Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.831/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_831/2012

Urteil vom 24. März 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Egli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 26. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
Der türkische Staatsangehörige X.________ (geb. 1978) reiste Mitte 2001 in die
Schweiz ein und stellte hier erfolglos ein Asylgesuch. Am 20. November 2006
heiratete X.________ die Schweizerin Y.________ (geb. 1981) und erhielt in der
Folge eine letztmals bis 19. November 2010 verlängerte Aufenthaltsbewilligung.
Das eheliche Zusammenleben wurde per 1. März 2007 aufgenommen. Am 12. April
2010 meldete die Grossmutter von Y.________ dem Personenmeldeamt der Stadt
Zürich, dass ihre Enkelin seit dem 15. Januar 2008 bei ihr wohne. X.________
gab in den Verlängerungsgesuchen vom 21. Oktober 2008 und 26. Oktober 2009 an,
dass er mit seiner Ehefrau zusammenwohne.

Mit Strafbefehl vom 5. Juli 2011 wurde X.________ wegen
Strassenverkehrsdelikten zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je
Fr. 90.-- und einer Busse von Fr. 1'250.-- verurteilt.

B.
Auf Nachfrage des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 29. April 2010 haben
X.________ und seine Ehefrau im Mai 2010 schriftlich bestätigt, dass sich die
Eheleute bereits Ende Januar 2008 getrennt hatten. Am 12. November 2010 hat das
Migrationsamt X.________ aufgrund der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft per
Ende Januar 2008 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die
Wegweisung in Aussicht gestellt. Der anwaltlich vertretene X.________ liess
sich dazu nicht vernehmen. In der Folge hat das Migrationsamt des Kantons
Zürich die Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 18. März 2011 nicht
verlängert und X.________ weggewiesen. In der Rekursschrift vom 21. April 2011
hat X.________ unter Hinweis auf die genannten Bestätigungen die Aufgabe des
gemeinsamen Haushalts der Eheleute per Ende Januar 2008 eingeräumt. Es gebe
jedoch wichtige Gründe für getrennte Wohnorte, namentlich sei ein "living apart
together" als wichtiger Grund anzuerkennen. Am 28. März 2012 wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs ab. Die anschliessende
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieb erfolglos.

C.
Vor Bundesgericht beantragt X.________ sinngemäss, das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2012 aufzuheben und das
Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen, eventualiter
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 2. Oktober 2012 hat X.________
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
eingereicht.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und das Bundesamt für
Migration beantragen die Abweisung der Beschwerde.

D.
Am 10. September 2012 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende
Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Als Ehemann einer Schweizer Bürgerin hat der Beschwerdeführer grundsätzlich
einen Anspruch auf die von ihm beantragte Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 Abs.
1 AuG [SR 142.20]; Urteil 2C_162/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 1). Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid ist daher zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83
lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Da auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde
einzutreten.

2.
2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten, darin
eingeschlossen solcher, die sich aus Völkerrecht ergeben, beurteilt das
Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254;
Urteile 2C_923/2012 vom 26. Januar 2013 E. 5; 2C_244/2011 vom 3. Februar 2012
E. 2.2; 2C_221/2009 vom 21. Januar 2010 E. 1.3).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung bloss berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend
dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne
mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3
S. 351 f.). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an
der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (BGE
136 II 101 E. 3 S. 104 f.). Das Vorbringen von neuen Tatsachen oder
Beweismitteln ist nur insofern möglich, als erst der Entscheid der Vorinstanz
dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.4 S. 146).

3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unter
Verletzung seiner Verfahrens(grund-)rechte falsch erstellt habe. Die Eheleute
hätten sich nicht bereits im Januar 2008, sondern erst Ende April 2010
getrennt. Die Vorinstanz habe Art. 6 Ziff. 1 EMRK wie auch Art. 29 Abs. 1 und 2
BV und Art. 9 BV verletzt, da sie - wie bereits die Rekursinstanz - in
unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf eine mündliche Anhörung der
Eheleute verzichtet habe. Rechtserhebliche Fragen seien damit ungeklärt
geblieben, namentlich hätte die mündliche Anhörung der Eheleute nachweisen
sollen, dass sich die Eheleute nicht am 31. Januar 2008, sondern erst im Mai
2010 getrennt haben. Auch habe die Rekursinstanz den Verzicht auf die Anhörung
nicht begründet, was von der Vorinstanz zu Unrecht unter Verweis auf die
antizipierte Beweiswürdigung gerechtfertigt worden sei. Zudem hätte der
Beschwerdeführer in der mündlichen Anhörung darlegen können, dass ihm in der
Türkei eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Ungeachtet dessen berufe
sich die Vorinstanz auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des
Beschwerdeführers, was unfair, willkürlich und ein Verstoss gegen Treu und
Glauben sei. Eine Heilung im bundesgerichtlichen Verfahren sei nicht möglich.

4.
4.1 Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist auf ausländerrechtliche Verfahren nicht anwendbar
(Urteile des EGMR Maaouia gegen Frankreich vom 5. Oktober 2000 [39652/98], §§
33 ff.; Emre gegen die Schweiz (Nr. 2) vom 11. Oktober 2011 [5056/10], § 79;
BGE 137 I 128 E. 4.4.2 S. 133 f. mit Hinweis; ZÜND/HUGI YAR,
Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, EuGRZ 2013
S. 1 ff., Rz. 13). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt kein Anspruch auf eine mündliche
Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.; Urteile
2C_574/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3.1.1; 2C_923/2012 vom 26. Januar 2013 E.
2.1); auf einen Anspruch des kantonalen Verfahrensrechts beruft sich der
Beschwerdeführer nicht.

4.2 Nach der Rechtsprechung kann der Richter das Beweisverfahren ohne
Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht
erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn er
aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229
E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157; 130 II 425 E.
2.1 S. 428 f.; 124 I 208 E. 4a S. 211; Urteil 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013
E. 3.2.3).

5.
Um zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Verfahrens(grund-)rechte des
Beschwerdeführers verletzt hat, ist zunächst zu prüfen, was der
Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat. Rechtsschriften
sind dabei nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, also so, wie die zur
Diskussion Anlass gebenden Vorbringen nach Treu und Glauben verstanden werden
mussten (Art. 5 Abs. 3 BV; Urteile 9C_324/2011 vom 8. August 2011 E. 2.3.1;
4C.180/2002 vom 26. August 2002 E. 1.2; vgl. zu Art. 52 ZPO CHRISTOPH HURNI,
in: Berner Kommentar, 2012, N. 18 ff. zu Art. 52 ZPO).

5.1 In der Beschwerdeschrift behauptete der Beschwerdeführer - nach einem
Anwaltswechsel neu vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller -, die
Ehefrau sei am 15. Januar 2008 nicht "Knall auf Fall" aus der ehelichen Wohnung
ausgezogen. Vielmehr habe sich die Ehefrau allmählich häufiger bei der
Grossmutter, aber "zwischenhinein einige Male" wieder beim Beschwerdeführer
aufgehalten. "So richtig weg" sei die Ehefrau vor dem Mai 2010 nie gewesen. Der
grösste Teil ihrer Habe, darunter ihre persönlichen Effekte, hätten sich bis
Mai 2010 in der ehelichen Wohnung befunden. Aus "unerfindlichen Gründen" habe
die Ehefrau das Trennungsdatum auf den Januar 2008 gelegt, "weshalb" der
Beschwerdeführer den von seiner Ehefrau verfassten Brief unterzeichnet habe.
Zum Nachweis dieser Behauptungen beantragte der Beschwerdeführer die Befragung
der Ehefrau.
Gleichzeitig führte der Beschwerdeführer aus, der Ehewille könne "trotz
getrennter Wohnorte" weiter bestehen, und erwähnte mehrmals die Feststellung
der Rekursinstanz, wonach die Eheleute nicht drei Jahre in einem gemeinsamen
Haushalt gewohnt haben, ohne dies zu bestreiten. Im Gegenteil: Der
Beschwerdeführer brachte vor, dass die eheliche Gemeinschaft auch "in der Zeit
der getrennten Wohnsitze" fortgeführt worden sei, bezog sich auf die
Rekursschrift und rief Art. 49 AuG an.

5.2 Unter Berücksichtigung der Prozessgeschichte (vgl. Sachverhalt lit. B)
durfte die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers nach Treu und
Glauben so auslegen, dass er zwar die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft
("Getrenntleben"), nicht jedoch die Auflösung der Haushaltsgemeinschaft
(getrennte Wohnorte) per Ende Januar 2008 bestritt. Diese Unterscheidung ist
gerade mit Blick auf Art. 49 AuG von Bedeutung, den der Beschwerdeführer in
seinen Rechtsschriften anruft. Vor dem Migrationsamt wie auch vor der
Rekursinstanz räumte der Beschwerdeführer ausdrücklich ein, dass der eheliche
Haushalt per Ende Januar 2008 aufgelöst worden sei. Es wäre Sache des
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers gewesen, Behauptungen, die seinen
bisherigen Äusserungen im Verfahren offensichtlich widersprechen, zumindest
klar und deutlich zu formulieren - ungeachtet der vorliegend nicht
abschliessend zu beantwortenden Frage, ob ein solch widersprüchliches
Prozessverhalten nicht gegen Treu und Glauben verstösst und daher nicht
schutzwürdig ist (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 137 V 394 E. 7.1 S. 403; Urteil 2A.52/
2003 vom 23. Januar 2004 E. 5.2; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches
Verfahrensrecht, 2012, N. 675, 1518 f.; MOOR/FLÜCKIGER/MARTENET, Droit
administratif, Bd. 1, 3. Aufl. 2012, S. 932).

5.3 Daraus folgt, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen konnte, dass der
Beschwerdeführer (weiterhin) nicht bestritt, dass der eheliche Haushalt per
Ende Januar 2008 aufgelöst worden war. Wenn der Beschwerdeführer erstmals vor
Bundesgericht ausdrücklich vorbringt, dass auch der eheliche Haushalt erst im
Mai 2010 aufgelöst worden sei, ist er damit nicht zu hören (Art. 99 BGG).

6.
Bei dieser prozessualen Ausgangslage zielen die vom Beschwerdeführer erhobenen
Rügen ins Leere:

6.1
6.1.1 Vom Erfordernis des Zusammenwohnens wird nach Art. 49 AuG abgesehen, wenn
für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden, die
Familiengemeinschaft indes weiter besteht (Urteile 2C_1027/2012 vom 20.
Dezember 2012 E. 3.3; 2C_723/2010 vom 14. Februar 2011 E. 4.1; 2C_647/2010 vom
10. Februar 2011 E. 3.1; 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3). Die
Vorinstanzen haben zutreffend darauf hingewiesen, dass ein freiwilliger
Entscheid für ein "living apart together" für sich allein genommen keinen
wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG darstellt (vgl. Urteil 2C_40/2012 vom
15. Oktober 2012 E. 4 mit Hinweisen).
6.1.2 Neben den bereits erwähnten Umständen (vgl. E. 5.1) beruft sich der
Beschwerdeführer namentlich darauf, dass die von 2008 bis 2010 dauernde
"Ehekrise" mittlerweile überwunden sei, die Eheleute sich zwei- bis dreimal pro
Woche treffen und ebenso häufig telefonieren würden sowie über all die Jahre
hinweg eine intime Beziehung gepflegt hätten. Auch unterstützte der
Beschwerdeführer seine Ehefrau immer wieder mit ca. Fr. 200.--. Diese
Vorbringen hat die Vorinstanz in ihrem Urteil erwähnt, jedoch abweichend vom
Beschwerdeführer gewürdigt und daher auf weitere Beweiserhebungen verzichtet.
Entscheidend war dabei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers einen
Bewilligungsanspruch nach Art. 42 i.V.m. Art. 49 AuG bzw. Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG oder Art. 8 EMRK nicht zu begründen vermochten. Zudem hatte sich die
Ehefrau im Verlaufe des Verfahrens bereits mehrfach schriftlich zur
Ehesituation geäussert, sodass es nach Auffassung der Vorinstanz unklar war,
was eine Befragung Neues ergeben soll.
6.1.3 Das Vorgehen der Vorinstanzen ist nicht zu beanstanden: Lagen nach ihrer
materiellen Würdigung - die vom Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich
bestritten wird (vgl. E. 7) - keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 49 AuG
vor, so fiel der Anspruch nach Art. 42 AuG dahin. Entsprechendes gilt für Art.
50 Abs. 1 lit. a AuG (vgl. BGE 138 II 229 E. 2 S. 231 f.; 137 II 345 E. 3.1.2
S. 347; 136 II 113 E. 3.1 S. 116 f.; Urteil 2C_976/2012 vom 11. Februar 2013 E.
3.1) wie für Art. 8 EMRK (Urteil 2C_40/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 8 mit
Hinweisen). Unter diesen Umständen durften die Vorinstanzen willkürfrei von
weiteren Beweismassnahmen absehen. Darauf musste die Rekursinstanz nicht
ausdrücklich hinweisen, ergeben sich doch aus ihrem Entscheid die wesentlichen
Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid
stützte (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 133 I 270 E. 3.1 S.
277).

6.2 Eine Verletzung formeller Garantien liegt auch mit Bezug auf einen
allfälligen persönlichen, nachehelichen Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b und
Abs. 2 AuG) nicht vor. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass der
Beschwerdeführer seine Behauptungen, es drohe ihm in der Türkei als Kurde aus
einer politisch aktiven Familie eine menschenrechtswidrige Behandlung, in
keinerlei Weise substanziiert. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90
AuG) war der Beschwerdeführer gehalten, seine Ausführungen zu belegen, wozu er
vor mehreren Instanzen (Migrationsamt, Rekursinstanz, Verwaltungsgericht)
ausreichend Gelegenheit erhielt. Ein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht
nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht (vgl. E. 4.1).

7.
Weitere, materielle Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht in
rechtsgenüglicher Weise. Er hält knapp fest, dass eine Lebensgemeinschaft mit
getrennten Wohnsitzen, aber hochgehaltener ehelicher Treue ausländerrechtlich
schützenswert sei, und verweist im Übrigen auf seine vorinstanzlichen
Rechtsschriften. Dies genügt den Rüge- und Begründungsanforderungen nicht (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 134 II 244 E. 2.1-2.3 S.
245 ff.; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz, wonach ein freiwilliger Entscheid für ein "living apart together"
für sich allein genommen keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG
darstellt, geht der Beschwerdeführer nicht ein (vgl. E. 6.1). Angesichts der
(fehlenden) Rügen des Beschwerdeführers und der Aktenlage besteht kein Anlass,
die materielle Würdigung der Vorinstanz in Frage zu stellen (vgl. BGE 138 I 274
E. 1.6 S. 280 f.; 132 II 249 E. 1.4.1 S. 254; 125 V 413 E. 2c S. 417).

8.
Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Dem
Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
infolge Aussichtslosigkeit nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Egli