Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.859/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_859/2012 / FRA

Urteil vom 11. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
und Konsorten (Beschwerdeführer 2 - 57),
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cahenzli,

gegen

Regierung des Kantons Graubünden,
Grosser Rat des Kantons Graubünden.

Gegenstand
Sprachenfreiheit,

Beschwerde gegen das Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden vom 21.
März 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ und
Konsorten gegen das vom Grossen Rat des Kantons Graubünden am 21. März 2012
beschlossene Gesetz über die Volksschulen des Kantons Graubünden, womit im
Wesentlichen die Aufhebung von dessen Artikel 32 beantragt wird,
in das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch, das Beschwerdeverfahren sei -
eventuell - bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
über die bei diesem eingereichte Beschwerde gegen dasselbe Gesetz zu sistieren,
in die Vernehmlassungen der Regierung sowie des Grossen Rates des Kantons
Graubünden, welche übereinstimmend Nichteintreten auf die Beschwerde
beantragen,
in die Stellungnahme der Beschwerdeführer zu den Vernehmlassungen, womit sie -
nun vorbehaltlos - um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens ersuchen,

in Erwägung,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unmittelbar gegen
kantonale Erlasse zulässig ist, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen
werden kann (Art. 87 Abs. 1 BGG), hingegen Art. 86 BGG Anwendung findet, wenn
das kantonale Recht ein Rechtsmittel gegen Erlasse vorsieht (Art. 87 Abs. 2
BGG),
dass das bündnerische Recht ein gerichtliches Normenkontrollverfahren vorsieht,
wobei das Verwaltungsgericht als Verfassungsgericht tätig ist und im
verfassungsgerichtlichen Verfahren bei ihm nicht nur Verordnungen, sondern auch
Gesetze unmittelbar angefochten werden können (Art. 55 Abs. 2 und 3 KV/GR; Art.
57 Abs. 1 lit. a des Bündner Gesetzes vom 31. August 2006 über die
Verwaltungsrechtspflege [VRG/GR]),
dass mithin ein vom Kanton Graubünden beschlossenes Gesetz nicht direkt beim
Bundesgericht angefochten werden kann, sondern die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist gegen den
Normenkontrollentscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit.
d und Abs. 2 BGG),
dass dabei der Hinweis der Beschwerdeführer auf einen möglichen
Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts wegen fehlender Legitimation
(Art. 58 Abs. 1 VRG/GR) unerheblich ist, ändert dies doch nichts an der
Notwendigkeit, den Instanzenzug einzuhalten, und stünde den Beschwerdeführern
gegen einen solchen Nichteintretensentscheid die Beschwerde ans Bundesgericht
offen, wobei zu beachten ist, dass das Verwaltungsgericht die
Legitimationsvoraussetzungen nicht enger handhaben kann als das Bundesgericht
(vgl. Art. 111 Abs. 1 und 3 BGG),
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 108 Abs. 1
lit. a BGG), sodass es nicht zweckmässig erscheint (vgl. Art. 6 Abs. 1 BZP in
Verbindung mit Art. 71 BGG), das Verfahren noch formell zu sistieren,

dass vielmehr darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang den
Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 66 Abs. 1, 3 und 5 BGG aufzuerlegen
sind,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten sowie, zur Kenntnisnahme, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller