Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.856/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_856/2012

Urteil vom 25. März 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
3. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
Der aus Serbien stammende X.________, geboren am 12. März 1989, reiste am 23.
April 1999 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und verfügt
seither über eine Niederlassungsbewilligung.
Auf zwei Jugendstrafen in den Jahren 2004 und 2006 folgten in den Jahren 2009
und 2010 zwei Bussenverfügungen (Fr. 200.-- bzw. Fr. 300.--) wegen Überlassens
eines Motorfahrzeugs an eine nicht führungsberechtigte Person. Das Kreisgericht
St. Gallen verurteilte X.________ am 21. Juni 2010 wegen Raubs und
gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu
einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Anordnung der
Bewährungshilfe sowie zu einer Busse von Fr. 600.--. Ferner wurde X.________ am
25. Oktober 2010 zu einer Busse von Fr. 60.-- wegen Widerhandlung gegen das
Personenbeförderungsgesetz verurteilt.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 2. August 2010 widerrief das
Migrationsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Migrationsamt) am 12. April
2011 die Niederlassungsbewilligung und wies X.________ aus der Schweiz weg.

B.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement des
Kantons St. Gallen (nachfolgend: Sicherheits- und Justizdepartement) am 7.
Dezember 2011 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen (nachfolgend:
Verwaltungsgericht) bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 3. Juli 2012.

C.
Am 11. September 2012 erhebt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht mit den
(sinngemässen) Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben, eventuell die
Sache zur erneuten Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an das
Migrationsamt zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt
X.________ die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Form von
Kostenbefreiung und Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen
Rechtsbeistand.
Das Verwaltungsgericht, das Sicherheits- und Justizdepartement und das
Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das
Migrationsamt lässt sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist der letztinstanzliche, verfahrensabschliessende Entscheid
eines kantonalen Gerichts auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, welcher
grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
unterliegt (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 90 BGG, Art. 82 lit. a BGG).
Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, weil
grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist
(BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Ob der Anspruch auf Weiterbestehen der
Niederlassungsbewilligung im konkreten Fall zu bejahen ist, bildet Gegenstand
der materiellen Beurteilung (BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287). Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig. Demgemäss bleibt für
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum, weshalb darauf nicht
einzutreten ist (vgl. Art. 113 BGG; BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287).

1.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid besonders
berührt und hat an dessen Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er
gemäss Art. 83 Abs. 1 BGG zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist.

1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, so dass auf
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten ist.

2.
2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In Bezug
auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende
Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen
Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge
ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S.
254).

2.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema
beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder
entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil
veranlasst worden sein (vgl. Urteil 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 1.2 mit
Hinweis). Diese so genannten "echten Noven" sind im bundesgerichtlichen
Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).
Art. 99 Abs. 1 BGG zielt auf Tatsachen ab, die erst durch das angefochtene
Urteil rechtserheblich werden. So kann sich die beschwerdeführende Partei vor
Bundesgericht auf Tatsachen stützen, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens gebildet hatten, wenn die Vorinstanz ein neues rechtliches Argument
anführt, mit dem die Partei zuvor nicht konfrontiert worden war (vgl. Urteil
5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.4.2). Unzulässig sind hingegen neue
Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136
III 123 E. 4.4.3 S. 129).

3.
Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln (vgl. BGE 138
I 232 E. 5.1 S. 237).

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt. Sie habe zu Unrecht den Mangel, dass das
Migrationsamt ihn zu den Akten der Bewährungshilfe nicht vernommen habe, als im
Rekursverfahren vor dem Sicherheits- und Justizdepartement geheilt betrachtet.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, gestützt auf welche kantonale Norm ihm ein
Recht auf mündliche Anhörung zustehen soll. Aus Art. 29 Abs. 2 BV fliesst kein
Recht auf mündliche Anhörung; diese Minimalgarantie umfasst lediglich das Recht
auf vorgängige (schriftliche) Stellungnahme (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130
II 425 E. 2.1 S. 428). Sofern dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen
Verfahren keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den fraglichen Akten
eingeräumt worden war, konnte dieser Mangel im Verfahren vor dem Sicherheits-
und Justizdepartement geheilt werden (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204). Die
Vorinstanz hat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Ergebnis zu Recht
verneint.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe weder die Stellungnahme des
Psychiatrischen Zentrums St. Gallen vom 23. Januar 2012 noch ein (zu
erstellendes) Sachverständigengutachten von Dr. Y.________ als Beweismittel
zugelassen. Aus der Beschwerdeschrift geht nicht eindeutig hervor, welcher
Sachverhalt bewiesen werden sollte.
3.2.1 Die Stellungnahme des Psychiatrischen Zentrums St. Gallen vom 23. Januar
2012 wurde vom Beschwerdeführer selbst veranlasst und besteht in der
schriftlichen Beantwortung eines vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
vorgelegten Fragenkatalogs.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die
Stellungnahme des Psychiatrischen Zentrums St. Gallen vom 23. Januar 2012
durchaus gewürdigt. Gemäss den ärztlichen Angaben konnte diese Stellungnahme
allerdings nur als Beweismittel für den (damals) aktuellen Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers dienen; als solches hat die Vorinstanz sie denn auch
entgegengenommen. Soweit der Beschwerdeführer mit der Stellungnahme einen
Sachverhalt beweisen wollte, der die in den Jahren 2007 und 2009 begangenen
Straftaten betrifft, war diese als Beweismittel untauglich. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
3.2.2 Auch was die Erstellung eines Sachverständigengutachtens betrifft, hat
die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Sie
weist zu Recht darauf hin, dass die Frage des strafrechtlichen Verschuldens
(welches nach Ansicht des Beschwerdeführers durch den Gesundheitszustand
beeinflusst sein könnte) bereits durch das Strafgericht abgehandelt worden sei
und durch die Migrationsbehörden nicht relativiert werden dürfe (vgl. Urteil
2C_66/2009 vom 1. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Urteil des Kreisgerichts
St. Gallen vom 21. Juni 2010, auf dessen Begründung der Beschwerdeführer
schriftlich verzichtet hat, wird bei der Strafzumessung eine psychische
Erkrankung des Beschwerdeführers nicht erwähnt. Weder in den Strafakten noch in
den Akten des Migrationsamts finden sich Hinweise darauf, dass die Erkrankung
des Beschwerdeführers bei der Begehung der Straftaten am 12. Oktober 2007
(Raub) bzw. zwischen dem 31. Juli 2009 und 14. August 2009 (gewerbsmässiger
betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) bereits bestanden
hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Erkrankung sei die
Ursache für seine Delinquenz, was mit einem Gutachten bewiesen werden könnte,
hat ihm die Vorinstanz zu Recht entgegengehalten, dass die Diagnose "Verdacht
auf Paranoide Schizophrenie, Verlauf unklar, Beobachtungszeitraum weniger als
ein Jahr (F20.09)" erst im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Wil vom
2. November 2010, also über ein Jahr nach der letzten verfahrensauslösenden
Delinquenz, gestellt wurde. Anlässlich der Einvernahme durch den
Untersuchungsrichter am 6. Dezember 2010 gab der Beschwerdeführer an, er sei
vor der Einlieferung in die Psychiatrische Klinik Wil am 7. September 2010 seit
sechs Jahren nicht mehr bei seinem Hausarzt gewesen. Er habe mit Ärzten eben
nicht viel zu tun.
Damit steht fest, dass die psychische Krankheit des Beschwerdeführers erst im
Herbst 2010, lange Zeit nach der Begehung der Straftaten, manifest geworden
ist. Ob und wie lange die Krankheit allenfalls vorbestanden hat, kann dem
Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Wil vom 2. November 2010
ebensowenig entnommen werden wie der Stellungnahme des Psychiatrischen Zentrums
St. Gallen vom 23. Januar 2012. Dort wird auf die Frage hin, ob der
Beschwerdeführer bedingt durch die Krankheit straffällig geworden sein könnte,
ausdrücklich gesagt, dies könne nicht beurteilt werden.
Angesichts der dargelegten Umstände, aus denen sich ergibt, dass keine
Anhaltspunkte für eine bereits seit längerer Zeit bestehende Krankheit
vorlagen, hat die Vorinstanz die Notwendigkeit eines Gutachtens zu Recht
verneint.

3.3 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe sein Recht auf ein faires
Verfahren gemäss Art. 29 BV und Art. 6 EMRK verletzt, indem sie ihn, den
Kranken, in diskriminierender Weise wie einen Gesunden beurteilt habe.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Verfahren betreffend
den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zur Anwendung kommt, weil
darin nicht über "zivilrechtliche Ansprüche" im Sinn dieser Konventionsnorm
befunden wird (Nichtzulassungsentscheid des EGMR Ilic gegen Kroatien vom 19.
September 2000 [Nr. 42389/98]).
Die Vorinstanz hat die Erkrankung des Beschwerdeführers, welche erstmals im
Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Wil vom 2. November 2011
dokumentiert ist, in der Weise gewürdigt, die sie für rechtserheblich hielt.
Inwiefern dadurch das Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden wäre, ist
nicht ersichtlich. Auf die rein appellatorische Rüge der unzulässigen
Diskriminierung ist in Ermangelung einer sachbezogenen Begründung nicht
einzugehen (vgl. E. 2.1 hiervor).

4.
Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts.

4.1 Die Vorinstanz habe das Krankheitsbild und die Prognose des
Beschwerdeführers falsch dargestellt, indem sie medizinische Sachverhalte
undifferenziert gewürdigt habe. Aus dem Austrittsbericht der Psychiatrischen
Klinik Wil vom 2. November 2010 habe sie zu Unrecht geschlossen, dass ihm - dem
Beschwerdeführer - keine günstige Prognose gestellt werden könne. Aus der
Stellungnahme des Psychiatrischen Zentrums St. Gallen vom 23. Januar 2012 gehe
hervor, dass er regelmässige Therapie in Anspruch nehme, sein
Gesundheitszustand stabil sei, er eine Krankheitseinsicht habe und die
Erkrankung schubweise auftrete.

4.2 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe nicht mit der
Bewährungshilfe kooperiert. Auf zwei Aufforderungen zur Kontaktaufnahme habe er
nicht reagiert, weshalb er am 25. August 2010 gemahnt worden sei. Nach Angabe
der Bewährungshilfe habe er bereits während der Untersuchungshaft verlauten
lassen, er benötige keine Bewährungshilfe, und habe auch keine Reue bezüglich
der begangenen Straftaten gezeigt. Erst auf Druck des Untersuchungsrichters hin
habe er einen Besprechungstermin mit der Bewährungshilfe vereinbart. Am 7.
September 2010 habe der Amtsarzt den Beschwerdeführer wegen Fremd- und
Eigengefährdung in die Psychiatrische Klinik Wil einweisen müssen, wo dieser
bis am 26. Oktober 2010 hospitalisiert gewesen sei. Gemäss Interventionsrapport
der Stadtpolizei vom 23. Juni 2011 habe sich der Beschwerdeführer äusserst
renitent verhalten, wenngleich er eingeräumt habe, an psychischen Problemen zu
leiden und in diesem Zusammenhang Medikamente einzunehmen. Aus der
Stellungnahme des Psychiatrischen Zentrums St. Gallen vom 23. Januar 2012 könne
nicht geschlossen werden, dass die Gefahr, die vom Beschwerdeführer ausgehe,
gebannt sei. Vielmehr sei aufgrund der gesamten Umstände damit zu rechnen, dass
dessen Verhalten auch in Zukunft zu Beanstandungen Anlass geben werde.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Ausführungen auf offensichtlich
unrichtigen Tatsachen basieren würden. Die Vorinstanz ist in Anbetracht der
gesamten Umstände, welche nach der Verurteilung vom 21. Juni 2010 eingetreten
sind, zum Schluss gekommen, dass eine Rückfallgefahr besteht. Sie hat
berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer gemäss Stellungnahme des
Psychiatrischen Zentrums St. Gallen vom 23. Januar 2012 mittlerweile eine
Krankheitseinsicht hatte. Wenn die Vorinstanz aus dem Sachverhalt Schlüsse zu
Ungunsten des Beschwerdeführers gezogen hat, betrifft dies die rechtliche
Würdigung der Tatsachen, nicht die Ermittlung des Sachverhalts.

4.3 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe Art. 97 BGG verletzt,
indem sie die Dauerhaftigkeit und Ernsthaftigkeit der Beziehung zu Z.________
verneint habe. Der Vorinstanz sei bekannt, dass er - der Beschwerdeführer - bei
Frau Z.________ wohne. Er habe im Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung als
"Wohnsitz nach der Eheschliessung" die Adresse seiner Verlobten angegeben und
nicht mehr diejenige, an welcher er jetzt gemeldet sei (...strasse ... in
A.________/SG). Ferner werde er den Familiennamen seiner Verlobten annehmen.
Die Frage, ob die Beziehung des Beschwerdeführers mit Z.________ unter den
Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt, ist eine Rechtsfrage, welche das
Bundesgericht frei prüft. In Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts bringt
der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals vor, er wohne
bei Z.________; an anderer Stelle in der Beschwerdeschrift wird gesagt, er
wolle bei ihr wohnen. Echte Noven sind vor Bundesgericht grundsätzlich
unzulässig; unechte dann, wenn sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten
vorgebracht werden können (vgl. E. 2.3 hiervor). Nach den verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz wohnte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des
angefochtenen Urteils an der ...strasse ... in A.________/SG. Die Vorinstanz
durfte somit ohne Willkür annehmen, der Beschwerdeführer wohne nicht mit
Z.________ zusammen, zumal ein Konkubinat nicht geltend gemacht wurde. Das
Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung vom 7. Januar 2012, welches der
Beschwerdeführer vor Bundesgericht wiederum vorlegt, war im Zeitpunkt des
angefochtenen Urteils nicht beim Zivilstandsamt eingereicht worden. Ausgehend
von dieser Sachlage wird zu entscheiden sein, ob sich der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit der Beziehung zu Z.________ auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen
kann (vgl. E. 6.3 hiernach).

5.
5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann
die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine
strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 StGB angeordnet
wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG liegt
vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde (BGE
135 II 377 E. 4.2). Nachdem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von
14 Monaten verurteilt worden war, ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG
in der ersten Variante erfüllt.

5.2 In jedem Fall rechtfertigt sich der Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende
Interessenabwägung die Massnahme verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind
namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration und die der
betroffenen Person drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E.
4.3 S. 381; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG). Je länger eine ausländische Person
in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an
Fernhaltemassnahmen zu stellen. Aber selbst bei einer ausländischen Person der
zweiten Generation sind fremdenpolizeiliche Massnahmen nicht ausgeschlossen (
BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190); bei schweren Straftaten, insbesondere bei
Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, und erst recht bei
wiederholter Delinquenz, besteht hieran ein wesentliches öffentliches Interesse
(BGE 122 II 433 E. 2c S. 436; vgl. auch Urteile 2C_28/2012 vom 18. Juli 2012 E.
3.2; 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3). Ausschlaggebend ist die
Verhältnismässigkeit der Massnahme im Einzelfall, die praxisgemäss gestützt auf
die gesamten wesentlichen Umstände geprüft werden muss (BGE 135 II 110 E. 2.1
S. 112).
Hat eine ausländische Person nahe Verwandte mit einem gefestigten
Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die familiäre Beziehung tatsächlich
gelebt, kann der Bewilligungswiderruf Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzen, indem der
ausländischen Person die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit ihr
Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen). Der
Eingriff ist zulässig, wenn er verhältnismässig im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK
ist.

6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
sei unverhältnismässig.

6.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens ist die vom
Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Das
Kreisgericht St. Gallen äusserte sich im Entscheid vom 21. Juni 2010 nicht
explizit zum Verschulden des Beschwerdeführers. Es wertete die Delinquenz des
Beschwerdeführers während des laufenden Strafverfahrens straferhöhend, das
Geständnis dagegen strafmindernd.
6.1.1 Gemäss dem gerichtlich festgestellten Tathergang kam dem Beschwerdeführer
bei dem mittäterschaftlich begangenen Raub nicht die Hauptrolle zu. Die
Initiative ging von seinem Komplizen aus, wobei der Beschwerdeführer nach
kurzem Widerstreben einwilligte. Während der Tatbegehung versuchte er, seinen
Mittäter an der Fortsetzung der strafbaren Handlungen zu hindern, konnte sich
aber nicht durchsetzen. Obwohl nicht der Beschwerdeführer, sondern sein
Mittäter die Opfer mit dem Messer bedrohte und einem von ihnen einen
Faustschlag ins Gesicht versetzte, liegt ein in Mittäterschaft (und nicht
Gehilfenschaft) begangener Raub vor. Der Beschwerdeführer und sein Mittäter
erbeuteten insgesamt Fr. 265.--, wovon der Beschwerdeführer Fr. 100.-- erhielt.
Der Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB stellt eine der in Art. 121 Abs. 3
lit. a BV genannten Anlasstaten dar, deren Begehung dazu führen soll, dass die
ausländische Person "unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr
Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz"
verliert. Dieser Absicht des Verfassungsgebers trägt das Bundesgericht bei der
Auslegung des geltenden Ausländergesetzes insoweit Rechnung, als dies zu keinem
Widerspruch mit übergeordnetem Recht führt und mit gleichwertigen
Verfassungsbestimmungen, namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip, im
Einklang steht (praktische Konkordanz, vgl. Urteil 2C_828/2011 vom 12. Oktober
2012 E. 4.2, E. 4.3 und E. 5.3, zur Publikation vorgesehen).
6.1.2 Beim Delikt des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage legte der Beschwerdeführer beachtliche kriminelle
Energie an den Tag, indem er auf Kosten einer Drittperson Treibstoff im Wert
von insgesamt Fr. 6'757.60 an Tankstellen bezog und teilweise weiterverkaufte.
Sein Gewinn betrug zwischen Fr. 1'500.-- und Fr. 2'000.--. Indessen handelt es
sich bei diesem Vermögensdelikt weder um eine der in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV
genannten Anlasstaten noch um eine schwere Straftat im Sinn der
ausländerrechtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 5.2 hiervor). Negativ wirkt sich
jedoch der Umstand aus, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals straffällig
geworden war und ein Strafverfahren gegen ihn lief.

6.2 Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf das Strafmass von 14 Monaten von
einem mittelschweren ausländerrechtlichen Verschulden auszugehen. Demnach
besteht ein gewichtiges sicherheitspolizeiliches Interesse, die
Niederlassungsbewilligung zu widerrufen. Zu prüfen bleibt, ob die privaten
Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz das öffentliche
Interesse an seiner Wegweisung überwiegen.

6.3 Der Beschwerdeführer beruft sich in Bezug auf die Beziehung zu seiner
Verlobten, Z.________, auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK.
Nach der neueren Rechtsprechung des EGMR kann der Begriff "Familienleben" das
Zusammenleben ausserhalb der Ehe umfassen, wobei unter anderem zu
berücksichtigen ist, ob und wie lange die Partner zusammenleben und ob sie
gemeinsame Kinder haben (Urteil des EGMR Serife gegen Türkei vom 20. Januar
2009 [Nr. 3976/05] § 25-27). Das Bundesgericht hat für die Berufung auf Art. 8
Ziff. 1 EMRK in diesem Zusammenhang stets vorausgesetzt, dass die Partner
zusammenleben, wobei eine Dauer von eineinhalb Jahren grundsätzlich nicht
genügt (vgl. Urteile 2C_97/2010 vom 4. November 2010 E. 3.1; 2C_225/2010 vom 4.
Oktober 2010 E. 2.2). Lebt das Paar nicht seit längerer Zeit in einer echten
eheähnlichen Gemeinschaft, sind konkrete Heiratspläne notwendig, welche sich
beispielsweise in der Bekanntmachung der Eheschliessung äussern können (vgl.
zitierte Urteile 2C_97/2010 vom 4. November 2010 E. 3.1; 2C_225/2010 vom 4.
Oktober 2010 E. 2.2).
Im vorliegenden Fall ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt: Weder lebten der
Beschwerdeführer und seine Verlobte im massgeblichen Zeitpunkt seit längerer
Zeit zusammen, noch haben sie ihr Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung vom
7. Januar 2012 beim zuständigen Zivilstandsamt eingereicht. Die Begründung des
Beschwerdeführers, er habe die notwendige Ledigkeitsbescheinigung aus Serbien
noch nicht erhalten, ändert nichts daran, dass konkrete Hinweise auf eine
baldige Eheschliessung fehlen. Die Beziehung zwischen ihm und Z.________ fällt
somit nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK.

6.4 Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, seine ganze Verwandtschaft lebe in
A.________/SG und Umgebung; er finde in der Familie eine wichtige Stütze. Sein
Recht auf Achtung des Familienlebens sei durch die Verweigerung des weiteren
Aufenthalts in der Schweiz verletzt.
Soweit der Beschwerdeführer sich in Bezug auf seine Eltern oder Verwandten auf
Art. 8 Ziff. 1 EMRK beruft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Garantie sich in
erster Linie auf die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren
minderjährigen Kindern beschränkt (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146 mit
Hinweisen). Neben der eigentlichen Kernfamilie werden auch weitere familiäre
Verhältnisse erfasst, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte
Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in
einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge
familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für
eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen
nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I
143 E. 3.1 S. 148). Der (ledige und kinderlose) Beschwerdeführer legt nicht
dar, inwiefern dieser erweiterte Familienbegriff auf ihn und seine Eltern oder
Verwandten anwendbar sein soll. Die Anrufung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist daher
auch in dieser Hinsicht unbehelflich.

6.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Legalprognose sei günstig, da er
eine Krankheitseinsicht habe.
6.5.1 Die Vorinstanz hat die (in der Stellungnahme des Psychiatrischen Zentrums
St. Gallen vom 23. Januar 2012 vorsichtig formulierte) Krankheitseinsicht des
Beschwerdeführers zu Recht nicht genügen lassen, um eine Rückfallgefahr
auszuschliessen. Die Compliance hinsichtlich der Medikamenteneinnahme ist mit
der (ohnehin zögerlichen) Krankheitseinsicht nicht gewährleistet, so dass in
Anbetracht des schubweisen Auftretens der Krankheit ein konkretes Risiko bejaht
werden muss.
6.5.2 Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zunächst keine Reue zeigte
und bereits am 25. Oktober 2010 wieder gebüsst werden musste, weil er am 12.
Mai 2010 ein Fahrzeug ohne gültigen Fahrausweis benutzt hatte, lässt eine
Rückfallgefahr als realistisch erscheinen.
6.5.3 Gegen eine günstige Legalprognose spricht sodann der Umstand, dass der
Beschwerdeführer nicht mit der Bewährungshilfe kooperierte. Nachdem er auf
insgesamt vier schriftliche Aufforderungen zur Kontaktaufnahme nicht reagiert
hatte, wurde er vom Untersuchungsrichteramt St. Gallen am 6. Dezember 2010 im
strafrechtlichen Widerrufsverfahren als Auskunftsperson vernommen. Auf die
Frage des Untersuchungsrichters, ob ihm das Urteil des Kreisgerichts St. Gallen
vom 21. Juni 2010 bekannt sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Ja, wegen
Benzintanken, ja." Als ihm der Untersuchungsrichter vorhielt, er habe eine
Bewährungsstrafe erhalten, nachdem er gerichtlich verurteilt worden sei, und
nun mache er bei der Bewährungshilfe nicht mit, sagte der Beschwerdeführer, er
wisse, dass er vor Gericht gewesen sei und Bewährung habe, aber das Weitere
habe er nicht mehr angeschaut. Er habe nicht gewusst, dass er bei der
Bewährungshilfe mitmachen müsse.
Die Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 6.
Dezember 2010 zeigen, dass er sich weder über die Tragweite seiner Delikte noch
über seine Versäumnisse bei der Kooperation mit der Bewährungshilfe
Rechenschaft zu geben bereit war. Erst auf die eindringliche Warnung des
Untersuchungsrichters hin, er müsse mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe von 14
Monaten rechnen, wenn er weiterhin untätig bleibe, setzte sich der
Beschwerdeführer mit der Bewährungshilfe in Verbindung.
6.5.4 Unter den dargelegten Umständen hat die Vorinstanz eine Rückfallgefahr zu
Recht bejaht.

6.6 Der Beschwerdeführer ist relativ jung in die Schweiz gekommen, hat aber
immerhin zehn Jahre in Serbien verbracht, davon drei Schuljahre. Die
Lebensumstände in seiner Heimat sind ihm nicht völlig fremd, so dass ihm, der
im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils erst 23 Jahre alt war, die
Wiedereingewöhnung nicht allzu schwer fallen dürfte. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass das vor Bundesgericht erstmals geäusserte (und daher
unzulässige) Vorbringen des Beschwerdeführers, er spreche nicht Serbisch, nicht
glaubwürdig erscheint, zumal seine Eltern, zu denen er nach eigenen Angaben
Kontakt pflegt, ebenfalls aus Serbien stammen. Es ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer die serbische Sprache (zumindest mündlich) beherrscht.

6.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei gut integriert. Es trifft zu,
dass die Verlobung mit einer Schweizerin ein Indiz für eine geglückte soziale
Integration darstellt. Indessen konnte ihn seine Verlobte nicht von der
Begehung mehrerer Straftaten abhalten. Zudem muss die berufliche Integration
des Beschwerdeführers als mangelhaft bezeichnet werden: Nach dem Besuch der
obligatorischen Schulen brach er eine Lehre zum Dachdecker sowie eine Anlehre
zum Polymechaniker/Mechaniker ab. Bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils
ging er keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach; seine Arbeitstätigkeit
beschränkte sich auf einige Temporäranstellungen.

6.8 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus der (im Austrittsbericht
der Psychiatrischen Klinik Wil vom 2. November 2010 vorläufig gestellten)
Diagnose der Paranoiden Schizophrenie nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die
medikamentöse und ambulante Behandlung dieser Krankheit ist in Serbien ohne
Weiteres gewährleistet.

6.9 In Würdigung all dieser Umstände ist es dem ledigen und kinderlosen
Beschwerdeführer zuzumuten, nach Serbien zurückzukehren. Seine privaten
Interessen am Verbleib in der Schweiz vermögen das öffentliche Interesse an
seiner Wegweisung nicht aufzuwiegen. Zudem dürfen generalpräventive
Gesichtspunkte bei ausländischen Personen, welche sich nicht auf das FZA (SR
0.142.112.681) berufen können, im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt
werden (Urteil 2C_679/2011 vom 21. Februar 2012 E. 3.1). Der angefochtene
Entscheid erweist sich somit als verhältnismässig im Sinn von Art. 96 AuG.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.

7.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG befreit das Bundesgericht eine Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der
Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Praxisgemäss sind Prozessbegehren
als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die
über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie
auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen
können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 mit
Hinweisen).
Aufgrund der Gegebenheiten des Streitfalls (erhebliches, wenn auch nicht gerade
schweres strafrechtliches Verschulden, mehrfache Delinquenz, unverheiratet und
keine Lebensgemeinschaft mit der Partnerin, keine Kinder, ungünstige
Legalprognose, mangelhafte berufliche Integration, junges Alter, medizinische
Behandlungsmöglichkeiten in Serbien) waren die Erfolgschancen der Beschwerde
gering, zumal das angefochtene Urteil ausführlich begründet ist. Das
Rechtsmittel muss daher als aussichtslos bezeichnet werden, was zur Abweisung
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führt. Dem Verfahrensausgang
entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).

7.2 Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 68
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Genner