhalten (BGE 138 II 57 E. 2.2 und 3.1 S. 59 f. mit Hinweisen).

2.2 Nach den Beschwerdeführern ist unbestritten, dass die R.________ in
B.________/FL Büroräumlichkeiten gemietet hat und diese dem
Z.________-Unternehmen zur Verfügung stellte. Andererseits steht auch fest,
dass der Beschwerdeführer 1 einmal als Inhaber der R.________ und ein anderes
Mal als Organ des Z.________-Unternehmens tätig geworden ist. Denn Personal war
anerkanntermassen im Z.________-Unternehmen nicht angestellt, sondern dieses
handelte nur durch seine Organe. Eine solche Struktur ist offensichtlich
geeignet, die nationalen Steuerbehörden im Dunkeln tappen zu lassen, konnte
doch der Beschwerdeführer 1 seine Tätigkeiten nach Belieben "Iokalisieren" und
so auf eine doppelte Nichtbesteuerung hoffen. Bei dieser Sachlage hätte es an
ihm gelegen, die an den beiden Standorten erbrachten Dienstleistungen schlüssig
zu begründen und überprüfbar zu dokumentieren. An beidem fehlt es hier, und
diese Beweisschwierigkeiten hat der Beschwerdeführer 1 selbst zu verantworten.
Kalendereintragungen mit dem Vermerk "FL" vermögen mit der Vorinstanz weder die
Anwesenheit des Beschwerdeführers 1 in B.________/FL noch dessen Tätigkeit und
Aufwand darzulegen und nachzuweisen. Wohl bestehen Vereinbarungen zwischen den
beiden Gesellschaften, aber für die einzelnen Überweisungen liegen keine
Rechnungen vor. Auch die Telefonrechnungen des Z.________-Unternehmens weisen
nur auf einen minimalen Telefonverkehr hin und können damit die Behauptung,
dieses Unternehmen sei in einem EWR-Staat errichtet worden, um mit Steuerämtern
im EU-Raum rasch Verbindung aufnehmen zu können, keineswegs belegen. Die vor
der Vorinstanz in Verletzung des Novenverbots beigebrachten Unterlagen können
vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden. Gegenüber der Feststellung der
Vorinstanz, die R.________ habe gar nicht nur die schweizerische Mehrwertsteuer
ohne Provisionsweiterleitung einkassiert, sondern auch solche deutscher und
französischer Provenienz, entgegnet der Beschwerdeführer 1 nur, die erwähnten
Vertragsverhältnisse und damit Provisionsweiterleitungen seien eben nicht in
das Z.________-Unternehmen "eingebracht" worden. Diesbezüglich muss gefolgert
werden, dass der Beschwerdeführer 1 nach Belieben disponieren konnte und die
Argumente für eine "Arbeitsteilung" zwischen D.________ und B.________/FL nur
vorgeschoben sind. Insgesamt drängt sich mit der Vorinstanz der Schluss auf,
der Beschwerdeführer 1 habe den - beim vorliegenden Auslandsverhältnis
erforderlichen - strikten Nachweis nicht erbracht, die Weiterleitung von 90 %
der Provisionseinnahmen an das Z.________-Unternehmen sei geschäftsmässig
begründet gewesen bzw. den Zahlungen der R.________ hätten entsprechende
Leistungen des Z.________-Unternehmens gegenübergestanden. Scheitert aber
dieser Nachweis, tragen die Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit
(vgl. oben E. 2.1), weshalb auch eine blosse "Teilaufrechnung" nicht in Frage
kommt.

2.3 Was für das Hauptbegehren zutrifft, gilt auch für den Eventualantrag, in
B.________/FL eine Betriebsstätte der R.________ anzunehmen und die
entsprechenden Einkünfte von der Besteuerung in der Schweiz auszunehmen (Art. 6
Abs. 1 und 3 DBG). Der Annahme einer ausländischen Betriebsstätte im Sinne von
Art. 4 Abs. 2 DBG steht schon entgegen, dass die von der R.________ gemieteten
Büroräumlichkeiten dem Z.________-Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden. In
diesem Fall konnte die R.________ ihre eigene Geschäftstätigkeit nicht
gleichzeitig in dieser festen Geschäftseinrichtung des Z.________-Unternehmens
ausüben (BGE 134 I 303 E. 4.1 S. 310 f. mit Hinweisen auf das internationale
Verhältnis; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 lit. e des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über
verschiedene Steuerfragen vom 22. Juni 1995; SR 0.672.951.43). Zudem machten
die Beschwerdeführer nie geltend, die R.________ sei in Liechtenstein kraft
wirtschaftlicher Anknüpfung (Betriebsstätte einer Schweizer EF) besteuert
worden.

2.4 Nicht nachvollziehbar ist es, die Auslagen für Badeferien in Oman mit dem
Ehegatten bzw. dem Sohn als "Geschäftsreise" zu bezeichnen und als
geschäftsmässig begründeten Aufwand zu behandeln. Daran vermöchte nichts zu
ändern, falls sich der Beschwerdeführer 1 dort mit dem Chefpiloten des
Flugzeugs des S.________ getroffen haben sollte. Allerdings ist ein solches
Treffen nicht belegt. Selbst wenn die Ausgabe effektiv einen Zusammenhang mit
der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 aufwiese, wäre dieser als
dermassen gering einzustufen, dass sogenannte "uneigentliche Mischausgaben"
vorlägen (PHILIPP FUNK, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem
Einkommenssteuerrecht, 1989, S. 224). Solche müssten dem Bereich zugeordnet
werden, der die Ausgabe wesentlich verursacht hat, und dies wäre hier der
Privatbereich, weshalb es sich um Einkommensverwendung handelt (Art. 34 lit. a
DBG).

2.5 Damit steht fest, dass die in der Steuerperiode 2007 deklarierten
Krankheitskosten von Fr. 10'948.-- die steuerbaren Einkünfte in keiner Weise um
5 Prozent übersteigen (Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG).

2.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
II. Staats- und Gemeindesteuern

3.
3.1 Die Rechtslage ist bei den Staats- und Gemeindesteuern die gleiche wie bei
der direkten Bundessteuer (Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. h sowie Art. 10 Abs. 1
StHG). § 5 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 32 lit. a und § 33 lit. a des Zürcher
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG, LS 631.1) entsprechen Art. 6 Abs. 1, Art.
27 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 lit. h bzw. Art. 34 lit. a DBG. Das zum DBG
Ausgeführte ist damit ebenfalls für die kantonalen Steuern massgebend (Urteil
2C_819/2009 vom 28. September 2010 E. 4; 2A.2/2006 vom 17. Mai 2006 E. 3).
Damit resultiert für die Staats- und Gemeindesteuern dasselbe Ergebnis wie bei
der direkten Bundessteuer.

3.2 Dem Gesagten zufolge erweist sich die Beschwerde auch betreffend die
Staats- und Gemeindesteuern als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden kann.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens den Beschwerdeführern unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 65 f.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_878/2012 und 2C_879/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (2C_879/2012) wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuer (2C_878/2012) wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass