Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.864/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_864/2012

Urteil vom 21. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 31. Juli 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1962) stammt aus Pakistan. Er ist am 1. Oktober 1991 im
Familiennachzug zu seiner Gattin in die Schweiz gekommen; die Ehe wurde am 14.
März 2002 geschieden. Parallel zu seiner hiesigen Beziehung war X.________ in
seiner Heimat mit einer Landsfrau verheiratet, mit der er zwischen 1996 und
2005 vier Kinder zeugte.

1.2 Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 17. Dezember 2009 wegen
Brandstiftung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, worauf das
Migrationsamt des Kantons Zürich am 18. April 2011 seine
Niederlassungsbewilligung widerrief und ihn aufforderte, das Land zu verlassen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid kantonal
letztinstanzlich am 31. Juli 2012. X.________ beantragt vor Bundesgericht,
dessen Urteil aufzuheben und ihm seine Niederlassungsbewilligung zu belassen.

2.
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss
berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung
wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die
betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der
Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft
erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E.
1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik an der
Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). Der Beschwerdeführer muss zudem - in
Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid - dartun,
inwiefern dieser Recht verletzen soll (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Die
vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen kaum: Der Beschwerdeführer
beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die bereits vor der Vorinstanz
erhobenen Einwände zu wiederholen und einfach zu behaupten, der Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig. Mit den Ausführungen im
angefochtenen Entscheid hierzu setzt er sich nicht weiter auseinander; auch
legt er nicht dar, dass und inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich festgestellt bzw. falsch subsumiert
hätte.
2.2
2.2.1 Seine Eingabe erweist sich in der Sache zudem als unbegründet und ist
ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen: Der
Beschwerdeführer ist wegen Brandstiftung zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 62 lit. b AuG;
BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381). Er hat in einem dicht überbauten Wohngebiet im
Erdgeschoss eines Mietshauses aus finanziellen Motiven ein Feuer gelegt und
dabei die Gefährdung einer Vielzahl von Personen sowie einen grossen
Sachschaden in Kauf genommen. Dass die Strafe nur bedingt ausgesprochen wurde,
ist ausländerrechtlich nicht von Belang (Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010
E. 2.1). Da er eine Gemeingefahr geschaffen hat, ist auch ein geringes
Rückfallrisiko nicht hinzunehmen (vgl. Urteil 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E.
2.2.1); zudem darf in diesem Rahmen auch generalpräventiven Überlegungen
Rechnung getragen werden (vgl. Urteil 2C_679/2011 vom 21. Februar 2012 E. 3.1).
2.2.2 Obwohl der Beschwerdeführer seit 20 Jahren in der Schweiz lebt, erscheint
er hier kaum integriert: Er spricht nach den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz, die nicht bestritten sind, nur gebrochen Deutsch, verfügt hier über
kein stabiles soziales Umfeld, ist verschuldet und lebte im Übrigen teilweise
von der Sozialhilfe. Zu seinem Heimatland unterhielt er während seines
Aufenthalts in der Schweiz enge Beziehungen, wie die vier Schwangerschaften
zwischen 1996 und 2005 mit seiner dortigen Partnerin belegen. Der
Beschwerdeführer ist erst mit 24 Jahren in die Schweiz eingereist und hat damit
die prägenden Jugend- und Ausbildungsjahre in seiner Heimat verbracht, wo er
ein eigenes Geschäft geführt hat. Mit Hilfe seiner Familienangehörigen wird es
ihm möglich sein, sich dort wieder zu integrieren. Inwiefern überwiegende
familiäre oder private Beziehungen zur Schweiz bestehen würden (BGE 130 II 281
E. 3.3), legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

3.
3.1 Der angefochtene Entscheid verletzt weder nationales noch internationales
Recht (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; vgl. auch das EGMR-Urteil Gezginci gegen Schweiz
vom 9. Dezember 2010 [Nr. 16327/05] § 64 ff.). Für alles Weitere wird ergänzend
auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3
BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.2 Entsprechend diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen
geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar