Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.81/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_81/2012

Urteil vom 27. Januar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,

gegen

Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand
Verletzung der Berufspflichten / Verbot der Berufsausübung als Zahnarzt,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
22. Dezember 2011.

Erwägungen:

1.
Der am 7. Januar 1946 geborene Dr. X.________ erhielt am 29. September 1994
eine unbefristete Ausnahmebewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als
Zahnarzt im Kanton St. Gallen. In den Jahren 2005 - 2008 gingen beim
Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen fünf Beschwerden gegen seine
zahnärztliche Tätigkeit ein; eine weitere Beschwerde wurde Ende November 2010
eingereicht. Nachdem er einer Aufforderung zum Nachweis einer
Betriebshaftpflichtversicherung vom 8. Dezember 2010 nicht nachgekommen war,
leitete das Gesundheitsdepartement am 17. Dezember 2010 gegen ihn ein
Disziplinarverfahren ein. Mit Verfügung vom 22. November 2011 sprach es wegen
Verletzung von Berufspflichten (Fehler in der zahnärztlichen Behandlung
mehrerer Patienten) ein definitives und uneingeschränktes Verbot der
selbstständigen Berufsausübung als Zahnarzt aus und forderte die
Bewilligungsurkunde zurück; einer allfälligen Beschwerde wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen.

Am 2. Dezember 2011 focht X.________ die Verfügung des Gesundheitsdepartements
beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen an; er ersuchte um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung. Mit Entscheid seines Präsidenten vom 22. Dezember 2011
wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________
dem Bundesgericht im Wesentlichen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben und es sei ihm die bisherige Berufsausübungsbewilligung zu
bestätigen; dem Gesundheitsdepartement sei zu verbieten, das Berufsverbot
anzuwenden, bis in der Hauptsache rechtskräftig entschieden sei.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das auch für das
bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

2.
2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen (Zwischen-)Entscheid über
vorsorgliche Massnahmen; es kann damit, auch im Rahmen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, nur die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Entsprechende Rügen müssen spezifisch
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2 Entscheidet eine Behörde über Gewährung oder Entzug der aufschiebenden
Wirkung, tut sie dies aufgrund einer summarischen Prüfung der im Spiel
stehenden Interessen, ohne sich vertieft mit den sich stellenden Sach- und
Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Erst recht auferlegt sich das Bundesgericht
bei der Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Interessenabwägung
Zurückhaltung. Es hebt einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nur auf,
wenn die beanstandete Interessenabwägung jeglicher vernünftigen Grundlage
entbehrt, d.h. letztlich unhaltbar bzw. willkürlich ist.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze die
verfassungsmässigen Rechte und EMRK-Garantien wie Wirtschaftsfreiheit,
Rechtsgleichheit, Fairnessgebot und Willkürverbot. In der Beschwerdebegründung
beschränkt er sich indessen weitgehend auf den Vorwurf, der angefochtene
Entscheid sei unverhältnismässig. Beim Verhältnismässigkeitsgebot von Art. 5
Abs. 2 BV handelt es sich jedoch nicht um eine Garantie, die als eigenständiges
verfassungsmässiges Recht angerufen werden kann (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.1).
Was die Wirtschaftsfreiheit betrifft, wird primär im noch ausstehenden
Hauptsachenentscheid zu prüfen sei, ob dieses Grundrecht dem Entzug der
Berufsausübungsbewilligung definitiv entgegensteht. Inwiefern es unmittelbar
auch der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehe, legt der
Beschwerdeführer nicht dar, namentlich geht er nicht näher auf die
diesbezügliche Erwägungen der Vorinstanz ein (E. 2.2 S. 5 unten). Vollends
unsubstantiiert bleibt der Vorwurf der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots;
dasselbe gilt für den allgemeinen Hinweis auf das Fairnessgebot. Der
angefochtene Entscheid wird schliesslich nicht im Einzelnen am einzig unten auf
S. 6 der Beschwerdeschrift erwähnten Willkürverbot gemessen. Der
Beschwerdeführer unterlässt es, genügend konkret auf die knappe, aber durchaus
einzelfallbezogene Interessenabwägung des vorinstanzlichen Entscheids
einzugehen. Namentlich hat das Verwaltungsgericht besonderes Gewicht auf
"aktenkundige" Fehler in der zahnärztlichen Behandlung mehrerer Patienten
verwiesen. "Aktenkundig" ist namentlich die Verfügung des
Gesundheitsdepartements vom 22. November 2011. Die dort in E. 5 (S. 4 und 5)
aufgelisteten und in E. 7a/aa (S. 6 und 7) vertieft dargestellten Vorfälle
vermögen prima vista den Eindruck nicht leicht zu nehmender beruflicher
Karenzen zu erwecken, die geeignet erscheinen, die Gesundheit von Patienten in
ernst zu nehmender Weise zu gefährden. Der Beschwerdeschrift lässt sich zu
diesem - auch für die im Gesuchsverfahren vorzunehmende Interessenabwägung
zentralen - Punkt nichts entnehmen.
Insgesamt sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet um
aufzuzeigen, inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung
gegen dem Beschwerdeführer zustehende verfassungsmässige Rechte verstossen
könnte.

2.3 Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende, den
gesetzlichen Begründungsanforderungen genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller