Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.846/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_846/2012

Urteil vom 13. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Greter,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2001 und 2002,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer, vom 27. Juni 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ war bei der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt/
Swisslife angestellt; er gehörte der Konzernleitung an. Am 25. April 2000
erwarb er von seiner Arbeitgeberin 20'000 Aktien einer von dieser gegründeten
Beteiligungsgesellschaft für Kadermitarbeiter; am 23. März 2001 kaufte er
weitere 8'000 solche Aktien hinzu. Am 23. September 2001 verkaufte er einen
Teil dieser Aktien, am 30. Juni 2002 dann die restlichen Aktien, je wiederum an
die Arbeitgeberin Swisslife. Dabei erzielte er Gewinne von Fr. 773'600.- bzw.
Fr. 950'903.--. Diese Gewinne rechnete das Kantonale Steueramt Zürich bei den
Veranlagungen zu den Staats- und Gemeindesteuern 2001 und 2002 zum steuerbaren
Einkommen der Ehegatten X.________ und Y.________ hinzu; es ging von einem
engen Zusammenhang zwischen Aktienerwerb und -verkauf und dem Arbeitsverhältnis
aus, weshalb Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und nicht
steuerfreier Kapitalgewinn gegeben sei.

Die gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache blieb erfolglos. Die
Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich hob den Einspracheentscheid in
teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde am 4. Oktober 2010 auf
und wies die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen zur weiteren Untersuchung und
zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt in das Veranlagungsverfahren
zurück. Gegen diesen Rechtsmittelentscheid gelangte das Kantonale Steueramt mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess die
Beschwerde mit Urteil vom 27. Juni 2012 teilweise gut; es wies die Sache zur
weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an das
Steuerrekursgericht (als Nachfolgeinstanz der Steuerrekurskommission) zurück.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. September 2012
beantragen Hans und Y.________ dem Bundesgericht, das Urteil des
Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit an das
Verwaltungsgericht zurückzuweisen, damit dieses im Sinne der Erwägungen neu
entscheide; eventualiter sei das steuerbare Einkommen für die Staats- und
Gemeindesteuern Steuerperiode 2001 mit Fr. 777'600.-- zum Satz von Fr.
797'000.-- (statt Fr. 1'551'200.-- zum Satz von 1'570'600.--) und Steuerperiode
2002 mit Fr. 549'000.-- zum Satz von Fr. 563'400.-- (statt Fr. 1'500'900- zum
Satz von Fr.1'514'400.--) festzusetzen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Entscheid, womit die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Rückweisungsentscheide gelten
grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen
(BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480-482). Anders verhält es
sich bloss, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird,
kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der
(rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient; diesfalls
liegt ein Endentscheid vor (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; Urteil 2C_258/2008
vom 27. März 2009 E. 3.3).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat das Steuerrekursgericht, an
welches das Verwaltungsgericht die Sache zurückgewiesen hat, nicht bloss
rechnerische Vorgaben umzusetzen. Es genügt hiefür der Hinweis auf E. 4.4 des
angefochtenen Urteils. Dieses stellt mithin nicht einen Endentscheid, sondern
einen Zwischenentscheid dar.

2.2 Da dieser Zwischenentscheid seinem Inhalt nach nicht unter Art. 92 BGG
fällt, ist die dagegen gerichtete Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann
zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Erscheinen diese
Eintretensvoraussetzungen nicht ohne Weiteres gegeben, obliegt es der
Beschwerde führenden Partei, deren Vorhandensein darzulegen: Die
Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG besteht, ungeachtet von Art. 29 Abs.
1 BGG, auch hinsichtlich von nicht evidenten Eintretensvoraussetzungen (vgl.
BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E.
2 S. 404).
2.2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, das angefochtene Urteil könne für
sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit.
a BGG bewirken. Der Nachteil soll darin bestehen, dass das Verwaltungsgericht
sich in der hauptsächlichen Streitfrage, ob die mit dem Aktienkauf und -verkauf
verbundenen Gewinne steuerbares Einkommen aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit darstellten, festgelegt habe und in einem zweiten Umgang -
nach Vorliegen eines neuen Entscheids des Steuerrekursgerichts - wegen der
Bindungswirkung seines Urteils vom 27. Juni 2012 nicht mehr darauf zurückkommen
könnte; der Streit könnte dann auch nicht mehr dem Bundesgericht unterbreitet
werden. Dies trifft offensichtlich nicht zu: Gelangten die Beschwerdeführer
nach Vorliegen des neuen Entscheids des Steuerrekursgerichts wiederum an das
Verwaltungsgericht, würde dieses zwar wohl auf seine Rechtsauffassung nicht
mehr zurückkommen und die Beschwerde erneut abweisen bzw., soweit nur noch die
Frage der rechtlichen Qualifizierung der durch das Aktiengeschäft erzielten
Gewinne bemängelt wird, möglicherweise gar einen Nichteintretensentscheid
fällen. Dies hinderte die Beschwerdeführer indessen nicht daran, gegen ein
solches verwaltungsgerichtliches Urteil wiederum mit Beschwerde an das
Bundesgericht zu gelangen und diesem - nötigenfalls unter Mitanfechtung des mit
der vorliegenden Beschwerde angefochtenen ersten Urteils vom 27. Juni 2012 -
die heute unterbreiteten Rügen dannzumal nochmals vorzutragen (Art. 93 Abs. 3
BGG), soweit nicht ohnehin schon im Nachgang zum neuen Entscheid des
Steuerrekursgerichts direkt an das Bundesgericht gelangt werden kann (vgl. zum
Ganzen BGE 133 V 645 E. 2 S. 647 f.; Urteile 2C_258/2012 vom 22. März 2012 E.
2.2, 2C_366/2011 vom 15. Juni 2011 E. 2.1 und 2C_60/2011 vom 12. Mai 2011 E.
1).
2.2.2 Was schliesslich Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG betrifft, mag dahin gestellt
bleiben, ob das Bundesgericht im Eintretensfall wirklich direkt einen
Endentscheid fällen könnte (vgl. dazu BGE 133 III 629 E. 2.4.1 S. 633; 132 III
785 E. 4 S. 791 f.; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 48). Die Beschwerdeführer
tun nämlich nicht dar, dass dadurch ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten
für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte. Es ist daran zu
erinnern, dass die Ausnahmeklausel von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht
leichthin als erfüllt zu betrachten, vielmehr restriktiv zu handhaben ist, was
die Anforderungen an die diesbezüglich der Partei obliegende Begründungspflicht
noch erhöht (Urteile 9C_171/2012 vom 23. Mai 2012 E. 3.3.2 und 5A_780/2011 vom
23. Februar 2012 E. 1.3.2).

2.3 Da weder ein Endentscheid vorliegt noch ersichtlich ist (bzw. von den
Beschwerdeführern aufgezeigt wird), dass die Eintretensvoraus-setzungen von
Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt wären, erweist sich die vorliegende Beschwerde als
offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Es ist darauf mit
Entscheid der Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 66 Abs. 5 BGG aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Feller