Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.865/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_865/2012

Urteil vom 8. März 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte
Fussballclub X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwälte Thomas Wolf und Matthias Kessler,

gegen

Fussballclub Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Mario Bachmann,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz,

Gemeinderat Y.________.

Gegenstand
Mitbenützung einer Sportanlage,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III,
vom 20. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Im Zusammenhang mit dem Ausbau der (Fussball-)Sportanlagen A.________
(Erstellung eines 3. Spielfeldes sowie eines Garderobengebäudes) in X.________/
SZ (politische Gemeinde Y.________/SZ) wurde dem FC X.________ 1998 an den
neuen Teilen der Anlage ein auf 30 Jahre befristetes Baurecht eingeräumt.
Nach einem Streit verliessen im Juli 2007 einige Mitglieder den FC X.________
und gründeten einen neuen Verein, den FC Y.________. Sie stellten am 3. August
2007 beim Gemeinderat Y.________ das Gesuch um (Mit-)Benützung des Haupt- oder
2. Nebensportplatzes der Sportanlage A.________ für die Durchführung der
planmässigen Meisterschaftsspiele und für vier wöchentliche Trainingseinheiten
à 90 Minuten sowie um diesbezügliche Benützung der Garderoben.
A.b Der Gemeinderat Y.________ wies das Gesuch mit Beschluss vom 8. Februar
2010 ab, wobei er darauf u.a. bezüglich des Garderobengebäudes nicht eintrat,
weil dieses im Eigentum des FC X.________ stünde. Die dagegen vom FC Y.________
erhobene Beschwerde hiess der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 14. Dezember
2010 gut, soweit er darauf eintrat, und wies die Sache zur Regelung der
Mitbenützung des Hauptspielplatzes und des Nebenspielplatzes (2. Spielfeld)
sowie des Garderobengebäudes an den Gemeinderat zurück. Die gegen den
regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde des FC X.________ wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 18. August 2011 ab. Auf
eine dagegen vom FC X.________ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit
Urteil 2C_842/2011 vom 21. Oktober 2011 mangels eines anfechtbaren
Zwischenentscheides nicht ein.
A.c Am 12. März 2012 verfügte der Gemeinderat Y.________ Folgendes:
"1. Dem FC Y.________ wird die Mitbenützungsmöglichkeit an der Sportanlage
A.________ für die Rückrunde 2011/12 wie folgt eingeräumt:

1.1 wöchentlich zwei Trainingseinheiten à 90 Minuten jeweils am Mittwochabend
und am Freitagabend ab 20.30 Uhr auf dem Trainingsplatz;

1.2 Austragung von fünf Meisterschaftsspielen am 21. April 2012, 5. Mai 2012,
12. Mai 2012, 2. Juni 2012 und 16. Juni 2012 sowohl für den jeweiligen Samstag
wie auch als Ausweichdatum für den darauf folgenden Sonntag (22. April 2012, 6.
Mai 2012, 3. Juni 2012 und 17. Juni 2012) auf dem Hauptspielplatz im Sinne der
Erwägungen;

1.3 Mitbenützung Garderobengebäude im Zusammenhang mit den wöchentlich zwei
Trainingseinheiten sowie mit den Meisterschaftsspielen.
2. Der FC Y.________ hat sich im Umfang der Mitbenützung gemäss Ziffer 1 an den
Betriebs-, den Zins-, Amortisations- und allfälligen Erneuerungskosten des FC
X.________ mit 8.80% zu beteiligen.

3.1 Für zukünftige Meisterschaftsspiele ab der Saison 2012/13 hat der FC
X.________ dem FC Y.________ für dessen Meisterschaftsspiele den
Hauptspielplatz zur Benützung innerhalb der vom IFV vorgegebenen Zeitfenster
zuzuteilen im Sinne der Erwägungen.

3.2 Ab der Saison 2012/13 hat der FC X.________ dem FC Y.________ wöchentlich
zwei Trainingseinheiten à 90 Minuten jeweils ab 19.00 Uhr oder 20.30 Uhr
zwischen Montag und Freitag auf einer Spielfeldhälfte des Trainingsplatzes
einzuräumen, wobei zwischen der ersten und zweiten Trainingseinheit mindestens
ein Tag Pause bestehen muss.

3.3 Ab der Saison 2012/13 hat der FC X.________ dem FC Y.________ die
Mitbenützung der Garderobengebäude im Zusammenhang mit den wöchentlich zwei
Trainingseinheiten sowie mit den Meisterschaftsspielen zu ermöglichen.

3.4 Der FC Y.________ hat sich ab der Saison 2012/13 im Umfang der Mitbenützung
an den Betriebs-, Zins-, Amortisations- und allfälligen Erneuerungskosten
angemessen zu beteiligen. Die Beteiligung der FC Y.________ errechnet sich aus
dem Mittelwert der Anzahl Trainingseinheiten einerseits und der Anzahl
Meisterschaftsspiele andererseits gemäss den Erwägungen."

B.
B.a Gegen die Verfügung des Gemeinderates Y.________ vom 12. März 2012 reichte
der FC X.________ am 18. April 2012 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz
Beschwerde ein. Er beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es
sei dem FC Y.________ die Mitbenützung sowohl des Hauptspielplatzes und des
Trainingsplatzes (2. Spielfeld) als auch im Speziellen des Garderobengebäudes
auf der Sportanlage A.________ zu verweigern. Eventualiter sei der FC
Y.________ in Ergänzung von Dispositivziffer 3.4 des angefochtenen Entscheides
zu verpflichten, (1) dem FC X.________ unaufgefordert vorschüssige Zahlungen
von jeweils Fr. 1'500.-- zu leisten, zahlbar jeweils am 1. August, 1. Dezember
und 1. April; (2) dem FC X.________ für die Mehraufwendungen im Zusammenhang
mit den je Spielsaison zu erstellenden Abrechnungen inklusive
Zusammenstellungen der Detailbelege eine Pauschalentschädigung von jährlich Fr.
500.-- zu leisten, aufgefordert zahlbar jeweils innert 10 Tagen nach Erhalt der
Abrechnungen; (3) dem FC X.________ eine Pauschalentschädigung von jährlich Fr.
750.-- zu leisten, unaufgefordert zahlbar jeweils vorschüssig Fr. 250.-- am 1.
August, 1. Dezember und 1. April, sofern sich bei Meisterschaftsspielen des FC
Y.________ der Platzwart des FC X.________ tatsächlich vor Ort zu befinden
habe.
B.b Am 3. Mai 2012 überwies der Regierungsrat des Kantons Schwyz die Beschwerde
zur Beurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Mit
Zwischenentscheid vom 23. Mai 2012 entzog das Verwaltungsgericht der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung, womit dem FC Y.________ ab sofort die Mitbenützung
der Sportanlage A.________ gemäss Beschluss des Gemeinderates Y.________ vom
12. März 2012 erlaubt wurde.
B.c In teilweiser Gutheissung der Beschwerde verpflichtete das
Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 20. Juni 2012 den FC Y.________, dem FC
X.________ (1) trimestrig vorschüssige Zahlungen in jeweils gleicher Höhe im
Umfang von insgesamt maximal 3/4 der auf ihn entfallenden approximativen Kosten
für die Mitbenützung der Sportanlagen A.________ (Hauptspielplatz,
Trainingsplatz [2. Spielfeld], und Garderobengebäude) zu leisten; (2) eine
einmalige Entschädigung von Fr. 300.-- für die erforderliche Anpassung an die
Buchhaltung auszurichten und (3) allfällige zusätzlich beanspruchte Leistungen
(namentlich Platzwart) nach den Tarifen der Gemeinde, subsidiär nach
Marktpreisen, periodisch gegen Rechnung zu bezahlen. Im Übrigen wies das
Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Eingabe vom 10. September 2012 erhebt der FC X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, es
sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Juni 2012, "soweit die
Beschwerde abgewiesen wurde, jedenfalls aber bezüglich der verfügten Kosten-
und Entschädigungsfolgen, aufzuheben, und es sei der diesem Verfahren zugrunde
liegende Beschluss Nr. 171 des Gemeinderates der Gemeinde Y.________ vom 8.
Februar 2010 zu bestätigen und es sei dem FC Y.________ die Mitbenützung sowohl
des Hauptspielplatzes und des Trainingsplatzes (2. Spielfeld) als auch im
Speziellen des Garderobengebäudes auf der Sportanlage A.________ in X.________
zu verweigern".
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz und der Beschwerdegegner beantragen die
Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und der
Gemeinderat Y.________ verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die fristgerecht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des
Verwaltungsgerichts ist grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86
Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 und Art. 100 BGG). Es ist kein
Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG gegeben. Der Beschwerdeführer hat vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt und besitzt ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG), womit er zur Beschwerde legitimiert ist.

1.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners ist auf die Beschwerde sowohl
in Bezug auf den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 20. Juni 2012 wie
auch auf den ersten Entscheid vom 18. August 2011, den das Bundesgericht als
nicht anfechtbaren Zwischenentscheid betrachtet hat (vgl. Sachverhalt lit.
A.b), einzutreten, da es sich um einen Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 3 BGG
handelt (vgl. Urteil 2C_766/2010 vom 29. Juli 2011 E. 1.3, in: ASA 80 S. 412).

1.3 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Das Bundesgericht
prüft, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen,
sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II
249 E. 1.4.1 S. 254).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S.
254). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene,
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Die
weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen diese
Anforderungen nur teilweise zu erfüllen; insofern ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

1.4 Das Bundesgericht legt sodann seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt
oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art.
105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert
vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249
E. 1.4.3 S. 254 f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.5 Soweit der Beschwerdeführer auf Ausführungen und Akten vor der Vorinstanz
verweist (vgl. Beschwerdeschrift S. 3), tritt das Bundesgericht praxisgemäss
nicht darauf ein. Die erhobenen Rügen müssen in der Beschwerdeschrift selber
enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften
oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f. mit
Hinweisen).

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (vgl. Beschwerdeschrift S. 6 f. bzw. S.
24 f.), legt jedoch entgegen seiner Begründungspflicht nicht dar, inwiefern
dies der Fall sein soll bzw. die Feststellungen der Vorinstanz willkürlich
wären (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Soweit er sodann geltend macht, das
Verwaltungsgericht habe die relevanten Vereinbarungen zwischen der Gemeinde
Y.________ und dem Beschwerdeführer falsch ausgelegt bzw. die Vorinstanz habe
dem Beschwerdeführer die Verfügungsgewalt über das Garderobengebäude
abgesprochen, handelt es sich nicht um Sachverhalts-, sondern um Rechtsfragen,
welche nachfolgend näher zu prüfen sein werden. Die Rüge der offensichtlich
unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich somit vorab als unbegründet.

3.
3.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine
Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), des Grundsatzes von Treu und
Glauben sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV). Er ist der Auffassung, das
Garderobengebäude stehe in seinem Eigentum und er habe die "volle und
uneingeschränkte Verfügungsmacht" darüber. Es habe auch nie eine "öffentliche
Widmung dieser sich im Privateigentum befindlichen Anlage" stattgefunden. Durch
die "erfolgte Verfügungsanmassung" würden die Eigentumsrechte des
Beschwerdeführers in krasser und ungerechtfertigter Weise beschnitten. Vielmehr
stehe ihm das "alleinige Sondernutzungsrecht der gesamten Infrastruktur der
A.________-Sportanlage" zu. Schliesslich sei das Vertrauen des
Beschwerdeführers in die Vereinbarung mit dem Gemeinderat Y.________ vom 10.
Oktober 2000 und die Nachfolgevereinbarung vom 20. Oktober 2008 zu schützen.

3.2 Die Rügen des Beschwerdeführers vermögen - sofern die
Begründungsanforderungen (vgl. E. 1.3 hiervor) überhaupt erfüllt sind - nicht
zu überzeugen.
3.2.1 So hat die Vorinstanz im ersten Entscheid vom 18. August 2011, auf den
sie im Urteil vom 20. Juni 2012 (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2) verweisen
durfte, in E. 3.3 ausführlich dargelegt, dass es sich - neben den Spielplätzen
- auch beim Garderobengebäude trotz der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse
um eine öffentliche Sache und um einen Teil des Verwaltungsvermögens handle,
womit dem Gemeinderat Y.________ die Verfügungskompetenz über das
Garderobengebäude zustehe. Dafür sprechen etwa der Verzicht auf einen
Baurechtszins wie auch das Einsetzen einer Sportplatzkommission. Dieser Schluss
der Vorinstanz ist aufgrund der für das Bundesgericht verbindlichen
Sachverhaltsfeststellung nicht zu beanstanden.
3.2.2 Von entscheidender Bedeutung ist sodann, dass im Baurechts- und
Dienstbarkeitsvertrag vom 15. Dezember 1998 in Ziff. III./3.1 der
Beschwerdeführer verpflichtet wurde, die Benützung des neuen Fussballplatzes
sämtlichen in der Gemeinde Y.________ domizilierten Sportvereinen in der spiel-
und trainingsfreien Zeit unentgeltlich zu gestatten. Entsprechend wurde in der
Vereinbarung vom 10. April 2000 zwischen dem Gemeinderat und dem
Beschwerdeführer (vgl. den Wortlaut im Entscheid vom 18. August 2011 E. 4.3.2)
diesem zwar ein vorrangiges Nutzungsrecht, jedoch kein Sondernutzungsrecht am
Hauptspielplatz und den Nebenspielplätzen eingeräumt. Aus der
Nachfolgevereinbarung vom 20. Oktober 2008 kann der Beschwerdeführer dagegen
nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese Vereinbarung vom ursprünglichen
Baurechts- und Dienstbarkeitsvertrag erheblich abweicht und damit auch im
Widerspruch zum Volksentscheid (Urnenabstimmung) vom 27. September 1998 steht.
Im Kontext der Entstehungsgeschichte durfte damit die Vorinstanz, ohne in
Willkür zu verfallen, ebenso den Schluss ziehen, auch über das
Garderobengebäude könne der Beschwerdeführer nur im Verbund mit der Gemeinde
entscheiden (vgl. Entscheid vom 18. August 2011 E. 4.3.3).
3.2.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz beruft, kann
ihm ebenso wenig gefolgt werden. Vielmehr ist der Vorinstanz insofern
beizupflichten, als auch die Gemeinde einerseits den Gleichbehandlungsgrundsatz
sowie das Willkürverbot zu beachten hat, und sich andererseits bei der
Ausgestaltung von Verwaltungsvereinbarungen an die von der Stimmbevölkerung
genehmigten Bestimmungen zu halten hat (vgl. Entscheid vom 18. August 2011 E.
4.2).
3.2.4 Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Eigentumsgarantie zielen
an der Sache vorbei: Wie bereits dargelegt, wird das privatrechtliche Eigentum
des Beschwerdeführers durch die öffentlichrechtliche Zwecksetzung begrenzt.
Zwar steht dem Beschwerdeführer eine Vorzugsbehandlung zu, was aber den
gänzlichen Ausschluss anderer, den organisierten Fussballsport betreibender
Vereine nicht zu rechtfertigen vermag. Sodann ist die Eigentumsgarantie als
Wertgarantie gar nicht betroffen, da der Beschwerdegegner im Verhältnis seines
Benützungsanteils an der umstrittenen Anlage Beiträge an die Betriebs-, Zins-,
Amortisations- und allfälligen Erneuerungskosten leisten muss. Der Umfang
dieser Zahlungen wie auch die Höhe der übrigen von der Vorinstanz festgelegten
Entschädigungen (vgl. Ziff. 1 des Dispositiv vom 20. Juni 2012) werden vom
Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht nicht mehr in Frage gestellt.

4.
4.1 Zu prüfen bleiben damit noch die vom Beschwerdeführer als fehlerhaft
gerügten Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Verwaltungsgericht hat in Ziff.
2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides die Kosten des Verfahrens von
insgesamt Fr. 2'500.-- zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 dem
Beschwerdegegner auferlegt. Zudem hat es in Ziff. 3 des Dispositivs den
Beschwerdeführer angewiesen, dem Beschwerdegegner eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- zu bezahlen.

4.2 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die vorgenommene Kostenverlegung
sei "stossend und willkürlich". Im angefochtenen Entscheid habe sich das
Verwaltungsgericht einzig mit den Eventualanträgen (vorschüssige Zahlungen bzw.
Pauschalentschädigungen, vgl. Sachverhalt lit. B.a hiervor) des
Beschwerdeführers näher auseinandergesetzt. Demgegenüber habe das
Verwaltungsgericht in Bezug auf den Hauptantrag (Verweigerung der Benützung der
Sportanlagen) auf die Erwägungen seines Rückweisungsentscheides vom 18. August
2011 verwiesen. Der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren
bezüglich der Eventualbegehren grösstenteils obsiegt und der Hauptantrag habe
keinen weiteren Begründungsaufwand verursacht; im ersten Rechtsgang habe er
zudem bereits Fr. 2'000.-- Verfahrenskosten leisten müssen.

4.3 Das Verwaltungsgericht hat hier die Verfahrenskosten bzw. die
Parteientschädigung gestützt auf § 72 Abs. 2 der Verordnung [des Kantons
Schwyz] vom 6. Juni 1974 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP/SZ; SRSZ
234.110) bzw. §§ 2 und 14 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte [des Kantons
Schwyz] vom 27. Januar 1975 (GebT/SZ; SRSZ 280.411) festgelegt (vgl.
angefochtener Entscheid E. 5). § 72 Abs. 2 VRP/SZ hält fest, dass bei einem
teilweisen Unterliegen die Kosten auf die Parteien "anteilsmässig" verteilt
werden. § 14 GebT/SZ legt sodann einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.--
für die Parteientschädigung fest.

4.4 Die kantonalen Instanzen verfügen damit bei der Festsetzung der
Parteientschädigung bzw. der Verfahrenskosten über ein weites Ermessen. Das
Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz von dem ihr zustehenden
Ermessen einen willkürlichen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGE 114 V 83 E. 4b S.
87 mit Hinweisen; Urteil 9C_178/2011 vom 20. Mai 2011 E. 3.4.1). Willkür in der
Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht
hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern
auch das Ergebnis unhaltbar ist, das heisst, wenn die zugesprochene
Entschädigung bzw. die auferlegten Kosten gesamthaft gesehen als willkürlich
erscheinen (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87), was der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde aufzuzeigen hat (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219 mit Hinweisen).

4.5 Selbst wenn es hier zutreffen sollte, dass sich die auferlegten
Verfahrenskosten mit Fr. 2'000.-- bzw. die zugesprochene Entschädigung mit Fr.
1'200.-- innerhalb des möglichen Rahmens eher im oberen Bereich bewegten, wäre
daraus noch nicht zu schliessen, die festgesetzte Entschädigung sei
offensichtlich unhaltbar, verletze einen Rechtsgrundsatz krass oder laufe in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider. So ist der
Beschwerdeführer vor der Vorinstanz im Hauptantrag vollumfänglich unterlegen
und auch in den Nebenanträgen nur teilweise durchgedrungen, da die geforderten
Abgeltungen erheblich reduziert worden sind.
Angesichts des dem kantonalen Gericht zustehenden weiten Ermessens kann in der
vorinstanzlichen Festsetzung der Verfahrenskosten bzw. der Parteientschädigung
somit keine Willkür erblickt werden.

5.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem
Beschwerdegegner eine Parteientschädigung für das Verfahren vor Bundesgericht
zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Winiger