Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.840/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_840/2012

Urteil vom 10. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Überprüfung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
14. August 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ stammt aus Nigeria. Er heiratete - nach zwei gescheiterten
Asylverfahren unter falscher Identität - eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 23. Februar 2011 lehnte das
Migrationsamt des Kantons Thurgau es ab, diese zu verlängern, weil X.________
mehrfach verurteilt worden war (insbesondere wegen Betäubungsmitteldelikten)
und in erheblichem Masse Sozialhilfe bezogen hatte. Der entsprechende Entscheid
ist rechtskräftig. Am 29. Mai 2012 wurde die Ehe geschieden und die beiden
gemeinsamen Kinder unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt.

1.2 Am 13. August 2012 nahm das Migrationsamt des Kantons Thurgau X.________ in
Ausschaffungshaft, welche der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons
Thurgau tags darauf prüfte und für die Dauer von drei Monaten bestätigte.
X.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, er sei aus der Haft zu
entlassen.

2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne
Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108
BGG erledigt werden:

2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren
Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung
muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids
betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis
massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen (BGE 134 II 244 E. 2.1 -
2.3). Der Beschwerdeführer kritisiert ausschliesslich den Bewilligungs- und
Wegweisungsentscheid, welcher dem Bundesgericht nicht zur Prüfung unterbreitet
werden kann. Verfahrensgegenstand bildet einzig die Rechtmässigkeit der
angeordneten Ausschaffungshaft zur Sicherung des Vollzugs des
Wegweisungsentscheids (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2
S. 220; 121 II 59 E. 2b). Mit der entsprechenden Problematik setzt sich der
Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander; er legt auch nicht ansatzweise
dar, inwiefern der angefochtene Entscheid diesbezüglich Bundesrecht verletzen
würde.

2.2 Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er dies tun könnte: Der
Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Er ist
der Aufforderung, das Land bis zum 30. November 2011 zu verlassen, nicht
nachgekommen, sondern hier untergetaucht. Aufgrund dieses Verhaltens besteht
bei ihm die hinreichend konkretisierte Gefahr, dass er sich ohne die
ausländerrechtlich begründete Festhaltung den Behörden für den Vollzug der
Wegweisung nicht zur Verfügung halten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AuG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1). Da - wie die Vorinstanz zutreffend
dargelegt hat - auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind,
insbesondere der Vollzug seiner Wegweisung zurzeit als absehbar bezeichnet
werden kann (Art. 80 Abs. 6 AuG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3) und keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit
Nachdruck hierum bemühen werden (Art. 76 Abs. 4 AuG), verletzt der angefochtene
Entscheid kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen,
indem er bei der Ausschaffung mit den Behörden zusammenarbeitet.

3.
Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben
(Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG). Das Migrationsamt des Kantons Thurgau wird
ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem
Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar