Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.827/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_827/2012

Urteil vom 19. April 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gebert,

gegen

Die Schweizerische Post,
Viktoriastrasse 21, Postfach, 3030 Bern,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Brönnimann.

Gegenstand
Briefkastenstandort,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 28. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ bewohnt ein neu errichtetes Einfamilienhaus an der Q.________strasse
in A.________. Am 27. Juni 2011 forderte ihn die Schweizerische Post auf, den
provisorisch neben dem Garagentor beim Treppenaufgang zum Hauseingang
platzierten Briefkasten bis zum 15. Juli 2011 rechtskonform an die
Grundstücksgrenze zu versetzen.
Am 30. Juni 2011 ersuchte X.________ um eine anfechtbare Verfügung und um
Bestätigung, dass in Bezug auf die Position des Briefkastens die örtlichen
Vorschriften bezüglich Grenzabstand (Strasse und Nachbargrundstück) einzuhalten
seien.
Die Schweizerische Post verlängerte mit Schreiben vom 5. Juli 2011 die Frist
zur Verschiebung des Briefkastens bis zum 15. August 2011 und teilte X.________
mit, bei unbenütztem Ablauf der Frist werde die Hauszustellung ohne weitere
Ankündigung eingestellt und die Sendungen würden auf der Poststelle zur
Abholung bereit gehalten. Sollte er damit nicht einverstanden sein, könne er
bis zur erwähnten Frist eine anfechtbare Verfügung verlangen.
Nachdem der Briefkasten nicht fristgemäss an die Grundstücksgrenze versetzt
worden war, stellte die Schweizerische Post die Hauszustellung androhungsgemäss
ein. In der Folge liess X.________ den Briefkasten an den Rand der
Hauseinfahrt, ca. 2 m von der Strasse entfernt, versetzen und teilte dies der
Schweizerischen Post telefonisch mit, worauf diese - nach Darstellung von
X.________ - die Hauszustellung wieder aufnahm. Rund zwei Wochen später stellte
die Schweizerische Post die Hauszustellung offenbar erneut ein und orientierte
X.________ nach weiteren fünf Tagen telefonisch darüber.
Am 14. Dezember 2011 erliess die Schweizerische Post die anbegehrte formelle
Verfügung und ordnete an, es sei innerhalb von 30 Tagen ein den Anforderungen
von Art. 10 ff. der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 18. März 1998 zur Postverordnung
(AS 1998 1609) entsprechender Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim
allgemeinen Zugang zur Liegenschaft zu errichten.

B.
X.________ focht diese Anordnung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
an und beantragte als vorsorgliche Massnahme die sofortige Wiederaufnahme der
Hauszustellung. Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 17. Januar 2012 fest,
der Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu, weshalb die Schweizerische Post
dem Beschwerdeführer Postsendungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens an sein Wohndomizil zuzustellen habe. In der Hauptsache wies das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 28. Juni 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. September 2012
beantragt X.________ dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil sei aufzuheben
und die Schweizerische Post anzuweisen, die Hauszustellung unter Beibehaltung
des gegenwärtigen Briefkastenstandorts wieder aufzunehmen; eventualiter sei die
Streitsache zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.
Zudem sei festzustellen, dass die Einstellung der Postzustellung im September
2011 ohne vorgängige Verfügung oder Mitteilung rechtswidrig erfolgt sei.
Die Schweizerische Post beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet. X.________ hält mit Replik vom 2. Januar 2013 an
seinen Anträgen fest.
Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2012 ist der Beschwerde antragsgemäss
aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Der verfahrensabschliessende Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in
einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts unterliegt der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit.
a BGG, Art. 90 BGG); eine sachliche Ausnahme im Sinn von Art. 83 BGG liegt
nicht vor. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist
zulässig.

1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist
durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung
oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist somit gemäss Art. 89 Abs. 1
BGG zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.3 Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten, was den Haupt-
und den Eventualantrag betrifft.

1.4 In Bezug auf das Feststellungsbegehren, wonach die Einstellung der
Postzustellung im September 2011 ohne vorgängige Verfügung oder Mitteilung
rechtswidrig erfolgt sei, ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer diesen
Antrag bereits vor der Vorinstanz gestellt hatte. Diese erwog im angefochtenen
Urteil, der Beschwerdeführer habe die Wiederaufnahme der Hauszustellung für die
Dauer des Verfahrens erreicht; in der Hauptsache seien seine Begehren indes
abzuweisen, weshalb er im Wesentlichen als unterliegende Partei gelte.
Die Rechtmässigkeit (bzw. Unrechtmässigkeit) des fraglichen Realakts
(Einstellung der postalischen Hauszustellung nach Ablauf der erstreckten Frist)
wäre auf Antrag des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 25a Abs. 1 lit. c VwVG
durch die Schweizerische Post festzustellen gewesen, wobei die betreffende
Verfügung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt. Demgemäss
hätte die Vorinstanz das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers mit
Nichteintreten erledigen müssen. Statt dessen erachtete sie den
Beschwerdeführer insofern als obsiegend, als die Schweizerische Post die
angedrohte Rechtsfolge hatte eintreten lassen, bevor sie ihre Verfügung korrekt
eröffnet hatte und der Beschwerdeführer die Rechtswirkung durch eine Anfechtung
hätte aufschieben können. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf Art. 55 Abs. 1
VwVG die Hauszustellung bis zum Abschluss des Verfahrens an und auferlegte dem
Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten. Damit hat die Vorinstanz dem
Antrag des Beschwerdeführers sinngemäss entsprochen. Im Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesgericht bildet diese Frage nicht Streitgegenstand, so dass auf das
Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist.

2.
2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In Bezug
auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

2.2 Am 1. Oktober 2012 sind das Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0)
und die Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01 in Kraft getreten;
auf diesen Zeitpunkt sind das Postgesetz vom 30. April 1997 (AS 1997 2452), die
Postverordnung vom 26. November 2003 (AS 2003 4753) und die Verordnung des UVEK
vom 18. März 1998 zur Postverordnung (AS 1998 1609; nachfolgend: Verordnung des
UVEK) ausser Kraft gesetzt worden. Gemäss Art. 38 PG werden die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren nach neuem Recht
beurteilt. Die Konzeption, wonach das neue Recht anwendbar ist, wenn die
Rechtsänderung während des hängigen Verwaltungsverfahrens eintritt, entspricht
der allgemeinen Regel (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, S. 190 Rz. 20). Das alte Recht ist hingegen
(abgesehen von zwei hier nicht einschlägigen Ausnahmen, vgl. Urteil 2C_559/2011
vom 20. Januar 2012 E. 1.4) anwendbar, wenn die Rechtsänderung - wie hier -
erst während des Beschwerdeverfahrens eintritt. Sowohl die materiellen
Verfügungen der Schweizerischen Post vom 27. Juni 2011 und vom 5. Juli 2011 als
auch die formelle Verfügung der Schweizerischen Post vom 14. Dezember 2011
ergingen vor dem 1. Oktober 2012. Das Verwaltungsverfahren war somit im
Zeitpunkt des Inkrafttretens des PG nicht mehr hängig, weshalb (auch) für die
Beurteilung auf allen Rechtsmittelstufen die bis zum 1. Oktober 2012 gültigen
Rechtsgrundlagen heranzuziehen sind. Die in der Vernehmlassung geäusserte
Auffassung der Schweizerischen Post, die dem angefochtenen Urteil zugrunde
liegenden Rechtsvorschriften würden nicht mehr gelten und die Anwendung von
Art. 14 Abs. 1 lit. c der Verordnung des UVEK sei im Verfahren vor dem
Bundesgericht nicht mehr zu überprüfen, geht daher fehl.

2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende
Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen
Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge
ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (vgl. BGE 136 II 304 E. 2.5 S.
314).

2.4 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG);
demgemäss sind solche "unechte Noven" unzulässig, wenn sie bereits der
Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129).
"Echte Noven", d.h. Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das
vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen
Entscheid ereignet haben oder erst dann entstanden sind, sind im
bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1
S. 344).
Der Beschwerdeführer reicht als Beschwerdebeilage 25 eine undatierte Video-CD
ein, welche der Vorinstanz nicht vorgelegen hat. Ob es sich dabei um ein echtes
oder unechtes Novum handelt, kann wegen des fehlenden Datums nicht festgestellt
werden. Jedenfalls ist dieses Beweismittel unzulässig, da Videoaufnahmen bis
zum Abschluss des Schriftenwechsels ohne Weiteres der Vorinstanz hätten
vorgelegt werden können.

3.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz die Verfügung der
Schweizerischen Post vom 14. Dezember 2011 zu Recht bestätigt hat. Darin wurde
der Beschwerdeführer verpflichtet, einen den Anforderungen von Art. 10 ff. der
Verordnung des UVEK entsprechenden Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim
allgemeinen Zugang zur Liegenschaft zu errichten.

3.1 Die Zustellung von Postsendungen ist in Art. 9 der Postverordnung vom 26.
November 2003 (AS 2003 4753) geregelt. Art. 9 Abs. 2 dieser Verordnung legt
fest, dass für die Hauszustellung am Domizil ein geeigneter Briefkasten oder
eine geeignete Zustellanlage zu errichten ist, und delegiert die Befugnis zur
Regelung der Einzelheiten an das UVEK. Gemäss Art. 11 der Verordnung des UVEK
ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang
zum Haus bzw. zur Häusergruppe aufzustellen. Sind aufgrund dieser Vorschrift
verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur
Strasse liegt. Als Strassen gelten die für den motorisierten Zustelldienst
offenen und geeigneten Verkehrsflächen. Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. c der
Verordnung des UVEK kann von den Standortbestimmungen abgewichen werden, wenn
der Mehraufwand für die Postzustellung vertretbar ist. Diesfalls erteilt die
Post die notwendige Ausnahmebewilligung; das entsprechende Gesuch ist bei der
Bestimmungspoststelle einzureichen (Art. 14 Abs. 2 und 3 der Verordnung des
UVEK).

3.2 Die Vorinstanz hat die Zulässigkeit der Delegation und damit die
Gesetzmässigkeit der massgeblichen Bestimmungen der Verordnung des UVEK
einlässlich dargelegt, so dass darauf verwiesen werden kann. Sie hat sodann in
der angefochtenen Verfügung zu Recht eine implizite Verweigerung einer
Ausnahmebewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 der Verordnung des UVEK erblickt und
die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung geprüft, obwohl kein
entsprechendes Gesuch vorlag.
In sachverhaltlicher Hinsicht stellte die Vorinstanz fest, dass sich der
Briefkasten nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze, sondern zurückversetzt
am Rand der Zufahrt zur Liegenschaft mit einem Abstand von rund 6.5 m zur
Grundstücksgrenze befinde. Zudem sei erstellt, dass der Briefkasten - im
rechten Winkel gemessen - 2 m von der Strasse entfernt sei. Dieser Sachverhalt
sei nicht bestritten. Die Vorinstanz erwog, der Briefkasten befinde sich nicht
unmittelbar an der Grundstücksgrenze, und verneinte auch das Vorliegen einer
Ausnahme im Sinn von Art. 14 Abs. 1 lit. c der Verordnung des UVEK. Der Begriff
des zumutbaren Mehraufwands sei mit Zurückhaltung zu prüfen, weil die
Schweizerische Post die Folgen eines von den massgeblichen Vorschriften
abweichenden Briefkastenstandorts besser abschätzen könne als das
Bundesverwaltungsgericht.

3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Ausnahmebestimmung des Art. 14
Abs. 1 lit. c der Verordnung des UVEK und beanstandet in diesem Zusammenhang
eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts.
Die Vorinstanz habe in sachfremder Weise die an der Grenze zur Strasse
befindliche freie Fläche als Abstellplatz für Fahrzeuge bezeichnet. Es sei
offensichtlich, dass dieser Bereich nicht als Abstellplatz benutzt werde. Es
handle sich dabei eindeutig um eine für den Zustelldienst offene und geeignete
Verkehrsfläche im Sinn von Art. 11 der Verordnung des UVEK. Der Postbote könne
in einem leichten Bogen seitlich an den Briefkasten fahren, die Post vom Auto
aus in den Briefkasten werfen und sodann, ohne wenden zu müssen, weiter zum
nächsten Briefkasten fahren. Der Mehraufwand sei nicht nur gering, sondern
inexistent. Zudem sei nicht einzusehen, warum die Distanz zwischen Briefkasten
und Grundstücksgrenze schräg zur Ecke und nicht rechtwinklig zur Strasse
gemessen werde. Es sei nicht klar, was der Verordnungsgeber mit
"Grundstücksgrenze" gemeint habe.

4.
4.1 Das Bundesgericht hatte bisher keine Gelegenheit, sich zur
Standortvorschrift nach Art. 11 der Verordnung des UVEK und zum Begriff des
vertretbaren Mehraufwands im Sinn von Art. 14 Abs. 1 lit. c der Verordnung des
UVEK zu äussern. Der Norminhalt von Art. 11 der Verordnung des UVEK, wonach der
Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus
aufzustellen ist, wurde in Art. 74 Abs. 1 VPG überführt. Demgegenüber wurde der
in Art. 14 Abs. 1 lit. c der Verordnung des UVEK normierte Ausnahmegrund
(vertretbarer Mehraufwand für die Postzustellung) - im Gegensatz zu den beiden
anderen Ausnahmegründen - nicht in Art. 75 VPG übernommen.

4.2 Die Vorinstanz hat bei einer Distanz von 6 m und mehr zwischen Briefkasten
und Grundstücksgrenze die Vertretbarkeit des Mehraufwands jeweils verneint
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8335/2010 vom 5. Mai 2011 E. 3.2;
A-8126/2010 vom 28. April 2011 E. 3.3). Nicht einschlägig ist das Vorbringen
der Schweizerischen Post, im Urteil A-8126/2010 vom 28. April 2011 E. 2.4 sei
selbst ein Abstand von etwas mehr als 1 m als nicht im Einklang mit Art. 11 der
Verordnung des UVEK qualifiziert worden, was zur Abweisung des Gesuchs um eine
weitere Rückversetzung des Briefkastens geführt habe. Verfahrensgegenstand in
jenem Urteil bildete die Vergrösserung des Abstands zwischen Briefkasten und
Grundstücksgrenze von etwas mehr als 1 m auf rund 7 m. Die Frage, ob der
Abstand von gut 1 m den Standortvorschriften entspricht, wurde in jenem Urteil
nicht behandelt; vielmehr wurde dieser Abstand ohne Ausnahmebewilligung
toleriert, so dass sich daraus nichts Nachteiliges für den Beschwerdeführer
ergibt.

4.3 Im vorliegenden Fall beträgt die Distanz zwischen dem Briefkasten und der
Q.________strasse im rechten Winkel 2 m; die Distanz zur Ecke zwischen der
Strasse und der Grenze zum Nachbargrundstück beträgt ca. 6.5 m. Diese Strecke
verläuft in einem spitzen Winkel entlang der Strasse; sie ist nur bedingt
relevant, weil der Zustellbote einen Teil davon als Wegstück ohnehin
zurücklegen muss. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum die Distanz von
der Ecke zwischen der Strasse und der Grenze zum benachbarten Grundstück
gemessen werden soll. Diese Ecke kann umso weniger der massgebliche
Ausgangspunkt für die Messung sein, als sich oftmals auf der Höhe des
Hauseingangs (also dort, wo der Briefkasten gemäss Art. 11 der Verordnung des
UVEK aufzustellen ist), gar keine Grenze zum benachbarten Grundstück befindet.
Dass es sich hier dennoch so verhält, ist für den fraglichen Abstand ohne
Bedeutung. Vielmehr ist die Q.________strasse als massgebliche
Grundstücksgrenze zu betrachten, wobei die kürzeste (real überwindbare) Distanz
zwischen der Strasse und dem Briefkasten als massgeblicher Abstand gelten muss.
Es ist folglich jene Distanz massgeblich, welche den Briefkasten im rechten
Winkel mit der Q.________strasse verbindet.

4.4 Zunächst ist zu prüfen, ob der aktuelle Standort des Briefkastens in einer
Entfernung von 2 m zur Strasse als "an der Grundstücksgrenze" im Sinn von Art.
11 der Verordnung des UVEK gelten kann. Denn nur bei Abweichen von den
Standortvorschriften stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen für eine
Ausnahmebewilligung gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. c der Verordnung des UVEK
erfüllt sind. Die Vorinstanz interpretiert den Passus "an der
Grundstücksgrenze" in Art. 11 der Verordnung des UVEK im Sinn von "unmittelbar
an der Grundstücksgrenze" (vgl. E. 3.2 hiervor) und kommt demgemäss zum
Schluss, dass der Briefkastenstandort den Anforderungen von Art. 11 der
Verordnung des UVEK nicht genügt.
4.4.1 Die Vorinstanz führt an, der Weg des Postboten würde sich bei der
aktuellen Position des Briefkastens - im Vergleich zur Zustellung direkt am
Strassenrand - je nach Zufahrtsmöglichkeit um einige wenige bis maximal 6.5 m
verlängern, was nicht hinnehmbar sei.
Diese Überlegung ist nicht nachvollziehbar. Wie in E. 4.3 erwähnt ist nicht die
Distanz zwischen Grundstücksecke und Briefkasten massgeblich, sondern die im
rechten Winkel gemessene Distanz zwischen Q.________strasse und Briefkasten.
Aber auch diese muss nicht vollständig überwunden werden: Wie aus den Plänen
und Fotos hervorgeht, ist der Briefkasten in einem leichten Bogen von der
Q.________strasse aus zugänglich; die Strecke entlang der Q.________strasse
muss der Postbote ohnehin zurücklegen. Der Weg verlängert sich somit nicht,
auch wenn der Briefkasten nicht direkt an der Q.________strasse steht, sondern
ca. 2 m davon entfernt.
4.4.2 Auch das Argument der Vorinstanz, die Fläche nahe der Strasse werde als
Abstellplatz benutzt, überzeugt nicht: Der Beschwerdeführer tut glaubhaft dar
und es ist aus dem Plan ersichtlich, dass die Garageneinfahrt genug Platz für
allenfalls zu parkierende Fahrzeuge bietet. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Vorplatz, an dessen Rand der Briefkasten gegenwärtig angebracht ist,
als Autoabstellplatz dient. Diesfalls wäre nämlich das Erfordernis des frei
zugänglichen Briefkastens im Sinn von Art. 10 der Verordnung des UVEK nicht
erfüllt; davon war aber in den vorinstanzlichen Verfahren nie die Rede.
4.4.3 Für den Fall, dass kein parkiertes Fahrzeug vor dem Briefkasten steht,
kommt die Vorinstanz zum Schluss, der (motorisierte) Postbote müsse zwar nicht
aussteigen, aber sein Fahrzeug zumindest teilweise in den Vorplatz der
Liegenschaft hineinführen und dann wohl rückwärts wieder hinausführen, was
nicht ganz ungefährlich und mit einem gewissen zeitlichen Aufwand verbunden
sei.
Aufgrund der vorhandenen Pläne und Fotos ist die Überlegung, der Postbote müsse
sein Fahrzeug wenden oder rückwärts wieder aus dem Vorplatz hinausführen, nicht
nachvollziehbar. Wie erwähnt genügt es, die Fahrbahn in einem leichten Bogen zu
verlassen und alsdann wieder dahin zurückzukehren, wie der Beschwerdeführer
glaubhaft darlegt und aus dem Situationsplan klar hervorgeht. Der zeitliche
Mehraufwand im Vergleich zur Postzustellung direkt an der Strasse kann unter
diesen Umständen - d.h. wenn ein Wenden oder Rückwärtsfahren entfällt - nur als
minimal veranschlagt werden.

4.5 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in Bezug auf die Zugänglichkeit
des Briefkastens am aktuellen Standort erweist sich als offensichtlich
unrichtig: Aufgrund der Akten ist weder ein Mehrweg von bis zu 6.5 m
auszumachen, noch muss das Fahrzeug des Postboten gewendet oder rückwärts aus
der Hauseinfahrt geführt werden. Vielmehr ist die Zufahrt zum Briefkasten mit
einem Motorfahrzeug praktisch ohne Umweg von der Strasse aus gewährleistet.

4.6 Diese Sachlage führt zum Schluss, dass der Briefkasten des
Beschwerdeführers "an der Grundstücksgrenze" im Sinn von Art. 11 der Verordnung
des UVEK steht und damit den Anforderungen dieser Bestimmung entspricht.
Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist bekannt, dass Briefkästen in
vielen Fällen nicht direkt an der Strasse positioniert werden bzw. werden
können. Die von der Schweizerischen Post in ihrer Vernehmlassung ausdrücklich
geforderte und von der Vorinstanz bestätigte strenge Auslegung von Art. 11 der
Verordnung des UVEK, wonach Briefkästen grundsätzlich unmittelbar an der
Grundstücksgrenze anzubringen seien, trägt diesem Umstand keine Rechnung und
schliesst jegliches Ermessen aus. Das Ermessen der Verwaltung muss sich jedoch
an den Normen des objektiven Rechts orientieren. Eine unmotivierte Verschärfung
der Norm auf dem Auslegungsweg stellt eine Ermessensunterschreitung dar (vgl.
auch BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, N. 26 am Ende zu Art. 49 VwVG). Hätte der
Verordnungsgeber diese restriktive Auslegung gewollt, so hätte er entsprechend
legiferieren können bzw. müssen. Die Vorinstanz hat somit Bundesrecht verletzt,
indem sie den Briefkasten als nicht "an der Grundstücksgrenze" stehend
qualifizierte und sogar die Voraussetzungen einer Ausnahme nach Art. 14 Abs. 1
lit. c der Verordnung des UVEK verneinte. Unter den gegebenen Umständen genügt
der aktuelle Standort des Briefkastens den Anforderungen von Art. 11 der
Verordnung des UVEK.

5.
Bei diesem Ergebnis sind die übrigen Rügen des Beschwerdeführers nicht zu
prüfen. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das
angefochtene Urteil ist aufzuheben.

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
e contrario und Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Schweizerische Post hat den
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Bundesverwaltungsgericht wird über die
Kostenverlegung und Zusprechung der Parteientschädigung im vorangegangenen
Verfahren neu zu befinden haben (Art. 68 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2012 wird aufgehoben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Die Schweizerische Post hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Genner

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