Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.842/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_842/2012

Urteil vom 20. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Philosophische Fakultät der Universität Zürich,
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

Gegenstand
Annullation von Fehlversuchen; Kaution,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 3. Juli 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ ersuchte am 10./11. Juni 2011 das Sekretariat des Psychologischen
Instituts der Universität Zürich darum, seine Einschreibung für die
Assessmentmodule 1 und 2 zu annullieren, was die Prüfungsdelegierte und die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 22. Juni bzw. 8. Dezember 2011
ablehnten. X.________ gelangte hiergegen an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, welches seine Beschwerde und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
am 17. April 2012 abwies, wobei es X.________ die Verfahrenskosten von Fr.
2'220.-- auferlegte. Am 15./16. Mai 2012 beantragte X.________ dem
Verwaltungsgericht, seinen Entscheid zu revidieren, worauf der Präsident der 4.
Abteilung am 22. Mai 2012 verfügte, dass X.________ die ihn allenfalls
treffenden Verfahrenskosten von Fr. 1'060.-- sicherzustellen habe, andernfalls
seine Eingabe nicht behandelt würde. Mit Urteil vom 4. Juni 2012 trat das
Bundesgericht mangels rechtsgenügender Begründung auf zwei Beschwerden von
X.________ gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts vom 17. April (2C_508/
2012) bzw. 22. Mai 2012 (2C_509/2012) nicht ein. Am 3. Juli 2012 trat der
Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf das Revisionsgesuch
von X.________ mangels Sicherstellung der Kosten nicht ein; gleichzeitig
auferlegte er diesem die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Gerichtsgebühr: Fr.
500.--; Zustellkosten: Fr. 100.--). X.________ beantragt, den entsprechenden
Entscheid (im Kostenpunkt) aufzuheben.

2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne
Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108
BGG erledigt werden:

2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren
Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss
sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz
einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen zulässig, die sich auf den
Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

2.2 Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Der
Beschwerdeführer stellt zwar die Kostenauflage durch die Vorinstanz infrage,
legt indessen nicht dar, inwiefern diese Bundes(verfassungs)recht verletzen
würde. Er führte insbesondere nicht aus, inwiefern § 65a Abs. 2 des Zürcher
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) in seinem Fall
in offensichtlich unhaltbarer und damit willkürlicher Weise angewandt worden
wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer hat das
Revisionsverfahren im Kanton eingeleitet, ist in der Folge aber seiner
Sicherstellungspflicht nicht nachgekommen, womit auf seine Eingabe nicht
einzutreten war und er die (unnötigen) Kosten für das eingeleitete Verfahren zu
tragen hat. Entgegen seinen Ausführungen spielen hierbei weder die Problematik
der Anerkennung seines Titels noch die von ihm zitierten angeblichen
Vorkommnisse an der Uni Zürich oder sein Status als Ausländer eine Rolle.

3.
Auf die Beschwerde ist mangels einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden
Begründung nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe abgewiesen (Art. 64 BGG). Der
Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 3 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar