Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.826/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_826/2012

Urteil vom 6. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Y.________,

gegen

Erziehungsdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen; Besuch der 7. Klasse in der Sekundarschule,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 20. August 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1999) besuchte bis zu den Sommerferien 2012 die 7. Klasse der
Realschule Kallnach. Am 20. April 2012 ersuchte seine Mutter darum, ihm zu
gestatten, die 7. Klasse auf Sekundarschulniveau zu wiederholen. Am 24. April
2012 teilte der Schulleiter ihr mit, dass einer Wiederholung der 7. Klasse
nichts entgegenstehe, dass ein Übertritt in die Sekundarschule aber nicht
möglich sei, da X.________ die hierzu erforderlichen Voraussetzungen nicht
erfülle. Dieser führte gegen den entsprechenden Entscheid im Kanton Bern
Beschwerde. Die Erziehungsdirektion ordnete am 30. Juli 2012 vorsorglich an,
dass X.________ während des Beschwerdeverfahrens die 8. Realklasse in Kallnach
zu besuchen habe. Hiergegen gelangte X.________ am 6. August 2012 erfolglos an
das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. X.________ beantragt vor Bundesgericht
sinngemäss, dessen Entscheid vom 20. August 2012 aufzuheben.

2.
Die vorliegende Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann
ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art.
108 BGG (SR 173.110) erledigt werden:

2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren
Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss
sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz
einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die
sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

2.2 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid die Rechtmässigkeit der
Zwischenverfügung (vorsorgliche Massnahme) der Erziehungsdirektion vom 30. Juli
2012 für die Dauer des Beschwerdeverfahrens geprüft. Nur diese Frage kann
Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht bilden; entgegen den Erwartungen des
Beschwerdeführers ist es dem Bundesgericht nicht möglich, den (Beschwerde-)
Entscheid in der Sache selber, den die kantonalen Behörden erst noch zu treffen
haben, im vorliegenden Verfahren vorwegzunehmen und in diesem Sinn - wie von
ihm gewünscht - in "letztlicher Urteilssprechung" zu entscheiden. Der
Beschwerdeführer kritisiert in seiner Eingabe ausschliesslich den
Sachentscheid; er legt indessen nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil,
welches die Verfügung der Erziehungsdirektion über seine vorsorgliche Zuweisung
für die Dauer des dortigen Verfahrens schützte, verfassungsmässige Rechte
verletzen würde (vgl. Art. 98 i.V.m. 106 Abs. 2 BGG). Soweit er kritisiert, die
Vorinstanz habe zu Unrecht seine Beschwerde an sie als aussichtslos bezeichnet,
verkennt er, dass sich diese Einschätzung auf das Verfahren gegen die
vorläufige Massnahme bezog, die sie nur in beschränktem Rahmen auf ihre
Rechtmässigkeit hin überprüfen konnte. Auch diesbezüglich legt der
Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern mit der entsprechenden Einschätzung
kantonales Recht willkürlich angewandt bzw. in diesem Zusammenhang anderweitig
Verfassungsrecht verletzt worden sein könnte. Auf die Eingabe, die den
gesetzlich vorgeschriebenen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht
genügt, kann nicht eingetreten werden.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). Es kann jedoch ausnahmsweise
dennoch davon abgesehen werden, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben
(vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen
geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar