Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.841/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_841/2012

Urteil vom 24. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Starkstrominspektorat.

Gegenstand
Aufforderung zur periodischen Kontrolle bzw. zur Einreichung des Verzeichnisses
der ausgeführten Installationsarbeiten,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 28.
Juni 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom
14. August (Postaufgabe 6. September) 2012 gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2012, welches auf seine Beschwerde gegen
eine an die Y.________ AG adressierte Verfügung des Eidgenössischen
Starkstrominspektorats betreffend Auflagen im Zusammenhang mit der periodischen
Kontrolle von Anlagen nicht eintrat,
in die Verfügung vom 11. September 2012, womit der Beschwerdeführer
aufgefordert wurde, bis spätestens am 3. Oktober 2012 einen Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.-- einzuzahlen,
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. September (Postaufgabe 3.
Oktober) 2012, worin er erklärt, er sei mit der Verfügung vom 11. September
2012 nicht einverstanden und er werde den Vorschuss von Fr. 2'000.-- nicht
leisten, vielmehr verlange er ein kostenloses und faires Verfahren vor
Bundesgericht,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2012, womit dem
Beschwerdeführer die Gründe für die Gebührenhöhe und eine entsprechende
Kostenvorschusserhebung erläutert wurden,
in die Verfügung vom gleichen Tag, womit eine nicht erstreckbare Nachfrist bis
16. Oktober 2012 zur Vorschussleistung angesetzt wurde,

in Erwägung,
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der
Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1
BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren
unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die
Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist
nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),

dass der Beschwerdeführer den ihm mit Verfügung vom 11. September 2012
auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- auch innert der mit (ihm am 12.
Oktober 2012 gültig eröffneter) Verfügung vom 5. Oktober 2012 - unter Androhung
des Nichteintretens im Säumnisfall - auf den 16. Oktober 2012 angesetzten
Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit
Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller