Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.825/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_825/2012

Urteil vom 18. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Häfliger,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002
Luzern.

Gegenstand
Ausländerrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 23. Juli 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1977) stammt aus Serbien. Nachdem er am 19. Juni 2003 eine
in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau (geb. 1968) geheiratet
hatte, wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei jener erteilt. Am
14. August 2008 bestätigten die Eheleute, in einer intakten ehelichen
Gemeinschaft zu leben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten zu haben,
worauf das Amt für Migration des Kantons Luzern X.________ die Niederlassung
bewilligte. Am 18. Dezember 2008 wurde die Ehe wegen ernsthafter und
dauerhafter Zerrüttung geschieden; die Ehegatten lebten seit Oktober 2008
getrennt. Am 11. November 2008 ist in Serbien ein ausserehelicher Sohn von
X.________ geboren worden, dessen Mutter er am 8. Juli 2009 heiratete.

1.2 Mit Verfügung vom 23. Mai 2011 verweigerte das Amt für Migration des
Kantons Luzern den Nachzug der neuen Familie von X.________; gleichzeitig
widerrief es dessen Niederlassungsbewilligung. Die kantonalen
Beschwerdeinstanzen bestätigten diesen Entscheid. X.________ beantragt vor
Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 23.
Juli 2012 bzw. den diesem zugrunde liegenden Entscheid des Justiz- und
Sicherheitsdepartements vom 11. Januar 2012 aufzuheben. Die
Niederlassungsbewilligung sei aufrechtzuerhalten und sein Familiennachzug zu
bewilligen.

2.
Die Eingabe erweist sich, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich
unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
BGG erledigt werden:

2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss
berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung
wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die
betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der
festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und
eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl.
BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik
an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). Die Beschwerdeführer
müssen - in Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid -
im Einzelnen dartun, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung oder die
Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich sein soll (vgl.
BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei "in Willkür"
verfallen, da sie angenommen habe, er habe bei der Erklärung vom 14. August
2008 bereits gewusst, dass seine anwesenheitsbegründende Ehe in der Schweiz
aufgrund seiner Parallelbeziehung, aus der am 11. November 2008 sein Kind
hervorgegangen ist, zerstört gewesen sei. Er habe die Behörden nicht bewusst im
Sinne von Art. 62 lit. a (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a) AuG (SR
142.21) mit falschen Angaben oder dem Verschweigen einer wesentlichen Tatsache
getäuscht (vgl. zur diesbezüglichen bundesgerichtlichen Praxis: das Urteil
2C_595/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3). Es habe sich in der Heimat um einen
einmaligen Seitensprung gehandelt, den er seiner Gattin habe verschweigen
wollen, von dem sie aber trotzdem erfahren habe, weshalb die Ehe kurzfristig
auseinandergebrochen sei.

2.3 Der Beschwerdeführer wiederholt weitgehend lediglich, was er bereits vor
dem Verwaltungsgericht ausgeführt hat. Er legt in Verletzung seiner
Begründungspflicht nicht dar, inwiefern dessen Beweiswürdigung, dass aufgrund
des zeitlichen Ablaufs und der Widersprüchlichkeit seiner Aussagen nicht
glaubwürdig erscheine, dass er nicht bereits während der ersten Ehe eine
Fremdbeziehung eingegangen sei und um seine täuschende Erklärung gewusst habe,
offensichtlich unhaltbar wäre (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies ist auch nicht
ersichtlich: Selbst wenn seine erste Gattin ihre Erklärung in guten Treuen
abgegeben haben sollte, war dies für den Beschwerdeführer nicht der Fall,
nachdem er über die bevorstehende Geburt seines Sohnes vernünftigerweise
Kenntnis haben musste, nachdem dieser im Februar 2008 gezeugt worden war, sich
seine heutige Gattin (nach den Jahren 2006 und 2007) im Juni 2008 wiederum
besuchsweise bei ihm in der Schweiz aufgehalten hat und nicht einzusehen ist,
warum sie ihn bei dieser Gelegenheit nicht über die Schwangerschaft informiert
haben sollte. Weitere Anhörungen erübrigten sich unter diesen Umständen
("antizipierte Beweiswürdigung": vgl. BGE 134 I 148 E. 5.3). Nachdem die Gattin
des Beschwerdeführers und sein Sohn in Serbien leben und er zu diesem Land auch
anderweitig immer noch intensive Beziehungen unterhält, ist nicht ersichtlich,
inwiefern der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unverhältnismässig sein
könnte und Art. 8 EMRK verletzen würde.

3.
3.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
angefochtene Entscheid verletzt weder nationales noch internationales Recht
(vgl. Art. 8 EMRK). Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Mit dem vorliegenden Urteil
wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das
bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar