Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.872/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_872/2012

Urteil vom 16. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse
2, 4410 Liestal.

Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 9. Mai 2012.

Erwägungen:

1.
Die 1989 geborene Brasilianerin X.________ hielt sich im Zeitraum Juni 2005 bis
Februar 2007 zeitweise bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in der Schweiz
auf. Am 1. Dezember 2008 reiste sie zwecks Vorbereitung der Heirat wiederum
ein. Am 20. Mai 2009 heiratete sie einen Schweizer Bürger. Im Herbst 2010 wurde
der gemeinsame Haushalt aufgegeben. Eine Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft
fällt nach Darstellung beider Ehegatten ausser Betracht.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 widerrief das Amt für Migration des Kantons
Basel-Landschaft die Aufenthaltsbewilligung von X.________ (die am 19. Mai 2011
ohnehin auslief) und ordnete die Wegweisung an. Die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft blieb
erfolglos. Mit Urteil vom 9. Mai 2012 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, die gegen den
Regierungsratsbeschluss vom 8. November 2011 erhobene Beschwerde ab; zugleich
hielt es fest, dass die Ausreise spätestens 30 Tage nach Eintritt der
Rechtskraft seines Urteils zu erfolgen habe.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. September 2012
beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sei
aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. Namentlich ist dem Gesuch um Verlängerung der Frist zur
Nachreichung einer vervollständigten Beschwerdebegründung nicht zu entsprechen,
ist doch die massgebliche Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) dem
Bundesgericht grundsätzlich innert der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist
(vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG) vorzutragen. Art. 43 BGG ist in der vorliegenden
ausländerrechtlichen Streitsache offensichtlich nicht anwendbar.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Rechtsschrift namentlich die
Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung
hat sachbezogen zu sein, d.h. die Beschwerde führende Partei muss auf die für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen konkret
eingehen.

2.2 Die Beschwerdeführerin erklärt, die "Verletzung von Bundesrecht,
Völkerrecht und kantonalem Recht ... im Sinne von Art. 95 BGG sowie die
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG" zu rügen.
Sie tut dies nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden
Weise:
Das Kantonsgericht hat dargelegt, warum die Beschwerdeführerin nach der
Trennung von ihrem Ehemann keine Bewilligung gestützt auf Art. 42 (in
Verbindung mit Art. 49) AuG beanspruchen kann und warum die Berufung auf Art.
50 Abs. 1 lit. a AuG sowie Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG nicht zum Ziel
führt. Ebenso hat es, was die Beziehung der volljährigen Beschwerdeführerin zu
ihrer (gesundheitlich angeschlagenen) Mutter und zur Schwester betrifft,
implizit die Auffassung des Regierungsrats bestätigt, dass in dieser Hinsicht
kein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht und die Frage eines
Bewilligungsanspruchs aus Art. 8 EMRK sich nicht stellt.
Zu den Erwägungen des Kantonsgerichts über die einschlägigen Normen des AuG und
die fehlende Möglichkeit, aus der Ehe mit einem Schweizer Bürger in
ausländerrechtlicher Hinsicht Rechte ableiten zu können, lässt sich der
Beschwerdeschrift nichts entnehmen. Die Beschwerdeführerin erwähnt hingegen
Art. 8 EMRK und behauptet dazu, sie sei während ihrer Ausbildungszeit von
Mutter und Schwester abhängig (ohne auf die Feststellung des Kantonsgerichts
einzugehen, die Ausbildung sei abgeschlossen) bzw. ihre Mutter sei aufgrund
ihrer Krankheit von ihr abhängig (ohne jegliche diesbezügliche Präzisierung
oder Hinweise zur möglichen unterstützenden Rolle der hier niedergelassenen
Schwester).
Die Beschwerde enthält somit offensichtlich weder hinsichtlich der
Sachverhaltsfeststellungen noch der Rechtsanwendung durch die Vorinstanz eine
hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der
Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3 Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird durch das vorliegende
instanzabschliessende Urteil gegenstandslos.

2.4 Da die Beschwerde aussichtslos erschien, kann dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten (Art.
65 BGG) sind mithin der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Feller