Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.849/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_849/2012

Urteil vom 12. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude,
8500 Frauenfeld.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
30. Mai 2012.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. Mai 2012,
welches eine Beschwerde des 1979 geborenen mazedonischen Staatsangehörigen
X.________ gegen den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung abwies,
in die Eingabe von X.________ vom 7. September 2012, die er als fristwahrende
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts versteht und womit er um
einen Aufschub von 20 Tagen bittet, "um einen neuen kompetenten Anwalt zu
finden, der diesen komplexen Fall übernimmt",

in Erwägung,
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100
Abs. 1 BGG),
dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu
laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG),
dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer bzw. dessen
damaligem Vertreter am 9. Juli 2012 eröffnet wurde und mithin die
Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des Friststillstandes vom 15. Juli bis
und mit 15. August (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) am 9. September 2012 abgelaufen
ist,
dass innert der Beschwerdefrist eine Rechtsschrift einzureichen ist, die die
Rechtsbegehren und deren Begründung enthält (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG),
dass sich die Eingabe vom 7. September 2012 als blosse Beschwerdeanmeldung
erweist und keinen Antrag und namentlich keine Begründung enthält,
dass die Beschwerdefrist als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden
kann (Art. 47 Abs. 1 BGG) und dem Begehren des Beschwerdeführers um Aufschub,
d.h. um Ansetzen einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdebegründung
nicht entsprochen werden kann,
dass damit auf die Beschwerde wegen Fehlens jeglicher Begründung (vgl. Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG) mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten
(Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Feller