Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.832/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_832/2012

Urteil vom 10. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied,

gegen

Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht, Fremdenpolizei, des Kantons Graubünden,
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden.

Gegenstand
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1.
Kammer,
vom 19. Juni 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1952) von Bosnien/Herzegowina kam 1993 als Flüchtling zu
seiner Frau Y.________ und den gemeinsamen Kindern in die Schweiz. Am 18.
Januar 2011 verzichteten die Eheleute, die seit 2003 (Ehefrau) und 2004
(Ehemann) über Niederlassungsbewilligungen im Kanton Graubünden verfügten, auf
ihren Asyl- und Flüchtlingsstatus, worauf das Bundesamt für Migration am 1.
Februar 2011 diesen widerrief.

1.2 Am 25. Juli 2011 stellte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht
(Fremdenpolizei) des Kantons Graubünden fest, dass die
Niederlassungsbewilligungen von X.________ und Y.________ erloschen seien, da
sie sich mehrheitlich in Bosnien/Herzegowina aufhielten und ihr tatsächlicher
Lebensmittelpunkt sich dort befinde. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen
bestätigten diese Einschätzung. Mit Eingabe vom 4. September 2012 beantragen
X.________ und Y.________ vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Graubünden vom 19. Juni 2012 aufzuheben und ihnen die
Niederlassungsbewilligungen zu belassen.

2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne
Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108
BGG erledigt werden:

2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss
berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung
wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die
betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der
festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und
eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl.
BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik
an der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3
S. 104 f.). Die Beschwerdeführer müssen - in Auseinandersetzung mit der
Begründung im angefochtenen Entscheid - im Einzelnen dartun, inwiefern die
Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich erscheint (vgl.
BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

2.2 Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Die
Beschwerdeführer beschränken sich darauf, (teils wörtlich) dieselben Argumente
zu wiederholen, die sie bereits vor der Vorinstanz vorgetragen haben, um zu
belegen, dass sie sich regelmässig in der Schweiz aufgehalten hätten
(Arztbesuche, Telefonrechnungen usw.). Mit den Ausführungen im angefochtenen
Entscheid, warum diese nicht geeignet erschienen, darzutun, dass sie im
Beurteilungszeitpunkt die Schweiz nicht für mehr als sechs Monate verlassen
hätten (Stromrechnung, Bankbezüge in Bosnien), setzen sie sich nicht
auseinander. Sie zeigen entgegen ihrer Rügepflicht nicht auf, dass und
inwiefern die Annahme offensichtlich unhaltbar oder anderweitig
verfassungswidrig wäre, sie hätten das Land tatsächlich für mehr als sechs
Monate verlassen bzw. ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt, weshalb die
Niederlassungsbewilligungen dahin gefallen seien (Art. 61 Abs. 2 AuG [SR
142.20]). Dies ist auch nicht ersichtlich, nachdem sie nicht (mehr) bestreiten,
dass sie vor dem Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht (Fremdenpolizei) selber
erklärt haben, sich im Jahre 2010 etwa vier- bis fünfmal für jeweils ungefähr
zwei Monate in Bosnien aufgehalten zu haben, wo sie sich wirklich zu Hause
fühlten, sie über ein Einfamilienhaus mit 5 Zimmern und über diverse
Grundstücke (rund 10'000 m2) sowie einen Obstgarten verfügten, den sie
regelmässig pflegten.

3.
Da die Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, kann
darauf nicht eingetreten werden. Die Beschwerde war in der vorliegenden Form
aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die
unterliegenden Beschwerdeführer haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigung geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
abgewiesen.

2.2 Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar