Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.839/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_839/2012

Urteil vom 17. Mai 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch J.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich,
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich.

Gegenstand
Berufsausübung als Tierarzt,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Kammer, vom 12. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
Der Tierarzt X.________ führt in A.________ eine Kleintierpraxis. Anlässlich
einer Inspektion stellte das kantonale Veterinäramt am 29. Mai 2008 diverse
Mängel fest. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 25. Juli 2008 wurde X.________
zur Behebung dieser Mängel sowie zur Einhaltung verschiedener Vorschriften
aufgefordert. Bei einer Nachkontrolle am 15. Juli 2009 beanstandete das
Veterinäramt indes erneut Mängel, wobei die Mängelliste u.a. die folgenden
Punkte beinhaltete:
Fehlende Meldung zum Wechsel des AMV-Lagers (AMV= Arzneimittelvormischung) von
C.________ nach D.________
Fehlende Vorlage für die Einhaltungskontrolle mit Visumspalte bei der
Temperaturkontrolle in den Kühlschränken
Leicht zu tiefe Temperaturen im Kühlschrank "Mitte"
Abgabe von Arzneimitteln gegen Barzahlung ohne Aufzeichnung von Name und
Adresse des Tierbesitzers
Fehlendes System zur Überwachung der Erledigung der Betriebsbesuche nach Anhang
1 der Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel
(Tierarzneimittelverordnung, TAMV; SR 812.212.27)
Ungenügende Dokumentation in den Krankengeschichten
Fehlende Dokumentation der Anwendungsanweisungen in den Krankengeschichten
Fehlende Angabe der Rezeptnummer und des Präparatennamens in der
Krankengeschichte bei der Verschreibung für orale Gruppentherapie
Abgabe eines Ergänzungsfutters ohne genaue Bezeichnung
Fehlende Belege über den Eingang von "Roferon A" (Interferon)
Zusätzlich zu den Beanstandungen bei der Nachkontrolle hielt das Veterinäramt
X.________ mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 auch die "laienhafte Behandlung"
eines Hundes vor: In diesem Zusammenhang stehe der Verdacht der ungenügenden
Fortbildung sowie eines Verstosses gegen die Meldepflichten eines Tierarztes
bei Bissvorfällen im Raum.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2010 erteilte das Veterinäramt des Kantons Zürich
X.________ einen disziplinarischen Verweis. Zudem setzte es X.________ Frist
zur Behebung der bei der Nachkontrolle festgestellten Mängel an und forderte
ihn auf, seinen Berufspflichten, insbesondere der Pflicht zur sorgfältigen und
gewissenhaften Berufsausübung sowie der Fortbildungspflicht, nachzukommen.

B.
Gegen die Verfügung des Veterinäramtes rekurrierte X.________ bei der
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese hiess den Rekurs mit Verfügung
vom 1. Dezember 2011 teilweise gut: Sie führte im Wesentlichen aus, die
X.________ vorgeworfene "laienhafte Behandlung" eines Hundes sei nicht
rechtsgenügend belegt. Die Verletzung der Meldepflicht nach einem Bissvorfall
sei zwar zu bejahen, doch wiege sie nicht schwer. Ebenso könne X.________ nicht
vorgehalten werden, dass er nicht mehr über die Belege für den Erwerb des
Medikaments "Roferon A" (Wirkstoff Interferon) verfüge, zumal die entsprechende
Aufbewahrungspflicht nur drei Jahre betrage; dagegen liege ein
Dokumentationsmangel vor, weil X.________ in den betreffenden
Krankengeschichten nicht den Handelsnamen des konkret verwendeten Präparats,
sondern bloss den allgemeinen Wirkstoff festgehalten habe. Weiter ging die
Gesundheitsdirektion davon aus, dass X.________ seiner Pflicht zur Fortbildung
wohl in den Jahren 2007 und 2009, nicht jedoch im Jahr 2008 nachgekommen sei.
Die übrigen bei der Nachkontrolle vom 15. Juli 2009 festgestellten Mängel
erachtete die Gesundheitsdirektion als gegeben. Insgesamt kam sie zum Schluss,
die Berufsausübung von X.________ sei in mehreren Punkten zu beanstanden,
weshalb sich der vom Veterinäramt ausgesprochene Verweis als rechtens erweise.
Gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion beschwerte sich X.________ beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil
vom 12. Juli 2012 insoweit teilweise gut, als es keine Verletzung der
Fortbildungspflicht durch X.________ erkannte. Im Übrigen wies es die
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Eingabe vom 7. September 2012 führt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und stellt im
Wesentlichen den Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. Juli 2012 sei aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich sowie das Bundesamt für
Gesundheit verzichteten auf eine Vernehmlassung. Das Veterinäramt des Kantons
Zürich liess sich zur Sache vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen.
Mit Schreiben vom 9. November 2012 nimmt X.________ zum Vernehmlassungsergebnis
Stellung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen
Endentscheid einer oberen kantonalen Gerichtsbehörde in einer Angelegenheit des
öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt
und daher an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a, Art.
86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Als Adressat des angefochtenen
Entscheids ist der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur
Ergreifung dieses Rechtsmittels legitimiert.

1.2 Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs.
1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von
kantonalem Recht ist ausser in den Fällen von Art. 95 lit. c - e BGG kein
zulässiger Beschwerdegrund. Überprüft werden kann diesbezüglich nur, ob der
angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder sonst
wie gegen übergeordnetes Recht verstösst (BGE 136 I 241 E. 2.4 und E. 2.5.2 S.
249 f.; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 151 f.). Hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht: Das Bundesgericht prüft
solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet
worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV
286 E. 1.4 S. 287). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein
gehaltene Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244
E. 2.2 S. 246).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss
berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig - d.h. in
willkürlicher Weise - oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte
ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss
rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete
Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255; 133 III 350 E. 1.3 S.
352). Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sichtweise
ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn sich
die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit
Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen vor Bundesgericht zudem nur insoweit vorgebracht werden,
als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt; echte Noven sind
demgegenüber unzulässig, ebenso neue Begehren (Art. 99 BGG; BGE 133 IV 342 E.
2.1 S. 343 f.).

2.
Art. 40 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären
Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) verpflichtet
Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben, zur
sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung. Gemäss Art. 43 Abs. 1 MedBG
kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften
dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz folgende
Disziplinarmassnahmen anordnen:
"a. eine Verwarnung;
b. einen Verweis;
c. eine Busse bis zu 20 000 Franken;
d. ein Verbot der selbstständigen Berufsausübung für längstens sechs Jahre
(befristetes Verbot);
e. ein definitives Verbot der selbstständigen Berufsausübung für das ganze oder
einen Teil des Tätigkeitsspektrums."

3.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bilden die vom Veterinäramt
beanstandeten Mängel (Lit. A hiervor), soweit die Vorhalte nicht in den
Rechtsmittelentscheiden der Gesundheitsdirektion und des Verwaltungsgerichts
fallen gelassen wurden (Lit. B hiervor).

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die ihm vorgehaltenen Verfehlungen
seien vom zuständigen Inspektor des Veterinäramtes konstruiert worden, da
dieser eine Privatfehde gegen ihn führe; der Inspektor sei befangen gewesen und
hätte in den Ausstand treten müssen. Indessen legt der Beschwerdeführer nicht
in einer den hiervor aufgezeigten Begründungsanforderungen genügenden Weise
dar, inwiefern eine Befangenheit bestanden haben soll, sondern er zieht diesen
Schluss einzig aus verschiedenen angeblichen Pflichtverletzungen des
Inspektors. Dieser Auffassung kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil
weder im vom Beschwerdeführer beanstandeten Verzicht auf die Gegenzeichnung der
Kontrollblätter und Mängellisten, noch in der vom Inspektor durchgeführten
Kontrolle des Nutztierfutters ein hinreichendes Indiz für das Vorliegen eines
Ausstandsgrundes erblickt werden kann. Gleiches gilt für den Vorwurf des
Beschwerdeführers, der Inspektor habe ihm in einem anderen Fall, welcher nicht
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet, zu Unrecht die
Akteneinsicht verweigert.

3.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht
vom Fehlen eines Überwachungssystems betreffend der Durchführung und
Dokumentation von seinen Besuchen in Nutztierbetrieben ausgegangen: Sein
Überwachungssystem habe aus verschiedenen Computerdateien bestanden und sei
jederzeit nachvollziehbar gewesen. Aus diesem Grund hätte die Beanstandung des
Inspekteurs seiner Meinung nach als Nötigung verstanden werden müssen. Indessen
beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, den sachverhaltlichen
Feststellungen der Vorinstanz seine eigenen Behauptungen entgegenzustellen.
Solche bloss appellatorischen Vorbringen sind im bundesgerichtlichen Verfahren
nicht zu hören (E. 1.3 hiervor).

3.3 Das Verwaltungsgericht ging in Übereinstimmung mit seinen Vorinstanzen
davon aus, der Beschwerdeführer sei in zwei konkreten Fällen seinen
Dokumentationspflichten in Bezug auf die Krankengeschichten nicht nachgekommen.
Dabei stützte sich das Verwaltungsgericht nebst den Akten insbesondere auch auf
ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2010, mit welchem dieser die
entsprechenden Vorhalte als "teilweise richtig" anerkannte. Der
Beschwerdeführer erachtet dies als willkürlich. Jedoch setzt er sich mit der
vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander, sondern beschränkt sich im
Wesentlichen auf die neue und unsubstantiierte Behauptung, der zuständige
Inspektor des Veterinäramtes habe sich die betreffenden Krankengeschichten
illegal beschafft und rechtswidrig missbraucht. Bezüglich die von ihm ins Recht
gelegten Beilagen führt er pauschal aus, diese belegten die korrekte
Patientendokumentation, was jedoch im Widerspruch zu seinem oben erwähnten
Schreiben vom 4. Januar 2010 steht. Zu diesem Widerspruch äussert sich der
Beschwerdeführer nicht und verkennt damit erneut die Begründungsanforderungen
im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren. Im Übrigen ist festzuhalten, dass
die vom Beschwerdeführer nun eingereichten Belege inhaltlich stark von den
Unterlagen abweichen, welche das Veterinäramt anlässlich seiner Inspektion beim
Beschwerdeführer kopiert hat und welche Grundlage der im Streit liegenden
Massnahmen bilden.

3.4 Weiter bestätigte die Vorinstanz die Auffassung des Veterinäramtes und der
Gesundheitsdirektion, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflichten verletzt
habe, indem er die Verlegung seiner Arzneimittelvormischungen (AMV) nicht
rechtzeitig gemeldet habe. Das Verwaltungsgericht berief sich in diesem
Zusammenhang auf § 12 lit. a und lit. b der Verordnung des Kantons Zürich vom
28. Mai 2008 über die universitären Medizinalberufe (MedBV/ZH; LS 811.11),
wonach die selbstständig tätige Person der zuständigen Stelle (a) die Aufnahme,
Verlegung und Aufgabe der Tätigkeit sowie (b) die Ausübung der Tätigkeit an
mehr als einem Standort schriftlich meldet. Die Meldung des Beschwerdeführers
sei jedoch unbestrittenermassen nur mündlich und zudem erst drei Tage nach der
effektiven Verlegung erfolgt; dass die Anmeldung zeitlich vor der Verlegung
bzw. spätestens gleichzeitig mit Vornahme derselben hätte erfolgen müssen,
ergebe sich ohne Weiteres aus dem Sinn und Zweck der genannten
Gesetzesbestimmung. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, diese
Anschuldigung übertreffe den Ermessensspielraum eines Beamten in abstruser
Weise und sei als Schikane zu werten; im Zeitpunkt der Kontrolle des
Veterinäramtes sei "noch alles im Zügelstress" gewesen, weswegen die Vornahme
der Verlegung der Arzneimittelvormischungen noch nicht als beendet hätte
erachtet werden dürfen. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch -
entgegen seiner Auffassung - nicht geeignet, die von ihm erhobene Willkürrüge
hinreichend zu begründen: Erfolgt eine Meldung erst drei Tage nach der
Verlegung, so erscheint es naheliegend, letztere als abgeschlossen zu erachten.
Im Übrigen läge selbst dann keine Willkür vor, wenn eine andere Sicht der Dinge
ebenfalls als vertretbar erscheinen würde (vgl. E. 1.3 hiervor).

3.5 Hinsichtlich des Vorhalts der fehlerhaften Temperaturkontrolle bei den
Kühlschränken wendet der Beschwerdeführer ein, der Mangel sei behoben worden,
weswegen eine nachträgliche "Strafverfolgung" nicht zulässig sei. Diese
Einwendung geht ins Leere, zumal es sich beim vorliegenden Verfahren einerseits
nicht um eine Strafverfolgung handelt und andererseits die Behebung des Mangels
nichts an seinem ursprünglichen Vorhandensein im Zeitpunkt der Kontrolle zu
ändern vermag.

3.6 Das Verwaltungsgericht bestätigte sodann die Beanstandung seiner
Vorinstanzen, der Beschwerdeführer habe bei seinen Besuchen der Tiere von
E.________ und der F.________ AG die Anwendungsanweisungen der abgegebenen
Arzneimittel nicht in der Patientendokumentation vermerkt. Damit habe er gegen
Art. 27 Abs. 4 der Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel
(Tierarzneimittelverordnung, TAMV; SR 812.212.27) verstossen, wonach Personen,
welche Arzneimittel abgeben, die Lieferscheine für alle bezogenen Arzneimittel
sowie die Belege über jede Rückgabe oder Vernichtung von Arzneimitteln
chronologisch geordnet aufbewahren und auch die Anwendungsanweisungen
entsprechend dokumentieren müssen. Stattdessen habe sich der Beschwerdeführer
darauf beschränkt, auf den Rechnungen den folgenden Standardsatz anzubringen:
"Wenn nicht anders verzeichnet, sind die Anwendungsanweisungen im Einklang des
Art. 5 TAMV". Dieses Vorgehen sei unzureichend. Der Beschwerdeführer bestreitet
den Vorhalt mit der Behauptung, die Anwendungsanweisungen auf einem separaten
Beiblatt korrekt dokumentiert zu haben; der Standardsatz auf den Rechnungen sei
zusätzlich und nicht anstelle der ausführlichen Anweisung erfolgt. Indessen
bleibt der Beschwerdeführer den Beleg für seine Behauptung schuldig: Sofern die
von ihm diesbezüglich eingereichten Unterlagen überhaupt mit der Dokumentation
von Anwendungsanweisungen in Zusammenhang stehen, betreffen sie nicht die vom
Verwaltungsgericht beanstandeten Fälle des Tierhalters E.________ und der
F.________ AG und gehen mithin am Prozessgegenstand vorbei.

3.7 Der Beschwerdeführer beanstandet auch die vorinstanzliche Feststellung, er
habe die Rezeptnummern und die Präparatnamen nicht in der
Patientendokumentation vermerkt; wenn das Verwaltungsgericht in diesem
Zusammenhang auf die Rechnungen im Fall des Tierhalters E.________ verweise, so
übersehe es, dass es sich hierbei eben nur um eine Rechnung und nicht um die
vollständige Patientendokumentation handle. Indessen weist der Beschwerdeführer
nicht nach, dass die Patientendokumentation im konkret beanstandeten Fall
E.________ zum Zeitpunkt der Kontrolle tatsächlich die Rezeptnummer enthalten
hat, sondern er beschränkt sich diesbezüglich auf eine pauschale Behauptung,
was zur Begründung der von ihm erhobenen Willkürrüge nicht genügt.

3.8 Das Verwaltungsgericht bestätigte im angefochtenen Entscheid auch eine
weitere Missachtung der Dokumentationspflichten durch den Beschwerdeführer:
Weil er in einer Rechnung an den Tierhalter E.________ das abgegebene und
fakturierte Ergänzungsfutter nicht näher bezeichnet habe, könne nicht
nachvollzogen werden, ob es sich dabei gegebenenfalls um Fütterungsarzneimittel
gehandelt habe; die Bezeichnung des Ergänzungsfutters wäre daher zwingend
gewesen.
Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich erneut ins Feld, dass es sich beim
beanstandeten Dokument nur um eine Rechnung und nicht um die vollständige
Patientendokumentation handle. Jedoch weist der Beschwerdeführer auch hier
nicht nach, dass die Patientendokumentation im konkret beanstandeten Fall zum
Zeitpunkt der Kontrolle die vollständigen Angaben zu den verkauften Präparaten
enthalten hat, weswegen seine diesbezüglichen Ausführungen unbehelflich sind.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der rapportierende Inspektor des
Veterinäramtes sei gar nicht für die Kontrolle des Nutztierfutters zuständig
gewesen; vielmehr stelle dessen Vorgehen einen Amtsmissbrauch dar, mit dem
klaren Ziel, Mängel zu konstruieren. Im Übrigen habe er, der Beschwerdeführer,
stets Rezeptkopien an die Rechnungen geheftet, sodass keine Verwechslung
zwischen Medikament und Futter möglich gewesen sei. Diese Einwendungen hat der
Beschwerdeführer allerdings bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemacht und das Verwaltungsgericht hat sich damit auch inhaltlich
auseinandergesetzt (E. 3.7.3 des angefochtenen Entscheids). Namentlich hat es
darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in einem Wiedererwägungsgesuch
vom 9. Februar 2010 selbst festgehalten habe, es sei dem Veterinäramt nicht
möglich gewesen, zu erkennen, dass es sich beim fraglichen Ergänzungsfutter um
solches für Schweine gehandelt habe; aus diesem Grund werde er den Namen des
Ergänzungsfutters fortan auf den Rechnungen aufführen. Mit diesen Ausführungen
habe der Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit seiner Dokumentation und die
Verletzung seiner diesbezüglichen Pflichten grundsätzlich anerkannt. Sodann
gehe es vorliegend nicht etwa um die Abgabe des Ergänzungsfutters, sondern
einzig um die Nachvollziehbarkeit der Dokumentation. Aus diesem Grund sei es
auch nicht amtsmissbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer zur genauen
Bezeichnung des Ergänzungsfutters angehalten werde, zumal das zuständige
Veterinäramt als Kontrollorgan die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers
jederzeit sofort und ohne Umwege müsse nachvollziehen können. Inwiefern diese
Würdigung der Sachlage durch das Verwaltungsgericht bundesrechtswidrig oder gar
willkürlich sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und es ist dies
auch nicht ersichtlich.

3.9 Betreffend die Verwendung des allgemeinen Wirkstoffnamens "Interferon"
statt des konkreten Handelsnamens "Roferon A" in drei verschiedenen
Krankenakten bestätigte das Verwaltungsgericht die Auffassung der
Gesundheitsdirektion, dass es sich hierbei um einen Dokumentationsmangel
handle, welcher gegen Art. 27 Abs. 2 TAMV verstosse.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen ein, Art. 27 TAMV beziehe
sich nur auf Nutztiere; in den konkret beanstandeten drei Fällen sei es aber um
die Behandlung von Kleintieren gegangen. Diesem Einwand des Beschwerdeführers
kann nicht gefolgt werden: Art. 27 Abs. 1 lit. a TAMV besagt, dass bei jeder
Abgabe von Arzneimittel für Nutztiere die Bezeichnung des Arzneimittels
(Handelsname) festzuhalten ist. Art. 27 Abs. 2 TAMV präzisiert, dass diese
Angabe in der Krankengeschichte des Tieres oder der Tiergruppe eines Bestands
oder in einer vergleichbaren jederzeit nachvollziehbaren Aufzeichnung
festgehalten werden muss (Satz 1). Gibt eine abgabeberechtigte Person
Arzneimittel sowohl für Nutz- als auch für Heimtiere ab, so müssen die
jeweiligen Anteile aus der Dokumentation ausreichend ersichtlich sein (Satz 2).
Die Erfüllung der letzteren Vorgabe setzt zwingend voraus, dass auch betreffend
der Heimtiere ausgewiesen wird, welches konkrete Präparat abgegeben bzw.
verwendet wurde, lässt sich doch ansonsten der auf sie entfallende Anteil nicht
erheben. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer unbestrittenermassen
nebst dem Präparat "Roferon A" der Firma Roche auch das Interferonprodukt
"Virbagen Omega" der Firma Virbac verwendet hat, weswegen der vom
Beschwerdeführer verwendete Wirkstoffnamen keine eindeutige Zuordnung erlaubt.
Im Zusammenhang mit dem obenstehenden Vorhalt behauptet der Beschwerdeführer
ausserdem, bei den vom Veterinäramt beanstandeten Dokumenten habe es sich gar
nicht um die vollständigen Krankenakten gehandelt, sondern lediglich um
Rechnungen. In der tatsächlichen Patientendokumentation sei das verwendete
Medikament korrekt als "Roferon A" registriert worden; als Beleg für diese
Behauptung verweist er auf seine Beilagen Nr. 7.2 und Nr. 7.3. Dieser Einwand
kann indes nicht gehört werden, zumal er - soweit ersichtlich - im
bundesgerichtlichen Verfahren erstmals vorgebracht wurde. In jedem Fall wurden
im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine analogen Äusserungen vorgetragen
und es fand auch keine entsprechende Beweisführung statt, obwohl der nun
geltend gemachte Mangel schon zu diesem Zeitpunkt hätte gerügt werden können
und müssen. Da mithin nicht erst der angefochtene Entscheid des
Verwaltungsgerichts hierzu Anlass gegeben hat, erscheinen die in diesem
Zusammenhang erfolgten sachverhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers als
unzulässige Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG; E. 1.3 hiervor). Im Übrigen beziehen
sich die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Unterlagen ohnehin nur auf
zwei der insgesamt drei beanstandeten Fälle. Zudem handelt es sich bei einem
der beiden Dokumente (Beilage 7.2) wohl kaum um eine reguläre
Krankengeschichte, sondern vielmehr um eine in Briefform gefasste Beantwortung
verschiedener Fragen, welche im Zusammenhang mit dem Tod des behandelten Tieres
stehen.

3.10 Schliesslich bestätigte die Vorinstanz auch die vom Veterinäramt und der
Gesundheitsdirektion festgestellte Beanstandung, der Beschwerdeführer habe zum
Teil Arzneimittel gegen Barzahlung und ohne Aufzeichnung des Kundennamens
abgegeben. Das Verwaltungsgericht erblickt in diesem Vorgehen eine
Widerhandlung gegen § 23 Abs. 2 lit. b der Heilmittelverordnung des Kantons
Zürich vom 21. Mai 2008 (HMV/ZH; LS 812.1). Gemäss dieser Norm dienen die
Privatapotheken der Ärzte, Zahnärzte bzw. Tierärzte dazu, die bei ihnen in
Behandlung stehenden Patienten bzw. Tiere mit Heilmitteln zu versorgen. Aus
dieser Bestimmung ergibt sich gemäss dem Verwaltungsgericht auch die Pflicht
der Medizinalperson, den Kundennamen in der Dokumentation der Privatapotheke
aufzuzeichnen, um so den Nachweis eines korrekten Warenausgangs zu erbringen.
Der Beschwerdeführer bestreitet diese Auslegung bzw. er erachtet eine
summarische Verbuchung des Warenausgangs und ein Vermerk in der
Krankengeschichte des betreffenden Tieres als hinreichend. Diese Auffassung
überzeugt jedoch nicht: Wie das Verwaltungsgericht plausibel ausgeführt hat,
erscheint die blosse Vermerkung einer Medikamentenabgabe in der
Krankengeschichte eines Tieres unter dem Gesichtspunkt der Kontrolle resp. der
Nachvollziehbarkeit kaum als geeignetes Mittel für den Nachweis, dass
Heilmittel ausschliesslich an die eigenen Kunden abgegeben wurden: Diesfalls
müssten sämtliche Krankengeschichten durchgesehen und mit den Bestandsdaten der
Privatapotheke abgeglichen werden, was als nicht praktikabel und als unzumutbar
erscheint.
Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Ausführungen auf das
gemeinsam von swissmedic, Bundesamt für Gesundheit und Bundesamt für
Veterinärwesen herausgegebene Merkblatt Nr. 12 zur Tierarzneimittelverordnung
beruft, übersieht er, dass die Tierarzneimittelverordnung in erster Linie den
Schutz der Konsumenten vor Arzneimittelrückstanden in Lebensmittel tierischer
Herkunft und den Schutz der Tiergesundheit durch den fachgerechten Einsatz von
Tierarzneimitteln bezweckt (vgl. Art. 1 TAMV). Sie regelt dagegen nicht die
Voraussetzungen und Modalitäten der Selbstdispensation, welche in die
ausschliessliche Zuständigkeit der Kantone fällt (vgl. Art. 30 des
Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte
[Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21]).
Aus den genannten Gründen ist die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts
jedenfalls unter den hier massgebenden Willkürgesichtspunkten (vgl. E. 1
hiervor) nicht zu beanstanden.

4.
Nach dem Ausgeführten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als
unbegründet, soweit sie denn überhaupt in rechtsgenüglicher Weise erhoben
worden sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu entrichten (Art. 68
Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler

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