Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.870/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_870/2012

Urteil vom 14. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Cinthia Sedo,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 17. Juli 2012.

Erwägungen:

1.
Die 1979 geborene brasilianische Staatsangehörige X.________ heiratete am 25.
Juni 2007 einen Schweizer Bürger, worauf ihr eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt wurde. Im August 2009 gab das Ehepaar die Wohngemeinschaft auf; Grund
dafür war, dass der Ehemann eine Beziehung zu einer jüngeren Brasilianerin
aufgenommen hatte, welche am 22. September 2009 einen gemeinsamen Sohn gebar.
Bei dieser Ausgangslage lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 28.
Januar 2011 eine weitere Bewilligungsverlängerung ab; gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung und setze eine Ausreisefrist an. Ein Rekurs an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos. Mit Urteil vom 17.
Juli 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen deren
Rekursentscheid vom 29. März 2012 erhobene Beschwerde ab; die Ausreisefrist
wurde neu auf Ende Oktober 2012 angesetzt.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. September 2012
beantragt X.________ dem Bundesgericht, es seien die Verfügung des
Migrationsamtes vom 28. Januar 2011 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts
aufzuheben und es sei ihr der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten
und es sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Nicht unmittelbar
gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein
die Verletzung von schweizerischem Recht (Art. 95 BGG). Besondere
Begründungsanforderungen gelten für Sachverhaltsrügen: An die (für den Ausgang
des Verfahrens erheblichen) tatsächlichen Feststellungen seiner Vorinstanzen
ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei
denn, diese seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1 BGG).
Dabei fallen letztlich bloss die Rügen in Betracht, die
Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich oder sie beruhe auf der Verletzung von
Verfahrensrechten (willkürliche Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften,
Verletzung des rechtlichen Gehörs); diese Rügen müssen den strengen Vorgaben
von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E.
1.5 S. 129 f.; 134 II 244 E. 2.2. S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).

2.2 Das Verwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht gestützt auf Indizien,
namentlich auf mehrere zu verschiedenen Zeitpunkten gemachte Aussagen des
Ehemannes der Beschwerdeführerin, festgehalten, dass die Ehegatten nicht mehr
zusammenlebten; die Trennung sei im August 2009 erfolgt, zu einem erneuten
Zusammenleben sei es - höchsten - für rund zwei bis drei Monate zu Beginn des
Jahres 2011 gekommen; möglich sei auch, dass der Ehemann eine gewisse Zeit
zwischen der Beschwerdeführerin und der Mutter seines Kindes hin und her
gerissen war. Die Beschwerdeführer begnügt sich damit, einen anderen
Sachverhalt zu behaupten; sie tut dies rein appellatorisch und zeigt jedenfalls
nicht in einer der diesbezüglichen Begründungspflicht genügenden Weise auf,
inwiefern die tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig
wären.
In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass bei diesem
Sachverhalt die Anspruchsnorm von Art. 42 Abs. 1 AuG, die grundsätzlich ein
Zusammenwohnen erfordert, nicht angerufen werden könne; sodann fehle es am
zeitlichen Erfordernis (Ehegemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert
haben) für eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Was Art. 49 AuG
betrifft, der bei Vorliegen wichtiger Gründe erlaubt, auf das Erfordernis des
Zusammenwohnens zu verzichten, hat das Verwaltungsgericht sodann dargelegt,
dass ein Ausländer sich regelmässig nicht auf das Modell eines "living apart
together" berufen könne; eine Ausnahme von dieser Regel und überhaupt die
Annahme einer trotz Trennung intakten Ehegemeinschaft komme jedenfalls
vorliegend nicht in Betracht, wo der Beschwerdeführer mit einer anderen Frau
eine Beziehung eingegangen sei und ein Kind habe, was überhaupt erst die
Aufgabe der Wohngemeinschaft herbeiführte. Die Beschwerdeführerin begnügt sich
damit zu behaupten, sie lebte mit ihrem Ehemann seit anfangs 2011 das Ehemodell
"living apart together", ohne dies zu substantiieren und ohne auf die
diesbezüglichen rechtlichen Wertungen des Verwaltungsgerichts einzugehen. Sie
kommt damit ihrer Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG in keiner Weise
nach.

Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid der
Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3 Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Feller