Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.837/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_837/2012

Urteil vom 18. März 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Iwan Bucher,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 28. Juni 2012.

Sachverhalt:
A.a
Der aus Mazedonien stammende, seit 1994 in der Schweiz lebende X.________ (geb.
1966) hat mit seiner heutigen Ehefrau Y.________ (geb. 1969) die gemeinsamen
vier Kinder Y.a.________ (geb. 1991), Y.b.________ (geb. 1993), Y.c.________
(geb. 2000) und Y.d.________ (geb. 2002). Frau und Kinder leben in Mazedonien.
A.b
Der damals unverheiratet gewesene X.________ schloss am 24. Januar 1994 die Ehe
mit der Schweizerin Z.________, erhielt eine Aufenthaltsbewilligung und am 9.
März 1999 die Niederlassungsbewilligung. Die eheliche Gemeinschaft war schon
nach kurzer Zeit aufgegeben worden und die Ehe wurde am 3. März 2002
geschieden.
A.c
X.________ heiratete am 20. August 2005 Y.________ und ersuchte am 3. Juli bzw.
18. August 2006 für sie und die gemeinsamen vier Kinder um Bewilligung der
Einreise im Rahmen des Familiennachzugs.

B.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 widerrief die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich (Migrationsamt) die Niederlassungsbewilligung von X.________ und
setzte ihm zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets Frist bis zum 31.
Januar 2008. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Familliennachzug für Ehefrau
und Kinder ab.
Der beim Regierungsrat des Kantons Zürich hiegegen erhobene Rekurs blieb
erfolglos, und mit Urteil vom 28. Juni 2012 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Beschluss vom 1. Februar 2012
gerichtete Beschwerde ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Eingabe vom 2. September 2012 führt X.________ beim Bundesgericht
Beschwerde mit den Anträgen, das letztgenannte Urteil aufzuheben und ihm - dem
Beschwerdeführer - die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventuell sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht
durchgeführt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 (e contrario)
sowie Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4), und
der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung dieses Rechtsmittels befugt (Art. 89
BGG).

1.2 Das Bundesgericht prüft frei die Anwendung von Bundesrecht mit Einschluss
des Verfassungs- und Völkerrechts (Art. 95 lit. a und b BGG). Es legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat; es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Entsprechende Mängel müssen in der Beschwerde entsprechend gerügt
werden; rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht zu
hören (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2).

1.3 Gemäss Art. 126 Abs. 1 des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) beurteilt sich die vorliegende Angelegenheit in der Sache noch
nach dem inzwischen aufgehobenen Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) und seinen
Ausführungserlassen.

2.
Grundlage für den Widerruf bildet vorliegend Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG, wonach
die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, "wenn der Ausländer sie
durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen
erschlichen hat". Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der
Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den
Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Hievon ist er selbst dann nicht
befreit, wenn die Fremdenpolizeibehörde die fragliche Tatsache bei gebotener
Sorgfalt selbst hätte ermitteln können. Wesentlich sind dabei nicht nur
Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch
solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den
Bewilligungsentscheid massgeblich sind (Urteil 2A.595/2006 vom 6. Februar 2007
E. 4.3 mit Hinweisen).

3.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts lebte der Beschwerdeführer ab
1989 bereits mit seiner heutigen Ehefrau zusammen. Sein zweites Kind kam erst
kurz vor der Heirat mit Z.________ zur Welt. Das dritte Kind war sodann bereits
gezeugt, als der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung erhielt.
Anlässlich deren Erteilung (1999) verschwieg der Beschwerdeführer die
eheähnliche Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau und die Existenz seiner Kinder
bzw. seine effektive familiäre Situation. Das Verwaltungsgericht ging aufgrund
dieses Sachverhalts davon aus, bei der Ehe mit Z.________ habe es sich um eine
blosse Scheinehe gehandelt; zumindest aber sei ein Ehewille wenn überhaupt
längstens bis Ende 1994 vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich im
Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung jedenfalls auf eine nur
noch formal bestehende Ehe berufen. Ohne das Verschweigen der effektiven
familiären Verhältnisse wäre die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt
worden.

4.
Was der Beschwerdeführer gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
vortragen lässt, ist als reine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil
nicht zu hören (vorne E. 1.2). Der vom Verwaltungsgericht festgestellte
Sachverhalt ist damit für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Auch das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Argument, es seien ihm "seit
jeher Kinderzulagen ausbezahlt worden", weshalb er habe davon ausgehen können,
"dass die Behörden in Kenntnis über die bestehenden Vaterschaftsverhältnisse"
gewesen seien, macht die Feststellung der Vorinstanz, dass den
Migrationsbehörden die Existenz der Kinder nicht bekannt war, nicht
offensichtlich unrichtig.
Bei dieser Sachlage aber ist der Widerrufsgrund von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG
erfüllt: Anlässlich der Erteilung der Niederlassungsbewilligung war das
bisherige Verhalten des Beschwerdeführers nochmals eingehend zu prüfen (Art. 11
Abs. 1 ANAV). Wäre damals bekannt gewesen, dass dieser ab 1994 bereits von
Z.________ getrennt war, zwei voreheliche Kinder mit einer anderen Frau hatte
und in derselben Beziehung bereits ein drittes Kind gezeugt hatte, wäre ihm die
Niederlassungsbewilligung nicht erteilt worden. Daran würde auch nichts ändern,
wenn die Ehegemeinschaft mit Z.________ - wie der Beschwerdeführer geltend
macht - echt gewesen wäre und bis Ende 1996 gedauert hätte, denn die
Bewilligung wurde ihm erst am 9. März 1999 erteilt (vorne lit. A.b).
Der Widerruf der Bewilligung erscheint auch nicht unverhältnismässig:
Wesentlich ist - auch im Lichte der als nicht verletzt gerügten Garantie auf
Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK) -, dass der Beschwerdeführer bis zu
seinem 27. Lebensjahr in seinem Heimatland gelebt bzw. dort seine Familie auch
während der Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz regelmässig und ausgedehnt
besucht hatte (vgl. S. 7 des angefochtenen Entscheides). Entscheidend fällt vor
allem ins Gewicht, dass sich Ehefrau und Kinder heute nach wie vor in
Mazedonien aufhalten und er damit das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben
dort leben kann, ohne dass für seine Familie eine Änderung der Umstände
einträte (vgl. etwa Urteile 2C_831/2009 vom 12. März 2009 E. 6.4, 2C_371/2008
vom 9. Februar 2009 E. 3.3).

5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109
Abs. 2 BGG mit summarischer Begründung abzuweisen. Für alles Weitere kann auf
den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion
(Migrationsamt), dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (4. Kammer) des
Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein