Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.838/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_838/2012

Urteil vom 2. Mai 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Dubs.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
3. Z.________,
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Niederlassungsbewilligung (Widerruf) und Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 2. August 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1979), Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste am 22. Juli
2002 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 6. Dezember 2002
heiratete er eine Schweizer Bürgerin (geb. 1975), worauf ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Das
Asylverfahren wurde daraufhin als gegenstandslos abgeschrieben.
Am 16. Februar 2004 gaben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt auf.
X.________ zog allein an die A.________strasse in C.________/ZH. Seine
Ehegattin kehrte ihrerseits in ihren Heimatkanton St. Gallen zurück und nahm in
D.________ Wohnsitz. Im September 2007 war sie ohne ihren Ehegatten in
E.________/ZH wohnhaft.

B.
Am 12. September 2007 ersuchte X.________ um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2007 teilte ihm das
Migrationsamt des Kantons Zürich mit, dass es den Anspruch auf
Niederlassungsbewilligung infolge des Getrenntlebens der Ehegatten als
erloschen betrachtete, und verlängerte ihm die Aufenthaltsbewilligung. Darauf
bezogen X.________ und seine Ehegattin am 30. Oktober 2007 ein gemeinsames
Zimmer in einer Wohngemeinschaft an der B.________strasse in C.________. Mit
Eingaben vom 22. Oktober und 21. Dezember 2007 ersuchte X.________ um erneute
Prüfung seines Anspruchs auf Niederlassungsbewilligung. Am 29. Februar 2008
zogen die Ehegatten an die A.________strasse in C.________ um. Am 19. April
2008 wurde X.________ die Niederlassungsbewilligung erteilt.
Am 30. November 2008 verliess die Ehegattin die eheliche Wohngemeinschaft
erneut und zog nach F.________/ZH. X.________ verblieb in der Wohnung in
C.________. Am 27. Februar 2009 schlossen die Ehegatten eine Vereinbarung über
die Scheidungsfolgen ab und mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich
vom 11. Mai 2009 wurde die Ehe einvernehmlich geschieden.
Vom 7. Januar bis 18. Mai 2010 hielt sich X.________ in seinem Heimatland auf
und heiratete dort am 26. März 2010 die Landsfrau Y.________ (geb. 1991). Am
16. Mai 2010 stellte diese ein Gesuch um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz zum Verbleib beim Ehegatten. 2011 wurde in Bangladesch die gemeinsame
Tochter Z.________ geboren und in der Folge in das Nachzugsgesuch einbezogen.

C.
Mit Verfügung vom 8. März 2011 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Niederlassungsbewilligung von X.________ und verfügte seine Wegweisung.
Gleichzeitig wies es das Familiennachzugsgesuch betreffend die Ehefrau und die
Tochter ab. Die von X.________ und Y.________ sowie Z.________ dagegen
ergriffenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

D.
Mit Eingaben vom 5. und 7. September 2012 erheben X.________ (Beschwerdeführer
1) und Y.________ (Beschwerdeführerin 2) sowie Z.________ (Beschwerdeführerin
3) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragen, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. August 2012, den
Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 26. April 2012 und
die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 8. März 2011
aufzuheben, X.________ die Niederlassungsbewilligung nicht zu entziehen, den
Nachzug von Y.________ sowie Z.________ zu gestatten und der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 ersuchen die
Beschwerdeführer zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung, vor allem um Erlass des Kostenvorschusses.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und das Bundesamt für Migration
schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Migrationsamt des Kantons Zürich
liess sich nicht vernehmen.

E.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde hinsichtlich
der mit dem angefochtenen Urteil verbundenen Ausreiseverpflichtung
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen den
kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das
Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (vgl. Art. 83 lit. c [e contrario],
Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S.4). Ebenso
besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Bewilligung des Familiennachzugs für
die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 und das gemeinsame Kind (Art. 43 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer,
Ausländergesetz [AuG; SR 142.20]). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Eingabe grundsätzlich
einzutreten. Für die bloss beiläufig erwähnte subsidiäre Verfassungsbeschwerde
bestünde damit ohnehin kein Raum (Art. 113 BGG).
Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit die Aufhebung der
Verfügung des Migrationsamtes und des Entscheids der Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich beantragt wird. Diese Entscheide sind durch das Urteil des
Verwaltungsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gelten inhaltlich als
mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt
oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105
Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert
vorzubringen ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249
E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 393 E. 7.1 S. 398, 462 E. 2.4 S.
466), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf rein
appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung oder der Beweiswürdigung
tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356.). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 135 I
143 E. 1.5 S. 146 f.).

2.
Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG kann die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer oder sein
Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche
Tatsachen verschwiegen hat. Die unter dem alten Recht (Art. 9 Abs. 2 lit. a und
Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG]) zu diesem Widerrufsgrund entwickelte Praxis
gilt im Wesentlichen auch für Art. 62 lit. a AuG. Namentlich muss die falsche
Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen in der Absicht erfolgt
sein, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu
erhalten. Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über
alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann
(Art. 3 Abs. 2 und Art. 13 f. ANAG bzw. Art. 90 AuG). Wesentlich sind nicht nur
Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch
solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den
Bewilligungsentscheid massgeblich sein können (Urteile 2C_595/2011 vom 24.
Januar 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Ein "Verschweigen" im Sinne von Art. 62 lit.
a AuG liegt jedenfalls dann vor, wenn der Ausländer aufgrund seiner
Gesuchsbegründung bzw. anderer von ihm zu vertretender Umstände bei den
Behörden einen falschen Anschein über eine wesentliche Tatsache erweckt bzw.
aufrechterhält und insofern eine Täuschungshandlung begeht.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er habe im Verfahren betreffend
Erteilung der Niederlassungsbewilligung keine wesentliche Tatsache verschwiegen
und wirft dem Verwaltungsgericht eine willkürliche Feststellung bzw. Würdigung
des Sachverhalts vor.

3.2 Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn der von der Vorinstanz als
erstellt erachtete Sachverhalt nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers
übereinstimmt oder eine andere Sachverhaltsdarstellung ebenfalls vertretbar
erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Erforderlich ist vielmehr, dass die
Feststellungen bzw. die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar
sind, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, eine Norm oder
einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 125 I 166
E. 2a S. 168; 123 I 1 E. 4a S. 5).
3.3
3.3.1 Vorliegend bildete die Beziehung zu seiner (damaligen) schweizerischen
Ehegattin die rechtliche Grundlage für das Aufenthaltsrecht sowie für die
Erteilung der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 (Art. 7 Abs. 1
ANAG,). Nach dem damals noch geltenden Art. 7 Abs. 1 ANAG war im Unterschied
zum heutigen Recht (Art. 42 Abs. 1 AuG) das Zusammenleben der Ehegatten zwar
nicht erforderlich. Hingegen bestand entgegen der Meinung der Beschwerdeführer
nach der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ANAG - wie dies auch nach heutigem
Recht gilt (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG) - kein Bewilligungsanspruch, wenn dieser
rechtsmissbräuchlich, namentlich um die Vorschriften der Ausländergesetzgebung
zu umgehen, geltend gemacht wurde. Nach gefestigter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich im
ausländerrechtlichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell
besteht oder aufrecht erhalten wird, mit dem alleinigen Ziel, ihm eine
Anwesenheitsberechtigung zu ermöglichen (vgl. BGE 131 II 265 E. 4.2 S. 267; 130
II 113 E. 4.2 S. 117; je mit Hinweisen). Dass die Ehe nur noch formell und ohne
Aussicht auf Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich
in der Regel dem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen (BGE
130 II 113 E. 10.2 und 10.3 S. 135 f. mit Hinweis).
3.3.2 Die Ausländerbehörde hatte zwar davon Kenntnis, dass die Ehegatten das
Zusammenleben bereits nach 14 Monaten aufgegeben hatten und seit dem 16.
Februar 2004 getrennt lebten. Die Ehegatten hatten aber immer wieder bestätigt,
die eheliche Beziehung bestehe fort, und mehrmals die Wiederaufnahme der
Wohngemeinschaft in Aussicht gestellt. Dabei wurde das Getrenntleben anfänglich
mit kulturell bedingten bzw. finanziellen Schwierigkeiten, danach mit der
Pflicht der Ehegattin, sich um ihre operierte Grossmutter zu kümmern, mit dem
Druck der Eltern der Ehegattin, die gegen die Heirat waren, und schliesslich
mit dem angespannten Wohnungsmarkt gerechtfertigt.
Nachdem die Ausländerbehörde mitgeteilt hatte, sie betrachte den Anspruch des
Beschwerdeführers 1 auf Niederlassungsbewilligung als erloschen, zogen die
Ehegatten innert weniger als einem Monat am 30. Oktober 2007 vorerst in ein
gemeinsames Zimmer in einer Wohngemeinschaft und am 29. Februar 2008 in eine
eigene Wohnung. Selbst wenn die kurzfristige Wiederaufnahme des Zusammenlebens
etwas verdächtig erscheinen konnte, bestand für die Behörden in jenem Zeitpunkt
aufgrund der konkreten Umstände kein erkennbarer Anlass, am
anspruchsbegründenden Verhältnis zu zweifeln, weshalb dem Beschwerdeführer 1 am
19. April 2008 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.
3.3.3 Nur wenige Monate nach der Bewilligungserteilung verliess die Ehegattin
jedoch die eheliche Wohnung am 30. November 2008 erneut. Am 27. Februar 2009
schlossen die Ehegatten sodann eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen und
am 11. Mai 2009 wurde die Ehe geschieden. In der Folge hat der Beschwerdeführer
1 in seinem Heimatland eine Landsfrau (Beschwerdeführerin 2) geheiratet.
Erst aufgrund des zeitlichen Ablaufs der Dinge nach der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung in Verbindung mit dem vorgängigen langen
Getrenntleben wird offensichtlich, dass die Ehe damals schon längst definitiv
gescheitert war und nur aufrecht erhalten wurde, um die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung zu erwirken. Dass der angeblich von der Ehegattin
nicht geteilte Kinderwunsch erstmals nach der Bewilligungserteilung zu
Meinungsverschiedenheiten und ganz unerwartet zur Scheidung geführt haben soll,
überzeugt nicht. Auffällig ist dagegen, wie schnell der Beschwerdeführer 1 nach
Erhalt der Niederlassungsbewilligung in die Scheidung einwilligte, nachdem er
während über drei Jahre und acht Monate dauerndem Getrenntleben an der Ehe
festgehalten und sich um die Aufrechterhaltung des formellen Kontakts zur
schweizerischen Ehegattin bemüht hatte.
Bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände liegt damit der Verdacht
nahe, dass bereits nach der Trennung im Jahre 2004, aber jedenfalls bevor ein
Anspruch auf Niederlassungsbewilligung entstehen konnte, keine Absicht mehr
bestand, die Ehe fortzuführen, und die gegenteiligen Behauptungen bzw.
vorgeschobenen Rechtfertigungen der Ehepartner bloss dazu dienten, die Behörden
zu täuschen und Zeit zu gewinnen. Indem der Beschwerdeführer 1 das
Bewilligungsgesuch mit dem weiteren Verbleib bei der Ehefrau begründete und mit
ihr kurz zuvor wieder zusammenzog, hat er durch sein Verhalten gegenüber den
Behörden wissentlich den Anschein über das Fortbestehen einer intakten
ehelichen Beziehung und damit über Tatsachen erweckt bzw. aufrecht erhalten,
welche nicht der Wahrheit entsprachen. Bei Kenntnis des Umstands, dass die Ehe
nur noch auf dem Papier bestand und die Ehegatten beabsichtigten, sich scheiden
zu lassen, hätte die Ausländerbehörde dem Beschwerdeführer 1 die
Niederlassungsbewilligung nicht erteilt. Es wäre somit Sache des
Beschwerdeführers 1 gewesen, die Ausländerbehörden von sich aus über die wahren
familiären Verhältnisse zu informieren. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei
um Umstände handelte, die der Ausländer besser kannte als die Behörden und
welche diese ohne seine Mitwirkung schwer ermitteln konnten (vgl. Urteil 2C_291
/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3.3 mit Hinweis).

3.4 Der Schluss des Verwaltungsgerichts, der Beschwerdeführer 1 habe eine
wesentliche Tatsache im Sinne von Art. 62 lit. a AuG verschwiegen und damit
einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG verwirklicht, ist somit
nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer 1 dagegen einwendet, vermag die
vorinstanzliche Würdigung nicht zu erschüttern. Dass die Vorinstanz die
Aussagen der Ehegatten anders gewichtet hat als der Beschwerdeführer 1, stellt
im Übrigen keine Gehörsverletzung dar, wobei die Rüge ohnehin den Anforderungen
an die Begründung nicht zu genügen vermöchte (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136
II 304 E. 2.5 S. 314 mit Hinweisen).

4.
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich auch als
verhältnismässig (vgl. Art. 96 AuG). Zwar ging der Beschwerdeführer, der
zurzeit arbeitslos ist, meistens einer Erwerbstätigkeit nach. Eine eigentliche
Verwurzelung in der Schweiz ist indessen nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass
der Beschwerdeführer fast bis zu seinem 23. Altersjahr in seiner Heimat lebte
und damit dort die prägenden Lebensjahre verbracht hat. Es darf davon
ausgegangen werden, dass er mit den kulturellen und gesellschaftlichen
Gepflogenheiten seines Heimatlandes nach wie vor bestens vertraut ist. Er ist
mehrmals zu Besuchszwecken nach Bangladesch zurückgekehrt und hat sich dort vor
seiner Heirat mit einer Landsfrau sogar während mehreren Monaten aufgehalten.
Ins Gewicht fällt zudem, dass seine heutige Ehefrau und das gemeinsame Kind
sowie weitere Verwandte in Bangladesch leben. Dem Beschwerdeführer ist somit
zuzumuten, zu seiner Familie in die Heimat zurückzukehren. Dass die
wirtschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz vorteilhafter sein mögen, als jene
in seinem Heimatland, vermag daran nichts zu ändern.

5.
5.1 Der verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung verletzt somit kein
Bundesrecht. Als Folge des rechtmässigen Entzuges der Niederlassungsbewilligung
durfte die Vorinstanz ferner davon ausgehen, dass dem Familiennachzugsgesuch
betreffend die heutige Ehefrau und die gemeinsame Tochter
(Beschwerdeführerinnen 2 und 3) die Grundlage entzogen ist. Die Beschwerde
erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Ergänzend kann auf die Erwägungen im angefochtenen
Urteil verwiesen werden.

5.2 Die Beschwerdeführer ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verbeiständung. Aufgrund der klaren, mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung übereinstimmenden Ausführungen der Vorinstanz sowie des
Umstandes, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers letztlich in
appellatorischer Kritik an den Feststellungen der Vorinstanz erschöpfen, muss
das Verfahren vor Bundesgericht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist demnach
abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diesem Ausgang entsprechend haben die
Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter
solidarischer Haftung zu tragen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), wobei
die Beschwerdeführer 1 und 2 auch für den Kostenanteil der minderjährigen
Beschwerdeführerin 3 aufzukommen haben. Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr
wird der finanziellen Lage der Beschwerdeführer Rechnung getragen (Art. 65 Abs.
2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 unter
solidarischer Haftung auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Migrationsamt des Kantons Zürich,
der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Dubs

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